Beitraͤge zur Lehre von der Unterschlagung. 197
sondern lediglich der Wunsch, sich der Pflicht des
Schadensersatzes zu entziehen.
Der Gebrauch der Sache besteht in einer solchen
Benutzung derselben, wodurch ihre Substanz
dem Eigenthümer nicht entfremdet wird. Die allmählige
Abnutzung, welche in dem fortgesetzten Gebrauche
vieler Sachen liegt, hebt den Gebrauch
nicht auf. Dagegen ist der Verbrauch der Sache
kein bloßer Gebrauch mehr. Der Verbrauch setzt
die Aneignung der Sache voraus, er ist eine Dis-"
I ; ]"[· zu welcher nur der Eigenthümer berechtigt
ist.
8 Dahin gehört denn namentlich die Verwendung
von fremdem Geld und andern fungibeln
Sachen, welche mit der Verpflichtung der
Rückerstattung in specie (sic ut corpora numorum
cadem redderentur) anvertraut worden
sind 5), mag nun diese Verwendung in einem
Ausgeben für sich selbst oder in einem Ausleihen
auf Zinsen u. dgl. "'s) bestehen. Gleichwohl wage
ich die Thesis aufzustellen, daß vermöge der diefer
Verwendung zu Grunde liegenden Absicht der Thatbestand
der Unterschlagung beseitigt seyn kann.
Jene Verwendung ist Unterschlagung, so oft sie in
der Absicht geschieht, dem Eigenthümer das Kapital
zu entziehen; fehlt diese Absicht, so ist die
bloße Absicht eines Gebrauchs jener Sachen
vorhanden, und folglich keine Unterschlagung. So
verhält es sich aber in allen Fällen, wo die Verwendung
anvertrauter fungibler Sachen von der
erweislichen ernstlichen Absicht rechtzeitiger Erstattung
begleitet ist.
Daß bei der Verwendung fungkbler Sachen
mit dieser Absicht die bloße Gebrauchsabsicht angenommen
werden kann, läßt sich zunächst
54) Also verslegelt oder verschlossen u. dgl.
55) Denn in dem Ausleihen liegt ebenfalls eine Veräußerung.