16 Literatur.
bis Erlassung des Ges. v. 29. Septbr. 1861 — geltende
drei jährige Verjährungsfrist beibehalten, auch nicht die
für die Forderung selbst neu bestimmte dreißigjährige
Verjährungsfrist eingeführt werden: vielmehr erschien es
angemessen, wie sich der Vertreter des Finanzministeriums
bei Vorlage des Entwurfs in der Kammer der Abg. ausdrückte
(vgl. Verhandl. dieser Kammer 1859/61, stenogr.
Ber. Bd. 1 S. 205), nicht wieder eigene Verjährungsfristen
bezüglich dieser Forderungen zu schaffen, sondern
sofort auf die bezüglich der Forderungen an Private bereits
bestehenden gesetzlichen Verjährungefristen zurückzugehen;
hienach sollen — die Zinsenforderungen in fünf
Jahren verjähren. Der gleiche Gesichtspunkt ist zum
Ausdruck gelangt in den Motiven des Entwurfs zu Art. 2
(S. 319 a. a. O.) und in dem Referate, in der Kammer
der Abgeordneten erstattet (stenogr. Bericht a. a. O.
S. 413). — Aus dem Erörterten folgt, daß nach der
hier kundgegebenen allgemeinen Anschauung unter den in
Art. 1 Abs. 3 des Ges. v. J. 1859 enthaltenen gesetzlichen
Bestimmungen eben gerade — wie vorher ausgeführt —
die besonderen über die Erlöschung der Forderungen an
die Staatskasse bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemeint
gewesen sind. — Urtheil vom 15. Oktober 1889;
Reg.-Nr. 1 51/69.
Literatur. .
Im Verlage von Palm & Enke in Erlangen erschien zu dem
rühmlich bekannten Werke von
Ferd. Böhm, k. Oberlandesgerichtsrath in Nürnberg, Handbuch
deß Rechtshülfeverfahren
ein Ergänzunghband mit 104 Seiten (Preis 1 Mk. 60 Pf.), welcher
den Besitzern des Hauptbandes hochwillkommen sein wird. Auch
der Ergänzungsband zeigt wiederum den außerordentlichen Fleiß
und die umsichtige Emsigkeit des Herrn Verfassers in Sammlung
und Bearbeltung des Materials.
Redakteur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Verlag: Palm & Enlle (Carl Enlle) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn in Erlangen.