Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

370  Rechtsprechung.

des  Heimathsstaates  zurückgegriffen  werden  muß,  daß  also  der  Ausländer
im  Inlande  nur  einen  accessorischen  Schutz  beanspruchen  kaun,  der  seinem
Heimathsrechte  zuwächst,  das  Heimathsrecht  aber  auch  voraussetzt,  ist  im
internationalen  Rechte  im  allgemeinen  anerkannt  (v.  Bar,  Theorie  und
Praxis  des  internationalen  Privatrechts  2.  Aufl.  Bd.  2  S.  272  ffg.  ).
Auf  diesem  Grundsatze  beruht  auch  der  §  23  des  Gesetzes  zum  Schutze
der  Waarenbezeichnung  vom  12.  Mai  1894,  obschon  der  Gedanke  hier
nicht  mit  derselben  Konsequenz  bis  in  alle  Einzelheilen  festgehalten  ist,
wie  dies  im  §20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874
der  Fall  war.  Jedenfalls  ist  aber  auch  auf  dem  Boden  der  neueren
Gesetzgebung  daran  nicht  zu  zweifeln,  daß  für  die  Frage,  ob  einem  Ausländer
  ein  Namensrecht,  für  das  er  den  Schutz  der  inländischen  Gesetzgebung
  in  Anspruch  nimmt,  zusteht,  auf  das  Recht  seines  Heimathsstaates
zurückgegangen  werden  muß.  Auf  dem  Gebiete  der  Waarenbezeichnungen
aber  gilt  als  Heimathsstaat  der  Staat,  in  dessen  Gebiet  sich  die  gewerbliche
  Niederlassung  des  Ansprechenden  befindet.  Diese  Erwägungen
beseitigen  die  auf  §  14  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
und  die  auf  §  8  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes
  gegründete  Klage.  I.  Civilsenat  188/97.  Urtheil  vom  13.  Nov.  1897.

B.  VWapyr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
Civilrecht.

Dienstbarkeit.  Begriff  von  Gebäude.  Gem.  R.  und  Bayr.
LR.  Die  streitige  Dienstbarkeit  wurde  von  dem  Berufungsgerichte  mit
Recht  als  eine  „servitus  prohibendi  charakterisirt,  durch  welche  den  Klägern
  über  den  Hofraum  und  Garten  eine  durch  „keinerlei“  Gebäude  behinderte
  freie  Aussicht  gesichert  werden  soll.  Soweit  also  Gebäude  irgend
welcher  Art,  die  auf  dem  dienenden  Grundstücke  errichtet  werden  wollten,
in  Frage  kommen,  hat  die  durch  die  Verträge  geschaffene  Dienstbarkeit
die  Eigenschaft  einer  „servitus  ne  prospectui  officiatur“,  von  der  in  den
Anmerkungen  lit.  f  zu  Bayr.  LR.  Thl.  II  Kap.  8  8  7  zum  Unterschiede
von  der  „servitus,  ne  luminibus  ofliciatur",  und  der  „Servitus  prospectus"
  gesagt  wird,  daß  sie  nicht  auf  ein  bestimmtes  Aussichtsobjekt
beschränkt  ist,  und  auch  Bauführungen  unterhalb  der  Feuster  des  herrschenden
  Grundstückes  ausschließt.  Allerdings  muß  die  Dienstbarkeit  dem
herrschenden  Grundstücke  Nutzen  bringen.  Das  Recht  erblickt  aber  in  der
für  jeden  Besitzer  des  herrschenden  Grundstückes  erhöhten  Annehmlichkeit,
  welche  die  Servitut  bietet,  einen  solchen  dauernden  Nutzen.  L.  15
D.  8,  2  „ne  quid  ei  offieintur  ad  gratiorem  prospectum“,  I.  3  D.  43,
20  „hoc  jure  utimur,  ut  .  .  pecoris  causa  vel  amoenitatis  aqua
duci  possit#.  Anm.  Ziff.  5  lit,  c  zu  Bayr.  LR.  Thl.  II  Kap.  7  8  6.
Indem  sich  die  Besitzerin  des  dienenden  Grundstückes  verpflichtete,  auf
diesem  solle  von  ihr  und  ihren  Besitzesnachfolgern  „leinerlei  Gebäude“