370 Rechtsprechung.
des Heimathsstaates zurückgegriffen werden muß, daß also der Ausländer
im Inlande nur einen accessorischen Schutz beanspruchen kaun, der seinem
Heimathsrechte zuwächst, das Heimathsrecht aber auch voraussetzt, ist im
internationalen Rechte im allgemeinen anerkannt (v. Bar, Theorie und
Praxis des internationalen Privatrechts 2. Aufl. Bd. 2 S. 272 ffg. ).
Auf diesem Grundsatze beruht auch der § 23 des Gesetzes zum Schutze
der Waarenbezeichnung vom 12. Mai 1894, obschon der Gedanke hier
nicht mit derselben Konsequenz bis in alle Einzelheilen festgehalten ist,
wie dies im §20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874
der Fall war. Jedenfalls ist aber auch auf dem Boden der neueren
Gesetzgebung daran nicht zu zweifeln, daß für die Frage, ob einem Ausländer
ein Namensrecht, für das er den Schutz der inländischen Gesetzgebung
in Anspruch nimmt, zusteht, auf das Recht seines Heimathsstaates
zurückgegangen werden muß. Auf dem Gebiete der Waarenbezeichnungen
aber gilt als Heimathsstaat der Staat, in dessen Gebiet sich die gewerbliche
Niederlassung des Ansprechenden befindet. Diese Erwägungen
beseitigen die auf § 14 des Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnungen
und die auf § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
gegründete Klage. I. Civilsenat 188/97. Urtheil vom 13. Nov. 1897.
B. VWapyr. Oberstes Landesgericht in München.
Civilrecht.
Dienstbarkeit. Begriff von Gebäude. Gem. R. und Bayr.
LR. Die streitige Dienstbarkeit wurde von dem Berufungsgerichte mit
Recht als eine „servitus prohibendi charakterisirt, durch welche den Klägern
über den Hofraum und Garten eine durch „keinerlei“ Gebäude behinderte
freie Aussicht gesichert werden soll. Soweit also Gebäude irgend
welcher Art, die auf dem dienenden Grundstücke errichtet werden wollten,
in Frage kommen, hat die durch die Verträge geschaffene Dienstbarkeit
die Eigenschaft einer „servitus ne prospectui officiatur“, von der in den
Anmerkungen lit. f zu Bayr. LR. Thl. II Kap. 8 8 7 zum Unterschiede
von der „servitus, ne luminibus ofliciatur", und der „Servitus prospectus"
gesagt wird, daß sie nicht auf ein bestimmtes Aussichtsobjekt
beschränkt ist, und auch Bauführungen unterhalb der Feuster des herrschenden
Grundstückes ausschließt. Allerdings muß die Dienstbarkeit dem
herrschenden Grundstücke Nutzen bringen. Das Recht erblickt aber in der
für jeden Besitzer des herrschenden Grundstückes erhöhten Annehmlichkeit,
welche die Servitut bietet, einen solchen dauernden Nutzen. L. 15
D. 8, 2 „ne quid ei offieintur ad gratiorem prospectum“, I. 3 D. 43,
20 „hoc jure utimur, ut . . pecoris causa vel amoenitatis aqua
duci possit#. Anm. Ziff. 5 lit, c zu Bayr. LR. Thl. II Kap. 7 8 6.
Indem sich die Besitzerin des dienenden Grundstückes verpflichtete, auf
diesem solle von ihr und ihren Besitzesnachfolgern „leinerlei Gebäude“