Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

8 
sicherheit über die in steuerlicher Hinsicht gegen den Staat bestehenden 
Verpflichtungen führen müssen. Allein nicht nur die Rücksicht auf das 
steuerpflichtige Publikum, sondern auch das Bedürfnis der Steuerverwaltung 
weist darauf hin, daß dieser Zustand sobald als nur möglich beseitigt werden 
möchte. Denn bei den Einschätzungen zur Einkommensteuer im Jahre 1875 
und im laufenden Jahre hat sich hinlänglich gezeigt, daß die doppelten Ab- 
schätzungen zur Gewerbe- und Personalsteuer und zur Einkommensteuer 
übermäßige und auf die Dauer unerfüllbare Anforderungen an die Organe 
der Steuerverwaltung stellen.“ 
Dagegen ließ man die Grundsteuer zu einem Teile ihres 
Normalbetrages als Sonderbelastung des Grund und Bodens 
neben der Einkommensteuer fortbestehen. Der Hauptgrund 
für diese Beibehaltung war wohl der Erwägung entsprungen, 
daß die Grundsteuer größtenteils schon einen reallastähn- 
lichen Charakter angenommen habe und infolgedessen ihre 
gänzliche Aufhebung ein unbilliges Geschenk der jeweiligen 
Grundbesitzer auf Kosten der anderen Steuerzahler gewesen 
wäre. Daneben wurde auch auf das stete Steigen der Grundrente 
hingewiesen. Dazu kommt noch, „daß das Grundsteuersystem 
nicht nur zu Zwecken der Steuererhebung dient, sondern den 
Grundbesitzern selbst wesentlichen Nutzen schafft und zugleich 
die Basis bildet, auf welcher die Grund- und Hypothekenbücher 
beruhen.“ 
Nach heftigen Debatten wurde endgültig die Grundsteuer 
auf vier Pfg. pro Steuereinheit (gegen bisher neun Pfg. Nor- 
malsatz), d. h. also auf 4% vom Katastralreinertrag herab- 
gesetzt und zwar derart, daß keine Zuschläge mehr erhoben 
werden dürfen, wohl aber unter Umständen eine Ermäßigung 
der Grundsteuer erfolgen kann (Art. 5 des Gesetzes vom 
3. Juli 1878). 
Bei der Festsetzung des Steuersatzes auf vier Pig. pro 
Steuereinheit ging man zunächst davon aus, daß die Gesamt- 
belastung der Grundsteuerpflichtigen an Grund- und Einkom- 
mensteuer zusammen nicht höher sein sollte, als die bisherige 
Belastung an Grundsteuer allein. Den hiernach rechnerisch er- 
mittelten Grundsteuersatz ermäßigte man aber noch erheb- 
lich und zwar derart, daß für die Grundsteuerpflichtigen eine 
Steuererleichterung von 1,79 Pfennigen (d. i. um ca. 20%) 
auf die Steuereinheit zu erwarten war. Hierbei hatte man 
im Auge, daß der Grundbesitz rund !/, an Einkommensteuer 
von dem Gesamtbetrage der letzteren aufbringen sollte. 
Im ganzen hatte demnach der Grundbesitz gegen früher 
eine erhebliche Erleichterung erfahren, nämlich um rund 
1!/, Millionen Mark.!) Im einzelnen aber kam diese natür- 
lich vorzugsweise den kleineren und den stark verschuldeten 
Grundbesitzern zugute, was in sozialpolitischer Hinsicht freudig 
zu begrüßen war. Und in finanzpolitischer Beziehung ist als 
Gewinn hervorzuheben, daß die Besteuerung des Grundbesitzes 
nunmehr auf einer beweglichen Basis ruht, die mit wachsen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.