IV. Landtagsordnung. 231
lichen Beamten werden von den Präsidenten nach Maßgabe
des Staatshaushalts-Etats angestellt und deren Diensteinkommen
im Einverständnisse mit dem Gesamtministerium
festgesetzt.
Die nicht bloß vorübergehend angestellten ständischen
Beamten einschließlich des Bureaudirektors dürfen kein
Staats= oder Privatamt neben ihrem Amte bekleiden. Sie
haben die Rechte und Pflichten der Zivilstaatsdiener, insbesondere
auch den Anspruch auf Pension für sich und
ihre Angehörigen und unterliegen auch hinsichtlich ihrer
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand den für die
Zivilstaatsdiener geltenden Bestimmungen.
Dienst= und Anstellungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen
sind die Präsidenten, soweit nicht wegen der
Anstellung des Bureaudirektors in §5 36 Absatz 4 etwas
anderes vorgeschrieben ist. Die in den Bestimmungen für
die Zivilstaatsdiener der Ministerialbehörde vorbehaltenen
Befugnisse werden vom Gesamtministerium im Einverständnisse
mit den Präsidenten wahrgenommen.
Das für jede Tagung des Landtags erforderliche
Kanzlei= und Dienerpersonal wird, soweit es für die Dienstleistung
einer einzelnen Kammer bestimmt ist, von dem Präsidenten
dieser Kammer, im übrigen von beiden Präsidenten
gemeinschaftlich angenommen. Die Entlohnung der zur gemeinschaftlichen
Dienstleistung angenommenen Bediensteten
wird von den Präsidenten beider Kammern, die Entlohnung
des für die Dienstleistung einer Kammer angenommenen
Personals von deren Präsidenten festgesetzt. Doch haben
sich im letzteren Falle die Präsidenten beider Kammern zur
Erzielung möglichster Gleichheit der Entlohnung miteinander
zu vernehmen.
Die allgemeine Dienstaufsicht über das gesamte Beamten-,
Kanzlei= und Dienerpersonal führt nach Weisung der
Präsidenten der Bureaudirektor.
g 38.
Landtagsaufwand.
Der durch den Landtag und die ständische Verwaltung
entstehende Aufwand wird aus der Staatskasse bestritten.
Die wegen Besorgung des. Kassenwesens weiter erforderlichen
Einrichtungen wird das Gesamtministerium, im
Einverständnis mit den Präsidenten beider Kammern, treffen.