Volltext : Unser Preußen.

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unterstehen,  ob.  In  allen  Fragen,  die  den  Betrieb
der  Neckarfl.  berühren,  ist  überdies  die  Flößerschaft
oder  deren  Vertreter  (Wasservogt)  zu  hören  (Statut
für  die  Vereine  der  Langholzfl.  auf  den  Grundbächen
  des  Neckars,  zum  Behuf  der  Unterhaltung
der  Wasserstraße,  genehmigt  durch  K.  Entschl.  16.
6.  44,  II.  Erg  Bd.  378).  —  Die  Fl.  auf  Enz  mit
Kleinenz  ist  durch  MV.  20.  4.  83,  Rgbl.  47,  geregelt.
  Im  Enzgebiet  werden  die  einzelnen  Langholzstämme
  an  beiden  Enden  gelocht  und  mit  Floßwinden,
  die  aus  3—5  cm  starken  Zweigen  von
Haselnuß=  oder  Fichtenholz  durch  Rösten,  Drehen
und  Hämmern  hergestellt  werden,  zu  einzelnen
Gestören  zusammengebunden.  Die  Gestöre  werden
unter  sich  gleichfalls  durch  Wieden  derart  zusammengehängt,
  daß  wegen  der  Einengungen  und
Krümmungen  der  Wasserläufe  allwärts  kleine
Spielräume  bleiben.  Die  größte  Breite  darf  4  m,
die  größte  Länge  285  m  nicht  überschreiten,  was,
je  nach  der  Holzstärke  etwa  150—200  fm  Inhalt
ergibt.  Hiezu  kommt  noch  die,  je  nach  der  Stärke
des  Langholzes  und  nach  dem  Wasserstand  zur
Zeit  der  Verflößung  verschieden  große  Oblast  in
Form  von  Schnittwaren,  Brennholz  und  Stangen
mit  40—80  fm  Gehalt.  Das  Flößen  ist  nur  in  der
Zeit  vom  1.  März  bis  10.  Nov.  erlaubt.  Im  Monat
August  ist  allg.  Floßsperre.  Bauardbeiten,
die  eine  Sperrung  der  Floßstraße  nötig  machen,
find  tunlichst  auf  die  Zeit  der  allg.  Floßsperre
zu  verlegen,  andernfalls  muß  die  Verfügung  der
Sperre  bei  der  zuständigen  Kreisreg.  in  Reutlingen
  beantragt  werden,  die  zuvor  die  StrBInsp.
u  hören  hat.  Die  Wasserwerksbesitzer  haben  im
rühling,  sofort  nach  Abgang  des  Schnees  und
Eises  ihre  Werke  zu  untersuchen  und  sofort  Anzeige
  über  die  Vornahme  von  Ausbess  Arbeiten  zu
machen,  die  eine  Sperre  der  Floßstraßen  bedingen.
Diese  Anzeigen  find  längstens  6  Woch.  vor  der
beabsichtigten  Ausführung  zu  erstatten.  Solche
Anzeigen  haben  auch  die  Forst=  und  Kameral  e.,
die  Wasserwerke  in  ihrer  Verwaltung  haben,  oder
denen  die  Unterhaltung  von  Floßeinrichtungen  obliegt,
  zu  erstatten,  vgl.  auch  Min  JV.  1.  8.  25,
Rabl.  434.  Jeder  Floß  hat  ein  bewegliches  Vorderestell
  und  eine  Sperre  in  Form  eines  auf  der
lußsohle  reibenden  schiefgestellten  Holzklotzes,
deren  Anwendung  bei  Furten,  sowie  oberhalb  und
unterhalb  von  Wehren  jedoch  verboten  ist.  Bei  der
Enz  und  Kleinenz  hat  die  Instandhaltung  und
Ausräumung  der  Ebliraßzen  in  erster  Linie  die
Staatsforstverw.,  die  auch  verschiedene  Wasserstuben,
  Floßgassen,  Zeilen,  Anbindemittel,  Abweispfähle
  unterhält,  und  die  auch  die  Floßaufseher  besoldet,
  zu  besorgen.  —  Der  Staat  ist  zu  keiner  Zeit
gehindert,  im  öff.  Nutzen  die  Fl.  aufzuheben,  er  hat
aber,  wenn  er  hiebei  wohl  erworbene  Rechte  beeinträchtigt,
  Ersatz  zu  leisten;  ebenso  entspricht
es  den  heutigen  Rechtsanschauungen,  daß  bei  Beeinträchtigung
  erheblicher  Interessen  den  Forderungen
  der  Billigkeit  Rechn.  getragen  wird.  —  Der
FlBetr.  auf  der  Kinzig,  der  durch  MV.  26.  4.  77,
Rebl.  611,  geregelt  ist,  hat  seit  1896  aufgehört,
ist  aber  amtl.  nicht  aufgehoben.  —  Auf  der  Iller
un  auf  der  w.  Donau  strecke  verkehren  zumeist
  nur  Flöße,  die  aus  Einem  Gestör  von  6,0  m

