Metadata : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel  69.  Forckenbeck.  331

md  auch  nur  mit  Rücksicht  auf  diese  Anträge  gestellt  worden.  Die
Anträge  beabsichtigen  Compromisse,  drängen  deehalb  Ueber  zeugungen,
die  ich  hege,  gehegt  habe  und  früher  lebhaft  vertheidigt  habe,  zurlck.  Sie
brabsichtigen  Compromisse  zwischen  den  Parteien  des  Reichstages,  zwischen
dem  Reichstage  und  den  verbündeten  Regierungen,  zwischen  den  Organen  der
Einheit  und  den  einzelnen  Landtogen,  welche  späterhin  das  Werk  genehmigen
sollen;  sie  beabsichtigen  aber  namentlich  Compromisse  zwischen  den  gebietcrischen
Nothwendigkelten  des  Norddeutschen  Bundes  und  den  freiheitlichen  Rechten
des  Volkes,  namentlich  dem  Budgetrechte,  welches  wir  für  die  Zukunst  unverändert
  aufrecht  erhalten  wollen;  die  Anträge  wollen  auf  diese  Weise  dem
Werke,  was  wir  hier  berathen,  auch  in  dem  Herzen  und  der  Ueberzeugung
des  Bolkes  diejenige  Majorität  sichern,  welche  neben  der  militairischen  Einheit
  das  beste  Ferment  für  das  Gedeihen  des  Norddeutschen  Bundes  sein
wird.  Meine  Herren,  nach  diesen  einleitenden  Worten  wende  ich  mich  kurz
zur  Motioirung  der  Anträge,  welche  ich  zu  Artikel  55  gestellt  habe.
Ich  werde  nicht  auf  die  Motivirung  der  Anträge  zu  Artikel  56  d.  E.
eingehen,  weil  es  meiner  Meinung  nach  mir  am  allerwenigsten  geziemen
würde,  irgendwie  die  Geschäftsordnung  auch  nur  umgehen  zu  wollen.  Meine
Herren,  ich  schlage  vor,  zu  Artikel  55  zuvbrderst  zu  beschließen:
„Jeder  wehrfähige  Deutsche  ist  12  Jahre  hindurch,  in  der  Regel  vom  vollendeten
  20.  Lebensjahre  an,  dienstpflichtig“.  Ich  bemerke,  um  Mißverständnissen
  vorzubeugen,  daß  wir  hier  doch  bloß  für  Norddeutschland  beschlleßen,
  und  daß  daher  das  Wort:  „Jeder  wehrsähige  Deutsche“  nicht
mißverstanden  werden  kann.  Der  zweite  Satz  soll  lauten:  „Der  Dienst  soll
im  stehenden  Heere  7  Jahre,  davon  bei  den  Fahnen  höchstens  die  ersten
3  Jahre,  in  der  Reserve  4  Jahre,  außerdem  in  der  Landwehr  5  Jahre
dauern“.  Diese  Vorschläge,  meine  Herren,  erkeunen  die  Thatsachen  an;  sie
geben  der  in  Preußen  bestehenden  Organisation  die  gesetzliche  Grundlage,  die
ihr,  meiner  Ansicht  nach,  nach  den  glorreichen  Erfolgen  der  Jahre  1864  und
1866  unter  keinen  Umständen  mehr  entzogen  werden  darf,  die  ihr  meiner
Meinung  nach  in  dem  Augenblicke  gegeben  werden  muß,  und  auch  Seitens
eines  Preußischen  Abgeordneten,  der  ihr  früher  entgegen  gestanden,  gegeben
werden  kann,  wo  es  sich  darum  handelt,  nicht  bloß  die  Verhältnisse  für
Preußen  zu  bestimmen,  sondern  diese  Organisation  verfassungsmäßig  auf  das
übrige  Norddeutschland  zu  Üübertragen,  sie  also  für  10  Millionen  einzuführen,
die  bieher  noch  nicht  der  allgemeinen  Wehrpflicht  unterlagen.  Ich  bemerke,
meine  Herren,  und  betone  damit,  daß  wenn  ich  diese  gesetzliche  Anerkennung
in  vollem  Umfange  der  Reorganisation  ertheile,  ich  sogar  geneigt  wäre,  um
Zweifeln,  die,  wie  ich  höre,  in  der  Versammlung  vielfach  laut  geworden  sind,
vorzubeugen,  für  die  künftigen  Artikel  ausdrücklich  zu  bestimmen,  daß  damit
die  in  Preußen  bestehende  Reorganisation  und  deren  analoge  Ausdehnung  auf
das  ubrige  Deutschland  als  Grundlage  der  jährlich  wiederkehrenden  Geldbewilligung
  für  die  Armee  anerkannt  worden  ist.  Wenn  ich  dann  im  folgen-