Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

Beitraͤge  zur  Lehre  von  der  Unterschlagung.  197

sondern  lediglich  der  Wunsch,  sich  der  Pflicht  des
Schadensersatzes  zu  entziehen.

Der  Gebrauch  der  Sache  besteht  in  einer  solchen
  Benutzung  derselben,  wodurch  ihre  Substanz
dem  Eigenthümer  nicht  entfremdet  wird.  Die  allmählige
  Abnutzung,  welche  in  dem  fortgesetzten  Gebrauche
  vieler  Sachen  liegt,  hebt  den  Gebrauch
nicht  auf.  Dagegen  ist  der  Verbrauch  der  Sache
kein  bloßer  Gebrauch  mehr.  Der  Verbrauch  setzt
die  Aneignung  der  Sache  voraus,  er  ist  eine  Dis-"
  I  ;  ]"[·  zu  welcher  nur  der  Eigenthümer  berechtigt
  ist.

8  Dahin  gehört  denn  namentlich  die  Verwendung
  von  fremdem  Geld  und  andern  fungibeln
  Sachen,  welche  mit  der  Verpflichtung  der
Rückerstattung  in  specie  (sic  ut  corpora  numorum
  cadem  redderentur)  anvertraut  worden
sind  5),  mag  nun  diese  Verwendung  in  einem
Ausgeben  für  sich  selbst  oder  in  einem  Ausleihen
auf  Zinsen  u.  dgl.  "'s)  bestehen.  Gleichwohl  wage
ich  die  Thesis  aufzustellen,  daß  vermöge  der  diefer
Verwendung  zu  Grunde  liegenden  Absicht  der  Thatbestand
  der  Unterschlagung  beseitigt  seyn  kann.
Jene  Verwendung  ist  Unterschlagung,  so  oft  sie  in
der  Absicht  geschieht,  dem  Eigenthümer  das  Kapital
  zu  entziehen;  fehlt  diese  Absicht,  so  ist  die
bloße  Absicht  eines  Gebrauchs  jener  Sachen
vorhanden,  und  folglich  keine  Unterschlagung.  So
verhält  es  sich  aber  in  allen  Fällen,  wo  die  Verwendung
  anvertrauter  fungibler  Sachen  von  der
erweislichen  ernstlichen  Absicht  rechtzeitiger  Erstattung
  begleitet  ist.

Daß  bei  der  Verwendung  fungkbler  Sachen
mit  dieser  Absicht  die  bloße  Gebrauchsabsicht  angenommen
  werden  kann,  läßt  sich  zunächst

54)  Also  verslegelt  oder  verschlossen  u.  dgl.
55)  Denn  in  dem  Ausleihen  liegt  ebenfalls  eine  Veräußerung.