98 Die rechtliche Natur des Elternrechts aus 8 1636 BGEB.
§ 1636 dahin zu fassen, daß das Vormundschaftsgericht den Verkehr zwischen
Eltern und Kind nicht nur näher regeln, sondern auch ganz ausschließen könne,
wenn er zum offenbaren Nachteile des Kindes gereicht (Prot. IV S. 449). Dieser
Antrag wurde abgelehnt. „Eine Bestimmung, daß der Richter den Verkehr
ganz ausschließen dürfe“, so meinte man, „könne zu großen Härten führen. setze
das Ansehen des Elternteils in nicht zu billigendem Maße herunter und bringe
dem Kinde eigentlich erst den Fehler seines Elternteils zum Bewußtsein.“
Wie der Antrag, so ist die Begründung seiner Ablehnung nur verständlich,
wenn man davon ausgeht, daß erst durch die vorgeschlagene Bestimmung dem
Richter die Möglichkeit eröffnet wurde, den betreffenden Elternteil von dem
Kinde fern zu halten. Nun kann aber nicht wohl ein Zweifel sein, daß, wenn das
Recht aus § 1636 ein Bestandteil der elterlichen Gewalt wäre, dieses Recht im
Falle einer Gefährdung des Kindes auf Grund des §5 1666 ausgeschaltet werden
könnte. Und zwar nicht nur mit der persönlichen Fürsorge zugleich, sondern auch
dann, wenn diese bereits dem Elternteil genommen und nur das Recht des Verkehrs
mit dem Kinde als Rest geblieben wäre. Denn es wird allgemein anerkannt,
daß die auf die elterliche Gewalt bezüglichen allgemeinen Bestimmungen
auch auf das beschränkte Elternamt Anwendung finden müssen.“)
Sonach würde, wenn die Ansicht des Reichsgerichts richtig wäre, das Recht
aus § 1636 allen auf die elterliche Gewalt bezüglichen Bestimmungen unterliegen;
es würde den Eltern verloren gehen, wenn ihnen die Sorge für die Person
des Kindes entzogen wird, es würde verloren gehen mit der Verwirkung der
elterlichen Gewalt, es würde endlich auch verloren gehen, wenn das Kind von
einem Dritten an Kindesstatt angenommen wird.
Und nur in dem Falle der Ehescheidung würde es durch die Ausnahme-Bestimmung
des 8 1636 auch demjenigen Elternteil erhalten bleiben, dem die
Sorge für die Person des Kindes genommen wird.
Da drängt sich denn doch die Frage auf, warum gerade in diesem letzten
Falle dem nichterziehungsberechtigten Elternteil ein Recht gewährt worden ist,
das doch eine nicht unerhebliche Gefahr für die Erziehung des Kindes mit sich
bringt. Und die Antwort kann nur lauten, daß das natürliche Band, das die
Eltern an ihre Kinder fesselt, stärker ist als die Rücksicht auf das Wohl der Kinder.
Oder, anders ausgedrückt: daß die Elternliebe Berücksichtigung verlangt und
findet, auch, wenn das Gesetz die Erziehung den Eltern aus der Hand genommen
hat. Ist dies aber richtig, stand bei der Anerkennung des Rechtes aus § 1636 die
Rücksicht auf die Eltern im Vordergrunde, so ergibt sich daraus, daß es sich nicht
um ein Elternamt, sondern um ein eigennütziges Elternrecht handelt. Und
nur in einer Hinsicht ist dies Recht von der elterlichen Gewalt abhängig: es kann
selbstverständlich den Eltern nur solange zustehen, als sie erziehungsberechtigt
sind oder erziehungsberechtigt wären, falls nicht ein besonderer Umstand sie von
der Erziehung ausschlösse.
Um das Bedürfnis nach Teilnahme am geistigen und leiblichen
Wohlergehen des Kindes befriedigen zu können, haben
die Eltern das Recht des Verkehrs mit dem Kinde. Aber der
Verkehr, den die Eltern wünschen, kann dem Kinde gefährlich sein. Darum ist
dem Vormundschaftsgericht in § 1636 die Aufgabe zugewiesen worden, einen
billigen Ausgleich zu treffen. Das Vormundschaftsgericht hat die besondere
Regelung zu geben, da die allgemeine Regelung des Gesetzes nicht allen Mög-3
Vgl. meinen Kommentar Anm. 1 zu 6 1707; Staudinger-Engelmann, Anm. 2e
zu 8 1707.