Floßstraßen  —  Flußpolizei.

größter  Breite  und  10—15  m  Stammlänge  bestehen,
  die  größte  Länge  darf  jedoch  50  m  betragen.
Die  Stämme  sind  mit  Querstangen,  Weiden  und
Holznägeln  versteift.  Das  Gestör,  das  etwa
12  fm  Gehalt  hat  und  mit  Schnittwaren,  Pflastersteinen,
  Käse  u.  a.  beladen  ist,  wird  von  1—2
Mann,  die  von  der  Floßmitte  aus  je  cin  vorn  und
hinten  am  Floß  angebrachtes  Steuerruder  führen,
geleitet.  Auch  hier  nimmt  der  Floßverkehr  stetig
ab.  Die  Floßfahrt  ist  während  des  ganzen  Jahrs
gestattet.  Sie  beginnt  nach  dem  Abgang  des  Eises
und  endigt  mit  dem  Eintritt  von  Grundeis.  Bei
Nebel,  Schneegestöber  oder  ähnlichem  Unwetter,
sowie  bei  Wasserständen  von  mehr  als  1,5  m
Günzburger  und  Dillinger  Pegel  dürfen  Flöße
nicht  fahren.  Eine  w.  Floßordnung  für  die  Iller
und  Donau  besteht  nicht,  es  findet  die  bahyr.  Schiff.
fahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donau  vom
1.  1.  01  sinngemäße  Anwendung.  Die  Stadt  Ulm
hat  eine  Ordnung  für  die  dortigen  Anlandestellen
(Ziegellände  oberhalb  und  Gänstorlände  unterhalb
  der  Stadt)  erlassen.  Wegen  andauernden
Rückgangs  der  Fl.  hat  die  Stadt  Ulm  die  Stellen
der  Floßaufseher  eingehen  lassen.  Die  Unterhaltung
  des  linken  Ufers  der  Iller  liegt,  unabhängig
  von  dem  Verlauf  der  Landesgrenze,  nach
dem  Staatsvertrag  vom  28.  9.  1859  der  Krone  W.,
Flußbauverw.,  ob.  Gugenhan.

Floßstraßen  s.  Flößerei.

Flüsse  s.  Wasserrecht  II.

Flugwesen  s.  Luftfahrtrecht.

Flurzwang  s.  Feldpolizei.

Flußbau  s.  Flußpolizei  VI.

Flußbauwesen  s.  Flußpolizei  IV.

Flußbett  s.  Wasserrecht  II.  und  Flußoliszei

Flußpelizei.  1  I.  Allsemeine##.  #  Gegenstand
der  Fl.  ist  die  Sorge  für  den  ordnungsmäßigen
  Zustand  der  öff.  Gewässer,
die  sich  teils  in  der  staatlichen  Aufsicht,  teils  in  der
unmittelbaren  Tätigkeit  des  Staats  in  Fluß=  und
Uferbau,  Hochwasserschutz  äußert.  Ueber  Zuständigkeit
  des  Reichs  (Art.  4  RV.)  s.  Wasserrecht  I.  Das
Reich  hat  sich  bis  jetzt  in  dieser  Richtung  mit  dem
Bau  des  Nord-Ostseekanals,  einigen  strafrechtl.
Best.  (u.  VIII)  und  solchen  über  Schiffahrts-  und
Flößereiabgaben  (s.  Schiffahrt  und  Flößerei)  betätigt.
  Die  Landesgesetzgebung  ist  unvollständig,
ein  allg.  Flußpol  G.  fehlt.  Ein  den  Ständen  vorl.
Entw.  eines  Ges.  über  den  Flußbau  (Verh.  d.
AbaK.  1899/00  Beil  Bd.  3  517)  ist  nicht  verabschiedet.
  Der  w.  Fl.  untersteht  auch  der  w.  Anteil
des  Bodensees.  —  1  II.  Flußpolizeil.  Inhalt  des
WG.  1  1.  12.  1900,  Rabl.  921.  Die  Fl.  ist  im
WG.  geordnet,  soweit  der  ordnungsmäßige  Zustand
der  öff.  G.  mit  den  im  WG.  geregelten  Benützungen
  der  öff.  G.  zusammenpängt,  o  bei:  Gemeingebrauch,
  s.  Wasserrecht  II.,  Einleitungen,  (.  d.,
Fähren,  Brücken,  Bauten,  bes.  Nutzungen,  s.
Wasserrecht  III.,  daneben  weiter:  das  Verbot  der
örderung  oder  Wegleitung  von  Wasser  (Art.  3)
ann  sich  auch  auf  flußpol.  Rücksichten  stützen;  die
Festsetzung  der  Uferlinie  (Art.  7)  ist  wesentlich  von
flußpol.  Erwägungen  abhängig;  die  seitigung
von  Ausbreitungen,  Anschwemmungen,  Inseln  kann
pol.  angeord.  werden,  Art.  11;  der  bei  Regulierun-