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Erstes Buch: Allgemeiner Theil.
Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen
worden ist.
144. Die Anfechtung ist ausge-
schlossen, wenn das anfechtbare
Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten
bestätigt wird.
Die Bestätigung bedarf nicht der
für das Rechtsgeschäft bestimmten
Form.
Dritter Titel.
Vertrag ?.
145. Wer einem Anderen die
Schließung eines Vertrags
anträgt, ist an den Antrag gebunden
²), es sei denn, daß er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.
146. Der Antrag erlischt, wenn
er dem Antragenden gegenüber
abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach dem §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird,
*1
—
Frist bestimmt, so kann die Annahme
nur innerhalb der Frist erfolgen.
149. Ist eine dem Antragenden
verspätet zugegangene Annahmeerklärung
dergestalt abgesendet
worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung
ihm rechtzeitig zugegangen
sein würde, und mußte der Antragende
dies erkennen, so hat er die
Verspätung dem Annehmenden unverzüglich
nach dem Empfange der
Erklärung anzuzeigen, sosern es nicht
schon vorher geschehen ist. Verzögert
er die Absendung der Anzeige, so gilt
die Annahme als nicht verspätet.
150 Die verspätete Annahme
150. eines Antrags gilt als
neuer Antrag.
Eine Annahme unter Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen
Aenderungen gilt als Ablehnung verdiesem
gegenüber nach den §§ 147 bunden mit einem neuen Antrage.
bis 149r echtzeitigangenommen wird.
147. Der einem Anwesenden ge—
machte Antrag kann nur
sofort angenommen werden. Dies gilt
auch von einem mittelst Fernsprechers
von Person zu Person gemachten
Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte
Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt
angenommen werden, in welchem
der Antragende den Eingang
der Antwort unter regelmäßigen Umständen
erwarten darf.
148. Hat der Antragende für die
Annahme des Antrags eine
151. Der Vertrag kommt durch
die Annahme des Antrags
zu Stande, ohne daß die Annahme
dem Antragenden gegenüber erklärt
zu werden braucht, wenn eine solche
Erklärung nach der Verkehrssitte
nicht zu erwarten ist oder der Antragende
auf sie verzichtet hat. Der
Zeitpunkt, in welchem der Antrag
erlischt, bestimmt sich nach dem aus
dem Antrag oder den Umständen zu
entnehmenden Willen des Antragenden.
152. Wird ein Vertrag gericht-
lich oder notariell beur-
1) Vgl Anm. 1 Seite 20. Das BGB. kennt nicht bloß obligationener
zeugende Verträge (§§ 305—822), sondern auch dingliche (z. B. §§ 873, 925,
929, 1205), familienrechtliche (z. B. §§ 1432 ff, 1741 ff.) und erbrechtliche
(§§ 2274 ff., 2346 ff.).
2) Dies ist einer der wenigen Fälle, in denen das BGB. eine einseitige
Willensbindung zu Gunsten eines Andern (eine sog. Kreation) anerkennt, s. die
systematische Anm. zu Titel Xl des II. Buches (§§ 677 ff. B. IV).