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des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
606) Bekanntmachung.
Seitens der Zenfur ist der Vertrieb der Ansichtspostkarte
Nr. 4309 des Verlags Andelfinger
Cu. Cie., Kunstanstalt, München, Lindwurmstraße 24,
Verlagszeichen: K. CA. Cie. (drei „Bürger“ mit
umgekehrten Rocktaschen darstellend; Aufschrift:
„Deutschland, Deutschland über alles, deine Bürger
hab'n den Dalles") verboten worden.
Stettin, den 8. Dezember 1915.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
von Seebach.
607) Original auf 3 4 Stempel.
Genehmigungsurkunde
für die Greifenhagener Kreisbahnen.
Der Aktiengesellschaft „Greifenhagener Kreisbahnen“
in Greifenhagen wird vorbehaltlich der
Rechte Dritter für die Zeit bis zum 19. Mai 1954
auf Grund der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom
28. Juli 1892 im Einverständnis mit der Königlichen
Eisenbahndirektion Stettin die Genehmiung
zum Bau und Betriebe der nachstehend unter
Siffer 1 aufgeführten eingleisigen, für Lokomotivbetrieb
bestimmten, dem Personen= und Güterverkehr
dienenden Kleinbahnen, welche den nebenbahnähnlichen
Kleinbahnen einzureihen sind, von
1435 m Spurweite unter folgenden Bedingungen
erteilt: «
1. a) Von Greifenhagen über Bahn nach Wildenbruch
(einschließlich der Hafenbahn in
Greifenhagen):
b) von Finkenwalde nach Neumark;
c) von Neumark nach Woltersdorf;
4) von der Pyritz-Greifenhagener Kreisgrenze
nach Klein-Schönfeld.
2. Für den Ausbau bleiben vorbehaltlich etwa
erforderlich werdender, besonders zu genehmigender
Abänderungen bis auf weiteres die vorgelegten
Höhen= und Lagepläne maßgebend, wie
solche im Einverständnis mit der Königlichen
Eisenbahnbehörde geprüft sind.
3. Bei Herstellung von Übergängen sind für
chaussierte Landstraßen die seitens der Provinzialverwaltung
betreffs der mit provinzieller Beihilfe
erbauten Straßen erlassenen Bestimmungen
- befolgen, mit der Maßgabe, daß die Breite der
bergänge mindestens 7 m zu betragen hat.
Bei unbefestigten Kommunikationswegen darf
die stärkste Steigung nicht über 1:15 sein, der
kleinste Halbmesser bei Krümmungen nicht unter
20 m und die Breite des Überganges nicht unter
6 m betragen.
Dasselbe gilt bei Feldwegen mit der Maßgabe,
daß der Krümmungshalbmesser nicht unter 15 m
betragen darf und die Breite des überganges auf
mindestens 5 m herzustellen ist. »
Übergänge innerhalb der Ackerfläche erhalten
mindestens 4 m Breite bei stärkstem Steigungsverhältnis
von 1:12. »
4. Unternehmerin hat jederzeit die Einführung
von Anschlußgleisen für den Privatverkehr in
den Bahnkörper zum Zwecke der Güterbeförderung
zu gestatten, soweit nicht technische Bedenken
entgegenstehen.
5. Die Unternehmerin ist zur Herstellung und
Unterhaltung der von der Genehmigungsbehörde
zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen
Gefahren und Nachteile oder anderweit in sicherheitspolizeilichem
Interesse für erforderlich erachteten
Anlagen während der Genehmigungsdauer
jederzeit verpflichtet.
6. Unternehmerin hat während des Bahnbaues
ausschließlich auf ihre Kosten dafür zu sorgen,
daß der öffentliche Verkehr durch jenen keine
Störung erleidet und, wo dies der Fall, zur Beseitigung
einer solchen die seitens der Landespolizeibehörde
eventuell feftzusetzenden Vorrichtungen
zu treffen.
7. Die Unternehmerin hat der Postverwaltung
gegenüber sämtliche im § 42 des Kleinbahngesetzes
vom 28. Juli 1892 vorgesehenen Verpflichtungen
zu übernehmen.
Von jeder Kreuzung der Bahn mit den oberund
unterirdischen Reichstelegraphenlinien sowie
von allen Erdarbeiten, die in der Nähe von Reichstelegraphenlinien
vorgenommen werden sollen,
ist rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten derjenigen
Oberpostdirektion Mitteilung zu machen,
in deren Bezirk die Arbeitsstelle liegt.
Die Kosten für die Verlegung der Reichstelegraphenlinien
im Interesse der Betriebssicherheit
und für Vorkehrungen zum Schutze der ober= und
unterirdischen Telegraphenlinien während der
Ausführung der Arbeiten sind von der Unternehmerin
zu tragen.
8. Für Art und Leitung des Betriebes bleiben
die dieserhalb unter dem 5. Mai, 5. November
1895, 31. August 1896 und 22. März 1905 von
hier aus erlassenen Bestimmungen für Ausübung
des Betriebes auf Kleinbahnen bis auf weiteres
maßgebend, desgleichen die von hier aus im Einvernehmen
mit den Königlichen Eisenbahndirektionen
in Stettin und Bromberg unterm 21. Juli
1899 erlassenen Betriebsvorschriften.
9. Die Unternehmerin hat einen Erneuerungsfonds
und neben dem nach den jeweiligen handelsrechtlichen
Vorschriften für Aktien-Gesellschaften
und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien erforderlichen
Bilanzreservefonds einen Spezialreservefonds
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu bilden:
I. Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung
der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung
des Oberbaues und der Betriebsmittel.