Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

92 —_ 
einigen unbedeutenden Herrschaften u. dgl. absieht — auch 
noch die Stifter Merseburg und Naumburg mit Zeitz. „Die 
genannten sieben Kreise“ — so lesen wir in Römers Staats- 
recht!) — ‚nebst den darinnen befindlichen Landen und Herr- 
schaften, und die drey Stifter Meißen, Merseburg und Naum- 
burg, nebst den beyden Kollegiatstiitern Wurzen und Zeitz 
sind... diejenigen chursächsischen Besitzungen, welche ein 
eigenes geschlossenes Territorium ausmachen, und einander 
dergestalt einverleibt und miteinander verknüpft sind, daß die 
unmittelbaren Provinzen, Herrschaften und Amter dieser sieben 
Kreise eine einzige allgemeine Verfassung haben.“ 
Zu den mittelbaren Gebieten, d. h. denjenigen, die keinen 
Teil des „vereinigten Landkörpers“ bildeten, gehörten dagegen 
namentlich die beiden Markgraftümer der Ober- und Nieder- 
lausitz, das Fürstentum Querfurth, die gefürstete Grafschaft 
Henneberg, die Gauerbschaft Treffurt und die Grafschaft 
Mansfeld. — 
Wie alle diese Territorien staatsrechtlich besondere Stel- 
lungen einnahmen, so galt dies auch hinsichtlich ihrer Steuer- 
verfassung. In den alten Erblanden, dann in den Markgraf- 
tümern Ober- und Niederlausitz, aber auch in dem Fürstentum 
Querfurth, in der gefürsteten Grafschaft Henneberg, der Graf- 
schaft Mansfeld, den Stiftern Naumburg und Merseburg mit 
Zeitz und den kursächsischen mittelbaren Graf- und Herrschaf- 
ten bestanden verschiedene, mitunter erheblich voneinander ab- 
weichende Steuerverfassungen.?) Und selbst nachdem Sachsen 
im Wiener Frieden vom 18. Mai 1815 die inkorporierten Länder 
oder Erblande (einschließlich der Stifter Merseburg und Naum- 
burg mit Zeitz) zum großen Teile und die nicht inkorporierten 
Gebiete alle, mit Ausnahme eines Teils der Oberlausitz, an 
Preußen abgetreten hatte, und Sachsen hiernach auf weniger 
als die Hälfte seines bisherigen Gebietes und etwa 3/, seiner 
Bevölkerung verkleinert worden war, bestand auch für die 
Besteuerung noch keine Einheit bis in die konstitutionelle Zeit 
hinein. Es blieb bis dahin die Unterscheidung der ‚alten Erb- 
landen“ und der Oberlausitz mit getrennter und zum Teil sehr 
verschiedener Abgabenverfassung. Daneben aber standen auch 
einzelne standesherrliche Gebiete, vornehmlich die Schönburg- 
schen Rezeßherrschaften, außerhalb der allgemeinen Steuerver- 
fassungen, indem sie bestimmte, auf Vereinbarung beruhende 
Steuerbeträge entrichteten. 
Unsere Aufgabe, die Steuerentwicklung Kursachsens seit 
ı) Bd. 18. 126. 
2) Vgl. die Darstellung von Engel in der Zeitschr. des Statist. Bür. 
des Königl. Sächs. Ministeriums, Jahrg. 1858, S. 3 ff.; Römer a. a. O., Bd. 3 
S. 561 ff. u. F. G. Schimmelpfennig, Die Preußischen direkten Steuern, 2. Aufl. 
1842, 1. Teil, S. 385 ff., 415 ff. (in den auf die spätere preußische Provinz 
Sachsen bezüglichen Teilen).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.