Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  119

dieselbe  von  dem  Kloster  und  Religiosen  weg  denjenigen
  zufalle,  welche  auch  sonst,  wenn  kein  Religiob
  existirte,  von  Rechts  wegen  succedirt  hätten,
sowie  auch  bei  Veräußerungen  unter  Lebenden,  möge
dadurch  das  unbewegliche  Gut  wie  immer  in  die
todte  Hand  gelangt  sein,  dem  Alienanten  eventuell
dem  Fiskus  gemäß  Nr.  7  a.  a.  O.  das  Revokationsrecht
  vorbehalten  sei.

Demnach  erwerbe  der  Religiose  für  daß  Kloster
nur  mit  der  Maßgabe,  als  sein  Erwerb  nicht  durch
das  Verbot  der  Amortisationsgesetze  unmöglich  gemacht
  sei;  selbst  aber  dieser  Erwerb,  welcher  zwar
in  der  Person  des  Rellgiosen  seinen  Anfang  nehme,
halte  sich  bei  ihm  keinen  Augenblick  auf,  und  könne
niemals  das  Verbleiben  eines  in  seiner  Person  begründeten
  selbständigen  Rechts  zur  Folge  haben,
geschweige  das  Verbleiben  eines  in  den  Verbotsfällen
  der  Amortisations-Gesetze  gemachten  Immobiliar-Erwerbes.
  «

Das  Appell.-Gericht  habe  also  das  Gesetz  verletzt,
  indem  es  den  Amortisationsgesetzen  die  gegentheilige
  Wirkung  beigelegt  habe  und  auf  diesem  Wege
zu  der  Ansicht  gelangt  sei,  daß  die  W.  unter  allen
Umständen,  auch  wenn  sie  die  lebenslänglichen  Gelübde
  abgelegt  haben  sollte,  Eigenthümerin  des  gekauften
  Anwesens  geblieben,  und  damit  konkreten
Falles  ihre  Gerichtsstandsfähigkeit  gegeben  sei.  —
Urth.  v.  8.  Febr.  HVNr.  4720.

Zu  Art.  14  des  Not.-Ges.  Berechtigung
zum  Anbau  an  ein  Haus  in  Folge  Vertrags.
Allg.  preuß.  Landrecht.  Es  hatte  L.  dem  G.
vertragsmäßig  gegen  Zahlung  von  300  fl.  das  Recht
eingeräumt,  an  des  L.  Haus  anzubauen,  und  wurde
dem  G.  von  L.  ein  Stückchen  Land  zum  Zwecke
des  Ueberbauens  abgetreten.  Es  geschah  dieses
unter  der  Herrschaft  de5  allg.  preuß.  Ldr.  und  fragte
es  sich,  ob  jener  Vertrag  unter  Art.  14  des  Not.=