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2. Allgemeine Mängel der Einkommensteuern.
Den Vorzügen dieser Steuerart stehen natürlich auch
Mängel gegenüber, von denen einige sogar erheblich ins Ge-
wicht fallen. Freilich lassen sich manche derselben durch eine
richtige Verbindung der Einkommen- mit Vermögens- oder —
was weniger empfehlenswert ist — mit Ertragssteuern be-
seitigen oder wenigstens erheblich mildern. Den anderen Män-
geln kann man dagegen durch eine gut ausgestaltete Einkom-
ınensteuer selbst in der Hauptsache die Spitze bieten. Hierauf
(z. B. relativ große Steuerleistungen zu bestimmten Terminen,
gewisse Veranlagungsschwierigkeiten usw.) soll aber erst
später im Zusammenhang mit den Ausführungen über die Aus-
gestaltung der sächsischen Einkommensteuer im einzelnen näher
eingegangen werden.
Was hiernach die Mängel ersterer Art betrifft, also die-
jenigen, die durch geeignete Verbindung der Einkommen- mit
Vermögens- oder Ertragssteuern zu beseitigen oder doch wenig-
stens zu mildern sind, so ist an erster Stelle anzuführen,
l. daß nur durch eine solche Verbindung jenem besonders
dringlichen Gebote höherer Belastung fundierter, d. h. der
aus Besitz oder Vermögen fließenden Bezüge gegenüber un-
fundierter, d. h. der vorzugsweise aus Arbeit hervorgehenden,
entsprochen werden kann. Jenem Grade der Fundierung kann
allein nur dann Rechnung getragen werden, wenn man sich an
die Größe des Vermögens oder der Erträge einzelner Ver-
mögensobjekte hält. Hierauf wird später (im dritten Teil) noch
näher eingegangen werden.!)
2. Ein Zweites ist, daß durch jene Verbindungen auch solche
Vermögensobjekte der Gerechtigkeit entsprechend belastet wer-
den können, die wie z. B. Parkanlagen, Bauplätze, kost-
bare Möbel und Geräte, Privatbibliotheken usw. kein
Einkommen gewähren und daher nicht der Einkommensteuer
verfallen, obwohl sie doch an und für sich große Leistungs-
fähigkeit verbürgen. Freilich ist hierbei besondere Vorsicht
geboten, da die mit Rücksicht auf solche Vermögensobjekte
zu zahlenden Abgaben selbst nicht aus diesen gewonnen wer-
den können. Indessen würde deren vollständige Freilassung
von der Besteuerung dem Grundsatze „tunlichsten Opferaus-
gleichs“ zweifellos auch nicht entsprechen.
Man führt
3. als Mangel der Einkommensteuer an, daß ihre Erträge
besonders stark schwanken, da sie sich mehr als die Er-
tragssteuern an jährliche Einkünfte halten; hieraus gehen
aber gewisse Schwierigkeiten für Staats- und Gemeindekassen
hervor. Solche Gefahren werden nun gemindert, wenn der
Einkommensteuer ergänzend zur Seite Ertrags- oder Ver-
1) Vgl. im übrigen Fr. J. Neumann a. a. O. S. 100 ff.