Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

10  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

stehe,  durch  welchen  das  auf  Verjährung  beruhende
Recht  der  Klägerin  auf  unentgeldliche  Leistung
aufgehoben  würde,  die  allegirten  Verordnungen  aber
jenen  mangelnden  Rechtstitel  nicht  ersetzen  könnten,
und  weil  die  Berufung  auf  den  Rechtssatz  „tantum
raescriptum  qduantum  possessum“  die  Folgen
jenes  Mangels  nicht  zu  beseltigen  vermöge;  so  mag
der  Revisionsklägerin  zugegeben  werden,  daß  der
Richter,  abgesehen  von  besonderen  Fällen  —  und
ein  solcher  liegt  hier  nicht  vor  —  nicht  neue  Rechte
schaffen,  sondern  nur  bestehenden  Rechten  Geltung
verschaffen  könne,  und  daß  hier  für  den  Beklagten
kein  Recht  auf  Entschädigung  und  kein  Rechtötitel
für  eine  solche  bestehe,  wenn  gleich  die  Gestaltung
der  Verhältnisse  eine  solche  sein  mag,  daß  sie  den
Beklagten  drängt  zur  Haltung  des  Stieres,  und  die
Klägerin  zur  Leistung  einer  entsprechenden  Entschädigung
  sich  zu  verstehen.  Allein  es  darf  auch  nicht
außer  Acht  gelassen  werden,  daß  auch  der  Klägerin
keine  Berechtigung  zustehe,  ihr  auf  Verjährung  beruhendes
  Recht  auf  unentgeldliche  Haltung  des  Stieres
  von  Seite  des  Besitzers  des  belasteten  Anwesens
  in  so  lange  außzuüben,  als  nicht  die  Verhältnisse
  wiederkehren,  wie  sie  während  der  Verjährungszeit
  bestanden  haben.  «

Unter  den  obwaltenden  Verhältnissen  hat  das
OLG.  zu  der  erstrebten  Verwerfung  der  Berufung
nicht  gelangen  können,  es  hätte  die  Klage  zur  Zeit
abweisen  müssen,  und  nach  der  oberrichterlichen  Begründung
  der  Abweisung  der  auf  unentgeldliche  Haltung
  des  Stieres  durch  den  Besitzer  des  belasteten
Anwesens  gerlchteten  Klage  enthält  dieser  Ausspruch
auch  eine  Abweisung  zur  Zeit;  soweit  aber  dieser
der  Beklagten  zur  Haltung  des  Stieres  gegen  ein
von  den  Besitzern  der  zu  belegenden  Kühe  zu  entrichtendes
  Sprunggeld  als  verpflichtet  erklärt,  ist  —
(was  näher  ausgeführt  wurde)  —  die  Repvisions-