Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
„W  3.

(Ausgegeben  am  31.  März  1908.)

 

6.  Regierungs=  Verordnung
vom  27.  März  1908,
betreffend  Anderung  der  landesrechtlichen  Ausführungsvorschriften
zum  Reichsstempelgesetz.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  folgendes  bestimmt:

.
Die  Geschäfte  der  Direktivbehörde  im  Sinne  des  Reichsstempelgesetzes  und

der  Ausführungsbestimmungen  dazu  werden  vom  1.  April  ds.  Is.  ab  vom  Generaldirektor
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Steuervereins  in  Erfurt  wahrgenommen.

II.
Dem  Generaldirektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Steuervereins  in  Erfurt
steht  vom  gleichen  Zeitpunkte  ab  die  nächste  Aufsicht  über  die  mit  der  Erhebung  der
Reichsstempelabgaben  und  dem  Verkauf  der  Stempelsteuerzeichen  beauftragten  Steuerstellen
  des  Fürstentums  zu.

III.

Mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  erlischt  der  dem  Vorstande  des  Fürstlichen
Rechnungsbureaus  erteilte  Auftrag  zur  Vornahme  von  Prüfungen  im  Sinne  des
5  76  des  Reichsstempelgesetzes.

Greiz,  am  27.  März  1908.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.
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