Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
„W 3.
(Ausgegeben am 31. März 1908.)
6. Regierungs= Verordnung
vom 27. März 1908,
betreffend Anderung der landesrechtlichen Ausführungsvorschriften
zum Reichsstempelgesetz.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird folgendes bestimmt:
.
Die Geschäfte der Direktivbehörde im Sinne des Reichsstempelgesetzes und
der Ausführungsbestimmungen dazu werden vom 1. April ds. Is. ab vom Generaldirektor
des Thüringischen Zoll= und Steuervereins in Erfurt wahrgenommen.
II.
Dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins in Erfurt
steht vom gleichen Zeitpunkte ab die nächste Aufsicht über die mit der Erhebung der
Reichsstempelabgaben und dem Verkauf der Stempelsteuerzeichen beauftragten Steuerstellen
des Fürstentums zu.
III.
Mit dem 1. April dieses Jahres erlischt der dem Vorstande des Fürstlichen
Rechnungsbureaus erteilte Auftrag zur Vornahme von Prüfungen im Sinne des
5 76 des Reichsstempelgesetzes.
Greiz, am 27. März 1908.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
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