Inhaltsverzeichnis : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übertragung

8

1381

1438

1439
1473,

1485

1486,.

1513
1519,

Grundstücke,  zur  Belastung  eines
Grundstücks  mit  einem  Rechte  sowie
zur  U.  oder  Belastung  eines  solchen
Rechtes  ist  die  Einigung  des  Berechtigten

  und  des  anderen  Teiles

über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung
und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung
in  das  Grundbuch  erforderlich,  soweit
nicht  das  G.  ein  anderes  vorschreibt.
877—879,  892.

Güterrecht.
Erwirbt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes
bewegliche  Sachen,  so  geht  mit  dem
Erwerbe  das  Eigentum  auf  die  Frau
über,  es  sei  denn,  daß  der  Mann
nicht  für  Rechnung  des  eingebrachten
Gutes  erwerden  will.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  von  Inhaberpapieren
und  von  Orderpapieren,  die  mit
Blankoindossament  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten
Gutes  ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten
  Art  oder  ein  anderes  Recht
erwirbt,  zu  dessen  U.  der  Abtretungsvertrag
  genügt.  1525.
Die  einzelnen,  den  Ehegatten  gehörenden
  Gegenstände,  werden  durch
die  a.  Gütergemeinschaft  gemeinschaftlich,
  ohne  daß  es  einer  U.  durch
Rechtsgeschäft  bedarf.  1485,  1519.
s.  Rechtsgeschäft  —  Gterrecht.
1524  s.  Forderung  —  Schuldverhältnis
  406—408.
Auf  das  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  für  die  eheliche
  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.  1518.

1522  s.  Rechtsgeschäft  —  Güterrecht.



s.  Pflichtteil  2338.

1525  f.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

63

 

8
1551

1552

1558

1117

1124

1149

1153

1153,

1154
1155

übertragung

Zum  unbeweglichen  Vermögen,  das
bei  der  Fahrnisgemeinschaft  eingebrachtes
  Gut  eines  Ehegatten  ist,  gehören
  Grundstücke  nebst  Zubehör,
Rechte  an  Grundstücken,  mit  Ausnahme
  der  Hypotheken,  Grundschulden
und  Rentenschulden,  sowie  Fordederungen,
  die  auf  die  U.  des  Eigentums
  an  Grundstücken  oder  auf  die
Begründung  oder  U.  eines  der  bezeichneten
  Rechte  oder  auf  die  Befreiung
  eines  Grundstücks  von  einem
solchen  Rechte  gerichtet  sind.  1549.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
sind  bei  der  Fahrnisgemeinschaft
Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  können.
1549.
Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung
  kann  die  Führung  des
Güterrechtsregisters  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
  einem  Amtsgericht  übertragen
  werden.

Hypothek.
s.  Eigentam  —  Eigentum  929
bis  931.
Ü.  der  Hypothekenforderung,  für  die
ein  Miet=  oder  Pachtzins  haftet,  auf
einen  Dritten  s.  Hypothek  —  Hypothek.

Ü.  des  Eigentums  an  dem  mit  einer
Hypothek  belasteten  Grundstücke  zum
Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers
  s.  Hyppothek  —  Hypothek.
U.  der  Hypothek  f.  Hypothek  —
Hypothek.
1155,  1156,  1158,  1159  U.  einer
Forderung,  für  die  eine  Hypothek  besteht
  s.  Mpothek  —  Hypothek.
s.  Grundstück  873.
Einer  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung
  steht  gleich  ein  gerichtlicher
  Uberweisungsbeschluß  und
das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis
einer  kraft  G.  erfolgten  ü.  der  Forderung.
  1160.