Publik. standesherrlicher Famillenverträge. 98
nicht zu, da das Getraide baar bezahlt werden sollte,
so war doch die Anschaffung von Getraide und zwar
durch Aufnahme eines Darlehens durch das Generalkommissariat
für das Gemeinwesen der Gemeinden
als nothwendig zur Abwehrung der
Noth erkannt. Bei nothwendigen Ausgaben, welche
der S. 268 den nützlichen gleichstellt, ist aber das
Entstehen eines wirklichen Vermögensvortheiles nicht
erforderlich. Wurde daher durch die Verwendung
des Darlehens zum Ankaufe von Getraide für die
Gemeinden eine durch die Noth gebotene Ausgabe
bestritten, kam dieses Getraide unter die bedürftigen
Einwohner zur Vertheilung, so ist es rechtlich
gleichgültig, wenn die Einnahmen aus dem baaren
Erlös des Getraides nicht in der Art verwaltet wurden,
daß die Rückzahlung des vollen Darlehens
daraus bewirkt werden konnte (Vgl. den obigen
§. 273 Thl. 1 Tit. 13). Den Gemeinden und beziehungsweise
den Einwohnern derselben steht nach
Erfüllung ihrer Verbindlichkeit der Darleiherin gegenüber
lediglich der Regreß gegen die betreffenden
Magazinsverwalter oder gegen wen immer offen.
G#E. v. 4. April 1848 Nr. 9081 ¾6.
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2.
Veröffentlichung der Famlllenverträge standesherrlicher Häuser.
In einer Entschließung des kgl. Justizministeriums
am 20. Dez. 1851, an das Appellations=Gericht
zu Bamberg ergangen, kommt hierüber vor:
Weder der XIV. Artikel der deutschen Bundesakte,
noch der §. 9 der IV. Verfassungsbeilage
schreibt in Bezug auf die älteren Familienverträge
der standesherrlichen Häuser eine Veröffentlichung
vor. Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaute
der oben allegirten Bestimmungen die Aufrechthaltung
jener älteren Familienverträge blos an