22 Erster Teil. Gemeines Recht.
Wo die örtlichen Behörden ein Verordnungsrecht haben, können sie
in dessen Grenzen auch ihre eigene Zuständigkeit regeln. — Für die
persönliche Stellung der örtlichen Beamten bestehen keine besonderen
Vorschriften. Die Regeln des kolonialen Beamtenrechtes sind maßgebend,
dessen Darstellung nicht im Rahmen dieses Werkes liegt!).
Y1l. Kommunalbehörden.
Der Reichskanzler ist vom Kaiser ermächtigt worden, Wohnplätze
in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen.
Die so geschaffenen Verbände haben Rechtsfähigkeit. Die
näheren Bestimmungen über die Organisation erläßt der Reichskanzlert).
Falls ihnen auch obrigkeitliche Gewalt übertragen wird,
können ihnen auch Zwangsbefugnisse vom Reichskanzler oder mit
seiner Genehmigung vom Gouverneur beigelegt werden?). Kommunalverbände
bestehen in Ostafrika, es sind ihnen indessen keine
obrigkeitlichen Rechtsbefugnisse gegeben. So gehören sie nicht in
das System der Verwaltungsbehörden. In Südwestafrika wird die
Bildung von kommunalen Selbstverwaltungskörpern vorbereitet.
vH. Hilfsorgane.
Zur Unterstützung und Durchführung der Maßnahmen der allgemeinen
Landesverweltung sind eine Reihe von Unterbeamten
notwendig. Dazu kommt dann noch besonders das polizeiliche Exekutivpersonal,
welches teils aus \Veißen, teils aus Farbigen besteht.
Der Gouverneur hat auch das Recht, Teile der Schutztruppen zu
Zwecken der Zivilverwaltung zu verwenden, soweit nicht militärische
Interessen dem entgegenstehen.
VIH. Organe der Verwaltungsrechtspflege.
Den Regierten ist auch in den Kolonien ein Rechtsschutz gegen
Anordnungen der Regierung gegeben, wenn auch nicht in dem
gleichen Umfange und mit denselben Garantien umgeben wie in dem
Mutterlande, so gibt es insbesondere keine Verwaltungsgerichte. —
Es fehlt nun an Bestimmungen, welche diesen Rechtsschutz für
alle Kolonien und für jedermann regelten. Fine große Anzahl von
1) Vgl. Tesch, Die Laufbahn der Kolonielbeanıten.
2) Kaiserl. V. v. 3. Juli'1898. >) Kaisorl. V. v. 14. Juli 1905, $ 8.