10 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
stehe, durch welchen das auf Verjährung beruhende
Recht der Klägerin auf unentgeldliche Leistung
aufgehoben würde, die allegirten Verordnungen aber
jenen mangelnden Rechtstitel nicht ersetzen könnten,
und weil die Berufung auf den Rechtssatz „tantum
raescriptum qduantum possessum“ die Folgen
jenes Mangels nicht zu beseltigen vermöge; so mag
der Revisionsklägerin zugegeben werden, daß der
Richter, abgesehen von besonderen Fällen — und
ein solcher liegt hier nicht vor — nicht neue Rechte
schaffen, sondern nur bestehenden Rechten Geltung
verschaffen könne, und daß hier für den Beklagten
kein Recht auf Entschädigung und kein Rechtötitel
für eine solche bestehe, wenn gleich die Gestaltung
der Verhältnisse eine solche sein mag, daß sie den
Beklagten drängt zur Haltung des Stieres, und die
Klägerin zur Leistung einer entsprechenden Entschädigung
sich zu verstehen. Allein es darf auch nicht
außer Acht gelassen werden, daß auch der Klägerin
keine Berechtigung zustehe, ihr auf Verjährung beruhendes
Recht auf unentgeldliche Haltung des Stieres
von Seite des Besitzers des belasteten Anwesens
in so lange außzuüben, als nicht die Verhältnisse
wiederkehren, wie sie während der Verjährungszeit
bestanden haben. «
Unter den obwaltenden Verhältnissen hat das
OLG. zu der erstrebten Verwerfung der Berufung
nicht gelangen können, es hätte die Klage zur Zeit
abweisen müssen, und nach der oberrichterlichen Begründung
der Abweisung der auf unentgeldliche Haltung
des Stieres durch den Besitzer des belasteten
Anwesens gerlchteten Klage enthält dieser Ausspruch
auch eine Abweisung zur Zeit; soweit aber dieser
der Beklagten zur Haltung des Stieres gegen ein
von den Besitzern der zu belegenden Kühe zu entrichtendes
Sprunggeld als verpflichtet erklärt, ist —
(was näher ausgeführt wurde) — die Repvisions-