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einigen unbedeutenden Herrschaften u. dgl. absieht — auch
noch die Stifter Merseburg und Naumburg mit Zeitz. „Die
genannten sieben Kreise“ — so lesen wir in Römers Staats-
recht!) — ‚nebst den darinnen befindlichen Landen und Herr-
schaften, und die drey Stifter Meißen, Merseburg und Naum-
burg, nebst den beyden Kollegiatstiitern Wurzen und Zeitz
sind... diejenigen chursächsischen Besitzungen, welche ein
eigenes geschlossenes Territorium ausmachen, und einander
dergestalt einverleibt und miteinander verknüpft sind, daß die
unmittelbaren Provinzen, Herrschaften und Amter dieser sieben
Kreise eine einzige allgemeine Verfassung haben.“
Zu den mittelbaren Gebieten, d. h. denjenigen, die keinen
Teil des „vereinigten Landkörpers“ bildeten, gehörten dagegen
namentlich die beiden Markgraftümer der Ober- und Nieder-
lausitz, das Fürstentum Querfurth, die gefürstete Grafschaft
Henneberg, die Gauerbschaft Treffurt und die Grafschaft
Mansfeld. —
Wie alle diese Territorien staatsrechtlich besondere Stel-
lungen einnahmen, so galt dies auch hinsichtlich ihrer Steuer-
verfassung. In den alten Erblanden, dann in den Markgraf-
tümern Ober- und Niederlausitz, aber auch in dem Fürstentum
Querfurth, in der gefürsteten Grafschaft Henneberg, der Graf-
schaft Mansfeld, den Stiftern Naumburg und Merseburg mit
Zeitz und den kursächsischen mittelbaren Graf- und Herrschaf-
ten bestanden verschiedene, mitunter erheblich voneinander ab-
weichende Steuerverfassungen.?) Und selbst nachdem Sachsen
im Wiener Frieden vom 18. Mai 1815 die inkorporierten Länder
oder Erblande (einschließlich der Stifter Merseburg und Naum-
burg mit Zeitz) zum großen Teile und die nicht inkorporierten
Gebiete alle, mit Ausnahme eines Teils der Oberlausitz, an
Preußen abgetreten hatte, und Sachsen hiernach auf weniger
als die Hälfte seines bisherigen Gebietes und etwa 3/, seiner
Bevölkerung verkleinert worden war, bestand auch für die
Besteuerung noch keine Einheit bis in die konstitutionelle Zeit
hinein. Es blieb bis dahin die Unterscheidung der ‚alten Erb-
landen“ und der Oberlausitz mit getrennter und zum Teil sehr
verschiedener Abgabenverfassung. Daneben aber standen auch
einzelne standesherrliche Gebiete, vornehmlich die Schönburg-
schen Rezeßherrschaften, außerhalb der allgemeinen Steuerver-
fassungen, indem sie bestimmte, auf Vereinbarung beruhende
Steuerbeträge entrichteten.
Unsere Aufgabe, die Steuerentwicklung Kursachsens seit
ı) Bd. 18. 126.
2) Vgl. die Darstellung von Engel in der Zeitschr. des Statist. Bür.
des Königl. Sächs. Ministeriums, Jahrg. 1858, S. 3 ff.; Römer a. a. O., Bd. 3
S. 561 ff. u. F. G. Schimmelpfennig, Die Preußischen direkten Steuern, 2. Aufl.
1842, 1. Teil, S. 385 ff., 415 ff. (in den auf die spätere preußische Provinz
Sachsen bezüglichen Teilen).