übertragung
8
1381
1438
1439
1473,
1485
1486,.
1513
1519,
Grundstücke, zur Belastung eines
Grundstücks mit einem Rechte sowie
zur U. oder Belastung eines solchen
Rechtes ist die Einigung des Berechtigten
und des anderen Teiles
über den Eintritt der Rechtsänderung
und die Eintragung der Rechtsänderung
in das Grundbuch erforderlich, soweit
nicht das G. ein anderes vorschreibt.
877—879, 892.
Güterrecht.
Erwirbt der Mann bei g. Güterrecht
mit Mitteln des eingebrachten Gutes
bewegliche Sachen, so geht mit dem
Erwerbe das Eigentum auf die Frau
über, es sei denn, daß der Mann
nicht für Rechnung des eingebrachten
Gutes erwerden will. Dies gilt insbesondere
auch von Inhaberpapieren
und von Orderpapieren, die mit
Blankoindossament versehen sind.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung, wenn der
Mann mit Mitteln des eingebrachten
Gutes ein Recht an Sachen der bezeichneten
Art oder ein anderes Recht
erwirbt, zu dessen U. der Abtretungsvertrag
genügt. 1525.
Die einzelnen, den Ehegatten gehörenden
Gegenstände, werden durch
die a. Gütergemeinschaft gemeinschaftlich,
ohne daß es einer U. durch
Rechtsgeschäft bedarf. 1485, 1519.
s. Rechtsgeschäft — Gterrecht.
1524 s. Forderung — Schuldverhältnis
406—408.
Auf das Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft
finden die für die eheliche
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des § 1438 Abs. 2, 3 entsprechende
Anwendung. 1518.
1522 s. Rechtsgeschäft — Güterrecht.
s. Pflichtteil 2338.
1525 f. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
63
8
1551
1552
1558
1117
1124
1149
1153
1153,
1154
1155
übertragung
Zum unbeweglichen Vermögen, das
bei der Fahrnisgemeinschaft eingebrachtes
Gut eines Ehegatten ist, gehören
Grundstücke nebst Zubehör,
Rechte an Grundstücken, mit Ausnahme
der Hypotheken, Grundschulden
und Rentenschulden, sowie Fordederungen,
die auf die U. des Eigentums
an Grundstücken oder auf die
Begründung oder U. eines der bezeichneten
Rechte oder auf die Befreiung
eines Grundstücks von einem
solchen Rechte gerichtet sind. 1549.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
sind bei der Fahrnisgemeinschaft
Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft
übertragen werden können.
1549.
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung
kann die Führung des
Güterrechtsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke
einem Amtsgericht übertragen
werden.
Hypothek.
s. Eigentam — Eigentum 929
bis 931.
Ü. der Hypothekenforderung, für die
ein Miet= oder Pachtzins haftet, auf
einen Dritten s. Hypothek — Hypothek.
Ü. des Eigentums an dem mit einer
Hypothek belasteten Grundstücke zum
Zwecke der Befriedigung des Gläubigers
s. Hyppothek — Hypothek.
U. der Hypothek f. Hypothek —
Hypothek.
1155, 1156, 1158, 1159 U. einer
Forderung, für die eine Hypothek besteht
s. Mpothek — Hypothek.
s. Grundstück 873.
Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung
steht gleich ein gerichtlicher
Uberweisungsbeschluß und
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis
einer kraft G. erfolgten ü. der Forderung.
1160.