Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

Publik.  standesherrlicher  Famillenverträge.  98

nicht  zu,  da  das  Getraide  baar  bezahlt  werden  sollte,
so  war  doch  die  Anschaffung  von  Getraide  und  zwar
durch  Aufnahme  eines  Darlehens  durch  das  Generalkommissariat
  für  das  Gemeinwesen  der  Gemeinden
  als  nothwendig  zur  Abwehrung  der
Noth  erkannt.  Bei  nothwendigen  Ausgaben,  welche
der  S.  268  den  nützlichen  gleichstellt,  ist  aber  das
Entstehen  eines  wirklichen  Vermögensvortheiles  nicht
erforderlich.  Wurde  daher  durch  die  Verwendung
des  Darlehens  zum  Ankaufe  von  Getraide  für  die
Gemeinden  eine  durch  die  Noth  gebotene  Ausgabe
bestritten,  kam  dieses  Getraide  unter  die  bedürftigen
Einwohner  zur  Vertheilung,  so  ist  es  rechtlich
gleichgültig,  wenn  die  Einnahmen  aus  dem  baaren
Erlös  des  Getraides  nicht  in  der  Art  verwaltet  wurden,
  daß  die  Rückzahlung  des  vollen  Darlehens
daraus  bewirkt  werden  konnte  (Vgl.  den  obigen
§.  273  Thl.  1  Tit.  13).  Den  Gemeinden  und  beziehungsweise
  den  Einwohnern  derselben  steht  nach
Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeit  der  Darleiherin  gegenüber
  lediglich  der  Regreß  gegen  die  betreffenden
Magazinsverwalter  oder  gegen  wen  immer  offen.

G#E.  v.  4.  April  1848  Nr.  9081  ¾6.

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2.

Veröffentlichung  der  Famlllenverträge  standesherrlicher  Häuser.

In  einer  Entschließung  des  kgl.  Justizministeriums
  am  20.  Dez.  1851,  an  das  Appellations=Gericht
  zu  Bamberg  ergangen,  kommt  hierüber  vor:

Weder  der  XIV.  Artikel  der  deutschen  Bundesakte,
  noch  der  §.  9  der  IV.  Verfassungsbeilage
schreibt  in  Bezug  auf  die  älteren  Familienverträge
  der  standesherrlichen  Häuser  eine  Veröffentlichung
  vor.  Vielmehr  ist  nach  dem  klaren  Wortlaute
  der  oben  allegirten  Bestimmungen  die  Aufrechthaltung
  jener  älteren  Familienverträge  blos  an