Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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meter  betragen,  jedoch  kann  dieser  Abstand  bei  Zwangsschienen  allmälig  bis
auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweiterung
  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des  Geleises  hervortretenden  unbeweglichen
  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  um  den  Betrag
der  Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maße.

(3)  Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raumes  zu
gestatten  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

)  An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren
werden,  kann  nach  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  des  Normalprofils
von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

83.
Vorrichtungen  zur  Sicherung  der  Weichen,  beweglichen  Brücken  und  Bahnkrenzungen,
Schiebebühnen  und  Drehscheiben.

(1)  Weichen,  welche  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  liegen  und
nicht  für  gewöhnlich  geschlossen  gehalten  werden,  sind  durch  Signale  zu  decken.
Werden  solche  Weichen  für  gewöhnlich  verschlossen  gehalten,  so  muß  mindestens
ihre  Stellung  durch  geeignete  Signale  kenntlich  gemacht  sein.

(2)  Die  Stellvorrichtung  der  ersten  am  Eingange  eines  Bahnhofes  oder
einer  Haltestelle  liegenden  Weiche,  welche  von  ankommenden  Zügen  gegen  die
Zungenspitze  befahren  wird,  muß  mit  der  Vorrichtung  zum  Stellen  der  Signale
am  Abschlußtelegraphen  in  einer  derartigen  gegenseitigen  Abhängigkeit  stehen,
daß  das  Fahrsignal  an  letzterem  nur  gegeben  werden  kann,  nachdem  diese
Weiche  für  den  vorgeschriebenen  Weg  gestellt  ist,  und  daß  die  Weiche  nicht
umgestellt  werden  kann,  so  lange  das  Fahrsignal  steht.

(3)  Alle  übrigen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen
(5  46  Abs.  4)  liegenden  Weichen  müssen,  sofern  sie  nicht  ebenfalls  mit  den
optischen  Fahrsignalen  in  gegenseitigem  Abhängigkeitsverhältniß  stehen,  mit
besonderen  Signalen  verbunden  sein,  welche  die  jedesmalige  Stellung  der
Weichen  kenntlich  machen.

(4)  Auf  die  württembergischen  Bahnen  findet  die  Bestimmung  im  Absatz  3
bis  auf  Weiteres  nur  mit  den  Modifikationen  Anwendung,  welche  das  dort
bestehende  Weichensystem  nach  dem  Ermessen  der  Königlich  württembergischen
Aufsichtsbehörde  erfordert.

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