Metadata : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

22  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

Wo  die  örtlichen  Behörden  ein  Verordnungsrecht  haben,  können  sie
in  dessen  Grenzen  auch  ihre  eigene  Zuständigkeit  regeln.  —  Für  die
persönliche  Stellung  der  örtlichen  Beamten  bestehen  keine  besonderen
Vorschriften.  Die  Regeln  des  kolonialen  Beamtenrechtes  sind  maßgebend,
  dessen  Darstellung  nicht  im  Rahmen  dieses  Werkes  liegt!).

Y1l.  Kommunalbehörden.

Der  Reichskanzler  ist  vom  Kaiser  ermächtigt  worden,  Wohnplätze
  in  den  Schutzgebieten  zu  kommunalen  Verbänden  zu  vereinigen.
  Die  so  geschaffenen  Verbände  haben  Rechtsfähigkeit.  Die
näheren  Bestimmungen  über  die  Organisation  erläßt  der  Reichskanzlert).
  Falls  ihnen  auch  obrigkeitliche  Gewalt  übertragen  wird,
können  ihnen  auch  Zwangsbefugnisse  vom  Reichskanzler  oder  mit
seiner  Genehmigung  vom  Gouverneur  beigelegt  werden?).  Kommunalverbände
  bestehen  in  Ostafrika,  es  sind  ihnen  indessen  keine
obrigkeitlichen  Rechtsbefugnisse  gegeben.  So  gehören  sie  nicht  in
das  System  der  Verwaltungsbehörden.  In  Südwestafrika  wird  die
Bildung  von  kommunalen  Selbstverwaltungskörpern  vorbereitet.

vH.  Hilfsorgane.

Zur  Unterstützung  und  Durchführung  der  Maßnahmen  der  allgemeinen
  Landesverweltung  sind  eine  Reihe  von  Unterbeamten
notwendig.  Dazu  kommt  dann  noch  besonders  das  polizeiliche  Exekutivpersonal,
  welches  teils  aus  \Veißen,  teils  aus  Farbigen  besteht.
Der  Gouverneur  hat  auch  das  Recht,  Teile  der  Schutztruppen  zu
Zwecken  der  Zivilverwaltung  zu  verwenden,  soweit  nicht  militärische
Interessen  dem  entgegenstehen.

VIH.  Organe  der  Verwaltungsrechtspflege.

Den  Regierten  ist  auch  in  den  Kolonien  ein  Rechtsschutz  gegen
Anordnungen  der  Regierung  gegeben,  wenn  auch  nicht  in  dem
gleichen  Umfange  und  mit  denselben  Garantien  umgeben  wie  in  dem
Mutterlande,  so  gibt  es  insbesondere  keine  Verwaltungsgerichte.  —
Es  fehlt  nun  an  Bestimmungen,  welche  diesen  Rechtsschutz  für
alle  Kolonien  und  für  jedermann  regelten.  Fine  große  Anzahl  von

1)  Vgl.  Tesch,  Die  Laufbahn  der  Kolonielbeanıten.
2)  Kaiserl.  V.  v.  3.  Juli'1898.  >)  Kaisorl.  V.  v.  14.  Juli  1905,  $  8.