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sicherheit über die in steuerlicher Hinsicht gegen den Staat bestehenden
Verpflichtungen führen müssen. Allein nicht nur die Rücksicht auf das
steuerpflichtige Publikum, sondern auch das Bedürfnis der Steuerverwaltung
weist darauf hin, daß dieser Zustand sobald als nur möglich beseitigt werden
möchte. Denn bei den Einschätzungen zur Einkommensteuer im Jahre 1875
und im laufenden Jahre hat sich hinlänglich gezeigt, daß die doppelten Ab-
schätzungen zur Gewerbe- und Personalsteuer und zur Einkommensteuer
übermäßige und auf die Dauer unerfüllbare Anforderungen an die Organe
der Steuerverwaltung stellen.“
Dagegen ließ man die Grundsteuer zu einem Teile ihres
Normalbetrages als Sonderbelastung des Grund und Bodens
neben der Einkommensteuer fortbestehen. Der Hauptgrund
für diese Beibehaltung war wohl der Erwägung entsprungen,
daß die Grundsteuer größtenteils schon einen reallastähn-
lichen Charakter angenommen habe und infolgedessen ihre
gänzliche Aufhebung ein unbilliges Geschenk der jeweiligen
Grundbesitzer auf Kosten der anderen Steuerzahler gewesen
wäre. Daneben wurde auch auf das stete Steigen der Grundrente
hingewiesen. Dazu kommt noch, „daß das Grundsteuersystem
nicht nur zu Zwecken der Steuererhebung dient, sondern den
Grundbesitzern selbst wesentlichen Nutzen schafft und zugleich
die Basis bildet, auf welcher die Grund- und Hypothekenbücher
beruhen.“
Nach heftigen Debatten wurde endgültig die Grundsteuer
auf vier Pfg. pro Steuereinheit (gegen bisher neun Pfg. Nor-
malsatz), d. h. also auf 4% vom Katastralreinertrag herab-
gesetzt und zwar derart, daß keine Zuschläge mehr erhoben
werden dürfen, wohl aber unter Umständen eine Ermäßigung
der Grundsteuer erfolgen kann (Art. 5 des Gesetzes vom
3. Juli 1878).
Bei der Festsetzung des Steuersatzes auf vier Pig. pro
Steuereinheit ging man zunächst davon aus, daß die Gesamt-
belastung der Grundsteuerpflichtigen an Grund- und Einkom-
mensteuer zusammen nicht höher sein sollte, als die bisherige
Belastung an Grundsteuer allein. Den hiernach rechnerisch er-
mittelten Grundsteuersatz ermäßigte man aber noch erheb-
lich und zwar derart, daß für die Grundsteuerpflichtigen eine
Steuererleichterung von 1,79 Pfennigen (d. i. um ca. 20%)
auf die Steuereinheit zu erwarten war. Hierbei hatte man
im Auge, daß der Grundbesitz rund !/, an Einkommensteuer
von dem Gesamtbetrage der letzteren aufbringen sollte.
Im ganzen hatte demnach der Grundbesitz gegen früher
eine erhebliche Erleichterung erfahren, nämlich um rund
1!/, Millionen Mark.!) Im einzelnen aber kam diese natür-
lich vorzugsweise den kleineren und den stark verschuldeten
Grundbesitzern zugute, was in sozialpolitischer Hinsicht freudig
zu begrüßen war. Und in finanzpolitischer Beziehung ist als
Gewinn hervorzuheben, daß die Besteuerung des Grundbesitzes
nunmehr auf einer beweglichen Basis ruht, die mit wachsen-