Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

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Erstes  Buch:  Allgemeiner  Theil.

Rechtsgeschäft  unmittelbar  betroffen
worden  ist.
144.  Die  Anfechtung  ist  ausge-
  schlossen,  wenn  das  anfechtbare
  Rechtsgeschäft  von  dem  Anfechtungsberechtigten
  bestätigt  wird.
Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der
für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten
Form.

Dritter  Titel.

Vertrag  ?.

145.    Wer  einem  Anderen  die
Schließung  eines  Vertrags
anträgt,  ist  an  den  Antrag  gebunden
  ²),  es  sei  denn,  daß  er  die  Gebundenheit
  ausgeschlossen  hat.
146.    Der  Antrag  erlischt,  wenn
er dem  Antragenden  gegenüber
  abgelehnt  oder  wenn  er  nicht diesem gegenüber nach dem §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird,

*1    
—

Frist  bestimmt,  so  kann  die  Annahme
nur  innerhalb  der  Frist  erfolgen.
149.    Ist  eine  dem  Antragenden
  verspätet  zugegangene  Annahmeerklärung
  dergestalt  abgesendet
worden,  daß  sie  bei  regelmäßiger  Beförderung
  ihm  rechtzeitig  zugegangen
sein  würde,  und  mußte  der  Antragende
  dies  erkennen,  so  hat  er  die
Verspätung  dem  Annehmenden  unverzüglich
  nach  dem  Empfange  der
Erklärung  anzuzeigen,  sosern  es  nicht
schon  vorher  geschehen  ist.  Verzögert
er  die  Absendung  der  Anzeige,  so  gilt
die  Annahme  als  nicht  verspätet.
150  Die  verspätete  Annahme
150.  eines  Antrags  gilt  als
neuer  Antrag.
Eine  Annahme  unter  Erweiterungen,
  Einschränkungen  oder  sonstigen
Aenderungen  gilt  als  Ablehnung  verdiesem

  gegenüber  nach  den  §§  147  bunden  mit  einem  neuen  Antrage.

bis  149r echtzeitigangenommen  wird.
147.    Der  einem  Anwesenden  ge—

  machte  Antrag  kann  nur
sofort angenommen  werden.  Dies  gilt
auch  von  einem  mittelst  Fernsprechers
von  Person  zu  Person  gemachten
Antrage.

Der  einem  Abwesenden  gemachte
Antrag  kann  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkt
  angenommen  werden,  in  welchem
  der  Antragende  den  Eingang
der  Antwort  unter  regelmäßigen  Umständen
  erwarten  darf.

148.    Hat  der  Antragende  für  die
  Annahme  des  Antrags eine

151.  Der  Vertrag  kommt  durch
  die  Annahme  des  Antrags
zu  Stande,  ohne  daß  die  Annahme
dem  Antragenden  gegenüber  erklärt
zu  werden  braucht,  wenn  eine  solche
Erklärung  nach  der  Verkehrssitte
nicht  zu  erwarten  ist  oder  der  Antragende
  auf  sie  verzichtet  hat.  Der
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag
erlischt,  bestimmt  sich  nach  dem  aus
dem  Antrag  oder  den  Umständen  zu
entnehmenden  Willen  des  Antragenden.

152.    Wird  ein  Vertrag  gericht-
  lich  oder  notariell  beur-


1)  Vgl  Anm.  1  Seite  20.  Das  BGB.  kennt  nicht  bloß  obligationener
zeugende  Verträge  (§§  305—822),  sondern  auch  dingliche  (z.  B.  §§  873,  925,
929,  1205),  familienrechtliche  (z.  B.  §§  1432  ff,  1741  ff.)  und  erbrechtliche

(§§  2274  ff.,  2346  ff.).

2)  Dies  ist  einer  der  wenigen  Fälle,  in  denen  das  BGB.  eine  einseitige
Willensbindung  zu  Gunsten  eines  Andern  (eine  sog.  Kreation)  anerkennt,  s.  die
systematische  Anm.  zu  Titel  Xl  des  II.  Buches  (§§  677  ff.  B.  IV).