Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

98  Die  rechtliche  Natur  des  Elternrechts  aus  8  1636  BGEB.

§  1636  dahin  zu  fassen,  daß  das  Vormundschaftsgericht  den  Verkehr  zwischen
Eltern  und  Kind  nicht  nur  näher  regeln,  sondern  auch  ganz  ausschließen  könne,
wenn  er  zum  offenbaren  Nachteile  des  Kindes  gereicht  (Prot.  IV  S.  449).  Dieser
Antrag  wurde  abgelehnt.  „Eine  Bestimmung,  daß  der  Richter  den  Verkehr
ganz  ausschließen  dürfe“,  so  meinte  man,  „könne  zu  großen  Härten  führen.  setze
das  Ansehen  des  Elternteils  in  nicht  zu  billigendem  Maße  herunter  und  bringe
dem  Kinde  eigentlich  erst  den  Fehler  seines  Elternteils  zum  Bewußtsein.“

Wie  der  Antrag,  so  ist  die  Begründung  seiner  Ablehnung  nur  verständlich,
wenn  man  davon  ausgeht,  daß  erst  durch  die  vorgeschlagene  Bestimmung  dem
Richter  die  Möglichkeit  eröffnet  wurde,  den  betreffenden  Elternteil  von  dem
Kinde  fern  zu  halten.  Nun  kann  aber  nicht  wohl  ein  Zweifel  sein,  daß,  wenn  das
Recht  aus  §  1636  ein  Bestandteil  der  elterlichen  Gewalt  wäre,  dieses  Recht  im
Falle  einer  Gefährdung  des  Kindes  auf  Grund  des  §5  1666  ausgeschaltet  werden
könnte.  Und  zwar  nicht  nur  mit  der  persönlichen  Fürsorge  zugleich,  sondern  auch
dann,  wenn  diese  bereits  dem  Elternteil  genommen  und  nur  das  Recht  des  Verkehrs
  mit  dem  Kinde  als  Rest  geblieben  wäre.  Denn  es  wird  allgemein  anerkannt,
  daß  die  auf  die  elterliche  Gewalt  bezüglichen  allgemeinen  Bestimmungen
auch  auf  das  beschränkte  Elternamt  Anwendung  finden  müssen.“)

Sonach  würde,  wenn  die  Ansicht  des  Reichsgerichts  richtig  wäre,  das  Recht
aus  §  1636  allen  auf  die  elterliche  Gewalt  bezüglichen  Bestimmungen  unterliegen;
  es  würde  den  Eltern  verloren  gehen,  wenn  ihnen  die  Sorge  für  die  Person
des  Kindes  entzogen  wird,  es  würde  verloren  gehen  mit  der  Verwirkung  der
elterlichen  Gewalt,  es  würde  endlich  auch  verloren  gehen,  wenn  das  Kind  von
einem  Dritten  an  Kindesstatt  angenommen  wird.

Und  nur  in  dem  Falle  der  Ehescheidung  würde  es  durch  die  Ausnahme-Bestimmung
  des  8  1636  auch  demjenigen  Elternteil  erhalten  bleiben,  dem  die
Sorge  für  die  Person  des  Kindes  genommen  wird.

Da  drängt  sich  denn  doch  die  Frage  auf,  warum  gerade  in  diesem  letzten
Falle  dem  nichterziehungsberechtigten  Elternteil  ein  Recht  gewährt  worden  ist,
das  doch  eine  nicht  unerhebliche  Gefahr  für  die  Erziehung  des  Kindes  mit  sich
bringt.  Und  die  Antwort  kann  nur  lauten,  daß  das  natürliche  Band,  das  die
Eltern  an  ihre  Kinder  fesselt,  stärker  ist  als  die  Rücksicht  auf  das  Wohl  der  Kinder.

Oder,  anders  ausgedrückt:  daß  die  Elternliebe  Berücksichtigung  verlangt  und
findet,  auch,  wenn  das  Gesetz  die  Erziehung  den  Eltern  aus  der  Hand  genommen
hat.  Ist  dies  aber  richtig,  stand  bei  der  Anerkennung  des  Rechtes  aus  §  1636  die
Rücksicht  auf  die  Eltern  im  Vordergrunde,  so  ergibt  sich  daraus,  daß  es  sich  nicht
um  ein  Elternamt,  sondern  um  ein  eigennütziges  Elternrecht  handelt.  Und
nur  in  einer  Hinsicht  ist  dies  Recht  von  der  elterlichen  Gewalt  abhängig:  es  kann
selbstverständlich  den  Eltern  nur  solange  zustehen,  als  sie  erziehungsberechtigt
sind  oder  erziehungsberechtigt  wären,  falls  nicht  ein  besonderer  Umstand  sie  von
der  Erziehung  ausschlösse.

Um  das  Bedürfnis  nach  Teilnahme  am  geistigen  und  leiblichen
  Wohlergehen  des  Kindes  befriedigen  zu  können,  haben
die  Eltern  das  Recht  des  Verkehrs  mit  dem  Kinde.  Aber  der
Verkehr,  den  die  Eltern  wünschen,  kann  dem  Kinde  gefährlich  sein.  Darum  ist
dem  Vormundschaftsgericht  in  §  1636  die  Aufgabe  zugewiesen  worden,  einen
billigen  Ausgleich  zu  treffen.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  besondere
Regelung  zu  geben,  da  die  allgemeine  Regelung  des  Gesetzes  nicht  allen  Mög-3

  Vgl.  meinen  Kommentar  Anm.  1  zu  6  1707;  Staudinger-Engelmann,  Anm.  2e
zu  8  1707.