Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

gß  223.

Gewinnt  die  Seuche  eine  grön  Ausdehnung  oder  ist  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  in  die  benachbarten  Schafherden
  nicht  auszuschließen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  Impfung  der  von  der
Seuche  bedrohten  Herden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe  anordnen.

*-ie

Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  darf  eine  Impfung  der  Schafe
nicht  vorgenommen  werden.

g  225.

Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  muß  in  allen  Fällen,  sofern  sie  nicht
von  dem  beamteten  Tierarzt  selbst  ausgeführt  wird,  unter  amtstierärztlicher  Aussicht
erfolgen.  Die  geimpften  Schafe  sind  in  der  Zeit  vom  9.  bis  12.  Tage  nach  der
Impfung  amtstierärztlich  zu  untersuchen.  Soweit  erforderlich,  ist  ihre  sofortige
Nachimpfung  anzuordnen.

ß  226.
Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  den
pockenkranken  gleich  zu  behandeln.

W.  Dezsinfektion.

8  .

(i)DteRaumlIchkcttcnundhnrdcnnichtenItchpockenkrankcodckbek
Seuche  verdächtige  Schafe  besunden  haben,  sind  zu  desinsizieren;  die  Ausrüstungs-,
Gebrauchs=  sowic  sonstige  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff
  enthalten  (§  21  Abs.  2  bis  4  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),
  sind  zu  Ess#s  oder  unschädlich  zu  beseitigen,  soweit  nicht  ihre
Verwendung  nach  §  21  Abs.  4  der  genannten  Anweisung  gestaktet  ist.  Der
beamtete  Tierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

C□)  Auch  die  Personen,  die  mit  den  pockenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

V.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

g  228.
1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schuhmaßregeln
sind  aufzuheben,  wenn
r  ganze  Schafbestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
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oder
5)  binnen  60  Tagen  nach  Beseitigung  der  kranken  oder  seuchenverdächtigen
Schafe  oder  nach  der  durch  den  beamteten  Tierarzt  festgestellten  Abheilung
  der  Pocken  eine  Neuerkrankung  nicht  vorgekommen  ist,
d

un
e)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch
den  beamteten  Tierarzt  abgenommen  ist.