Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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2. Allgemeine Mängel der Einkommensteuern. 
Den Vorzügen dieser Steuerart stehen natürlich auch 
Mängel gegenüber, von denen einige sogar erheblich ins Ge- 
wicht fallen. Freilich lassen sich manche derselben durch eine 
richtige Verbindung der Einkommen- mit Vermögens- oder — 
was weniger empfehlenswert ist — mit Ertragssteuern be- 
seitigen oder wenigstens erheblich mildern. Den anderen Män- 
geln kann man dagegen durch eine gut ausgestaltete Einkom- 
ınensteuer selbst in der Hauptsache die Spitze bieten. Hierauf 
(z. B. relativ große Steuerleistungen zu bestimmten Terminen, 
gewisse Veranlagungsschwierigkeiten usw.) soll aber erst 
später im Zusammenhang mit den Ausführungen über die Aus- 
gestaltung der sächsischen Einkommensteuer im einzelnen näher 
eingegangen werden. 
Was hiernach die Mängel ersterer Art betrifft, also die- 
jenigen, die durch geeignete Verbindung der Einkommen- mit 
Vermögens- oder Ertragssteuern zu beseitigen oder doch wenig- 
stens zu mildern sind, so ist an erster Stelle anzuführen, 
l. daß nur durch eine solche Verbindung jenem besonders 
dringlichen Gebote höherer Belastung fundierter, d. h. der 
aus Besitz oder Vermögen fließenden Bezüge gegenüber un- 
fundierter, d. h. der vorzugsweise aus Arbeit hervorgehenden, 
entsprochen werden kann. Jenem Grade der Fundierung kann 
allein nur dann Rechnung getragen werden, wenn man sich an 
die Größe des Vermögens oder der Erträge einzelner Ver- 
mögensobjekte hält. Hierauf wird später (im dritten Teil) noch 
näher eingegangen werden.!) 
2. Ein Zweites ist, daß durch jene Verbindungen auch solche 
Vermögensobjekte der Gerechtigkeit entsprechend belastet wer- 
den können, die wie z. B. Parkanlagen, Bauplätze, kost- 
bare Möbel und Geräte, Privatbibliotheken usw. kein 
Einkommen gewähren und daher nicht der Einkommensteuer 
verfallen, obwohl sie doch an und für sich große Leistungs- 
fähigkeit verbürgen. Freilich ist hierbei besondere Vorsicht 
geboten, da die mit Rücksicht auf solche Vermögensobjekte 
zu zahlenden Abgaben selbst nicht aus diesen gewonnen wer- 
den können. Indessen würde deren vollständige Freilassung 
von der Besteuerung dem Grundsatze „tunlichsten Opferaus- 
gleichs“ zweifellos auch nicht entsprechen. 
Man führt 
3. als Mangel der Einkommensteuer an, daß ihre Erträge 
besonders stark schwanken, da sie sich mehr als die Er- 
tragssteuern an jährliche Einkünfte halten; hieraus gehen 
aber gewisse Schwierigkeiten für Staats- und Gemeindekassen 
hervor. Solche Gefahren werden nun gemindert, wenn der 
Einkommensteuer ergänzend zur Seite Ertrags- oder Ver- 
1) Vgl. im übrigen Fr. J. Neumann a. a. O. S. 100 ff.
	        
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