Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 119
dieselbe von dem Kloster und Religiosen weg denjenigen
zufalle, welche auch sonst, wenn kein Religiob
existirte, von Rechts wegen succedirt hätten,
sowie auch bei Veräußerungen unter Lebenden, möge
dadurch das unbewegliche Gut wie immer in die
todte Hand gelangt sein, dem Alienanten eventuell
dem Fiskus gemäß Nr. 7 a. a. O. das Revokationsrecht
vorbehalten sei.
Demnach erwerbe der Religiose für daß Kloster
nur mit der Maßgabe, als sein Erwerb nicht durch
das Verbot der Amortisationsgesetze unmöglich gemacht
sei; selbst aber dieser Erwerb, welcher zwar
in der Person des Rellgiosen seinen Anfang nehme,
halte sich bei ihm keinen Augenblick auf, und könne
niemals das Verbleiben eines in seiner Person begründeten
selbständigen Rechts zur Folge haben,
geschweige das Verbleiben eines in den Verbotsfällen
der Amortisations-Gesetze gemachten Immobiliar-Erwerbes.
«
Das Appell.-Gericht habe also das Gesetz verletzt,
indem es den Amortisationsgesetzen die gegentheilige
Wirkung beigelegt habe und auf diesem Wege
zu der Ansicht gelangt sei, daß die W. unter allen
Umständen, auch wenn sie die lebenslänglichen Gelübde
abgelegt haben sollte, Eigenthümerin des gekauften
Anwesens geblieben, und damit konkreten
Falles ihre Gerichtsstandsfähigkeit gegeben sei. —
Urth. v. 8. Febr. HVNr. 4720.
Zu Art. 14 des Not.-Ges. Berechtigung
zum Anbau an ein Haus in Folge Vertrags.
Allg. preuß. Landrecht. Es hatte L. dem G.
vertragsmäßig gegen Zahlung von 300 fl. das Recht
eingeräumt, an des L. Haus anzubauen, und wurde
dem G. von L. ein Stückchen Land zum Zwecke
des Ueberbauens abgetreten. Es geschah dieses
unter der Herrschaft de5 allg. preuß. Ldr. und fragte
es sich, ob jener Vertrag unter Art. 14 des Not.=