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mit dem Einkommen an Gehalt, Pensionen und Wartegeldern,
welches aus der sächsischen Staatskasse gezahlt wird.
Ausländer sind mit ihrem gesamten Einkommen zur
Steuer heranzuziehen, wenn sie in Sachsen wohnen oder sich
dauernd!) aufhalten. Sie sind jedoch stets mit dem Einkom-
men steuerpflichtig, das sie aus Grundbesitz oder einer ande-
ren Erwerbsquelle in Sachsen beziehen.?)
Nichtbeitragspflichtig sind jedoch Sachsen und Nicht-
sachsen hinsichtlich des aus nichtsächsischem Grundbesitz oder
aus einem in Sachsen nicht betriebenen Gewerbe bezogenen
Einkommens; ebenso Gehalte, Pensionen und Wartegelder,
welche Militär- und Zivilbeamte oder deren Hinterbliebenen
aus der Kasse eines anderen deutschen Staates beziehen. End-
lich ist von der Einkommensteuer befreit das aus jeder im
Reichsauslande ausgeübten Erwerbstätigkeit fließende Ein-
kommen, sofern dieselbe sich nicht auf ein Beamtenverhältnis
zum sächsischen Staate bezieht (8 5).
Diese letzteren Bestimmungen, die im allgemeinen auch
angehörige, die im Auslande wohnten, mit ihrem gesamten Einkommen
zur Einkommensteuer herangezogen. Diese Bestimmung ist durch Gesetz
von 1900 aus praktischen Gründen aufgehoben worden. „Die Vorschrift“, —
heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 30. Dezember 1899
(Regierungsdekret No. 28 S. 11) — „daß sächsische Staatsangehörige, die
im Auslande wohnen, mit ihrem gesamten Einkommen beitragspflichtig sein
sollen, hat sich nicht bewährt. Da die Einkünfte derartiger Personen oft
unbekannt sind, so ist schon die Einschätzung mit Schwierigkeiten ver-
bunden und vielfach unzulänglich. Noch größere Hindernisse stehen dann
sehr häufig der Bekanntmachung des Einschätzungsergebnisses und der
Durchführung des Beitreibungsverfahrens entgegen. Auch werden durch die
Veranlagung immer bloß die wenigen betroffen, von denen man zufällig weiß,
daß sie trotz ihres ausländischen Wohnsitzes in Sachsen staatsangehörig
sind. Infolgedessen empfiehlt es sich, künftig sächsische Staatsangehörige
nur dann, wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, wegen ihres Gesamt-
einkommens zu besteuern, andernfalls aber zwischen den in einem andern
deutschen Staate und den außerhalb Deutschlands Wohnenden keinen Unter-
schied zu machen.“
1) d. h. mindestens ein Jahr lang ununterbrochen oder drei Jahre mit
Unterbrechungen.
2) Das Gesetz von 1900 hat durch den letzten Absatz des $ 2 eine
Bestimmung getroffen, der zufolge gegen Ausländer Wiedervergel-
tung geübt werden kann, wenn sächsische Staatsangehörige in außer-
deutschen Staaten bezüglich der Beiziehung zu den persönlichen direkten
Staatssteuern ungünstiger behandelt werden, als die Ausländer nach $ 2
in Sachsen.
Auch hat das Gesetz von 1900 eine Änderung hinsichtlich der Be-
steuerung von Reichsausländern insofern herbeigeführt, als nach früherem
Rechte Ausländer nur nach Maßgabe ihres „in Sachsen erworbenen oder
nach Sachsen bezogenen Einkommens“ steuerpflichtig waren. „Ausländer“,
— 50 heißt es in jenem Einkommensteuergesetzentwurf von 1899 — „die
in Sachsen wohnen oder sich dauernd aufhalten, genießen den Schutz unseres
Staates und die daselbst zum allgemeinen Besten bestehenden Einrichtungen
ebenso wie die Inländer. Deshalb liegt kein Grund vor, ihre Besteuerung
fernerhin auf das in Sachsen erworbene oder nach Sachsen bezogene Ein-
kommen zu beschränken.“