Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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§.  20.
Beseldung  der  Ortssteuereinnehmer.

Anstatt  der  ihnen  bisher  durch  Ueberlassung  einer  bestimmten  Summe  von  den  erpo.
benen  Steuern  zugekommenen  Beloldung  erhalten  sie  künsilg  eine  je  nach  dem  Umfange  ißres
  Hebebezirks  zu  nermirende  feste  Hebegebübr.

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Sobald  die  Steuerkataster  und  Erhebungsrollen  vollender  kind,  erler  die  Erhebung  der
Grundstenern  nach  gegenwärtigem  Gesetze  in  Krafe.

Bis  dahin  werden  die  bisherigen  Grundsleuern  erhoben;  es  krikt  jedoch  auf  Geund  der
neuen  Seeuervertpellung  elne  Ausglelchung  mic  rückwirkender  Keast,  bis  zum  1.  Januar
1850  zurück,  ein.

Uekundlich  haben  Wir  das  gegenwärtige  Geset  höchstelgenhändig  vollzogen  und  Unser
Landesfürstliches  InLegel  beldrucken  lassen.

Schloß  Osterstein,  am  20.  März  1850.

Heinrich  der  69.  Jüngerer  Linie  Fürst  Reuß.
Dr.  v.  Bretschneider.