Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1912.

 

 

Inhalt:  Nr.  75.  Gesetz,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Schöneck  betr.  S.  435.  —  Nr.  76.  Bekannt-=machung,
  einen  Nachtrag  (2)  zur  Besoldungsordnung  betr.  S.  436.  —  Nr.  77.  Verordnung,  die
Gebühren  für  eichamtliche  Prüfungen  und  Beglaubigungen  außerhalb  des  eichpflichtigen  Verkehrs  betr.  S.  443.
—  Nr.  78.  Verordnung,  die  Erstattung  von  Kosten  für  amtliche  Reisen  an  Geistliche  und  Kirchenvorsteher
betr.  S.  445.  Berichtigung.  S.  446.

 

 

 

 

Nr.  75.  Gesetz,
die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Schöneck  betreffend;

vom  15.  August  1912.

Wg,  Friedrich  August,  von  GO  TTESs  Gnaden  Kön
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:
In  Schöneck  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes,  insbesondere  mit  der  Bestimmung  des  Zeitpunktes
  der  Errichtung  und  mit  der  Abgrenzung  des  Gerichtsbezirks,  ist  Unser  Justizministerium
  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  15.  August  1912.

Friedrich  August.

Dr.  Arthur  Nagel.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  7.  September  1912.  63