Metadaten : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

IV.  Landtagsordnung.  231

 

lichen  Beamten  werden  von  den  Präsidenten  nach  Maßgabe
des  Staatshaushalts-Etats  angestellt  und  deren  Diensteinkommen
  im  Einverständnisse  mit  dem  Gesamtministerium
festgesetzt.

Die  nicht  bloß  vorübergehend  angestellten  ständischen
Beamten  einschließlich  des  Bureaudirektors  dürfen  kein
Staats=  oder  Privatamt  neben  ihrem  Amte  bekleiden.  Sie
haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Zivilstaatsdiener,  insbesondere
  auch  den  Anspruch  auf  Pension  für  sich  und
ihre  Angehörigen  und  unterliegen  auch  hinsichtlich  ihrer
Entlassung  und  Versetzung  in  den  Ruhestand  den  für  die
Zivilstaatsdiener  geltenden  Bestimmungen.

Dienst=  und  Anstellungsbehörde  im  Sinne  dieser  Bestimmungen
  sind  die  Präsidenten,  soweit  nicht  wegen  der
Anstellung  des  Bureaudirektors  in  §5  36  Absatz  4  etwas
anderes  vorgeschrieben  ist.  Die  in  den  Bestimmungen  für
die  Zivilstaatsdiener  der  Ministerialbehörde  vorbehaltenen
Befugnisse  werden  vom  Gesamtministerium  im  Einverständnisse
  mit  den  Präsidenten  wahrgenommen.

Das  für  jede  Tagung  des  Landtags  erforderliche
Kanzlei=  und  Dienerpersonal  wird,  soweit  es  für  die  Dienstleistung
  einer  einzelnen  Kammer  bestimmt  ist,  von  dem  Präsidenten
  dieser  Kammer,  im  übrigen  von  beiden  Präsidenten
gemeinschaftlich  angenommen.  Die  Entlohnung  der  zur  gemeinschaftlichen
  Dienstleistung  angenommenen  Bediensteten
wird  von  den  Präsidenten  beider  Kammern,  die  Entlohnung
des  für  die  Dienstleistung  einer  Kammer  angenommenen
Personals  von  deren  Präsidenten  festgesetzt.  Doch  haben
sich  im  letzteren  Falle  die  Präsidenten  beider  Kammern  zur
Erzielung  möglichster  Gleichheit  der  Entlohnung  miteinander
zu  vernehmen.

Die  allgemeine  Dienstaufsicht  über  das  gesamte  Beamten-,
  Kanzlei=  und  Dienerpersonal  führt  nach  Weisung  der
Präsidenten  der  Bureaudirektor.

g  38.
Landtagsaufwand.
Der  durch  den  Landtag  und  die  ständische  Verwaltung
entstehende  Aufwand  wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.
Die  wegen  Besorgung  des.  Kassenwesens  weiter  erforderlichen
  Einrichtungen  wird  das  Gesamtministerium,  im
Einverständnis  mit  den  Präsidenten  beider  Kammern,  treffen.