Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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ist,  in  die  geseslichen  Formen  zebracht  werde.  Aber  desto  weniger  wissen  sie  sich  bey  den
Grundsäzen“  welche  das  allerhöchste  Reseript  vom  18.  vor.  Mon.  aufstellt,  zu  beruhigen.

Solches  mußte  in  so  manchen  Beziehungen  nicht  nur  in  der  Versammlung,  sondern
  bei  dem  ganzen  Volke  die  gröste  Sensation  erregen;  und  wie  sehr  auch  die  gehor"
sanmst  Unterzeichnecen  durch  die  Hos#ng  daß  durch  die  gegenwärtigen  Uncerhandlungen
  bald  ein  fester  Rechtszustand  für  das  vereinte  Königreich  werde  herbeygeführt  werden,
uhren  Muth  und  den  Muth  des  Wolkes  aufrechr  zu  erhalten  suchen;  wie  wenig  sie  es  be,
zweifeln  wollen,  daß  gerade  die  Hauptfrage,  von  der  es  sich  hier  handelt,  nur  noch  ein
bald  vorübergehendes  Interesse  habe;  so  mussen  sse  sich  doch  auf  der  einen  Seite  immer
noch  die  Möglichkeit  des  Gegentheils  denken;  auf  der  andern  Seice  find  aber  die  Vorwürfe,
  die  ihnen  gemacht  werden,  zu  kränkend;  und  die  gehorsamst  Uneerzeichneten  sind
sich  zu  sehr  bewußr,  solche  nicht  verdient  zu  haben;  als  daß  sie  eine  umständliche  Eror,
terung  des  Eleerhöchsten  Rescripts  umgehen  könnten.

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Iten  Vorwurf,  daß  die  Adresse  vom  26.  Jan.  ihrer  ganzen  Tendenz  nach  die  Maastegeln

  der  Königlichen  Staats-Behörden  in  ein  gehaͤssiges  Licht  stelle,  wollen  sie  hiet

nur  beruͤhren,  indem  sie  in  dem  allerhochsten  Reseripte  seilbst,  in  der  lauten  Mißbilligung,
welche  Euer  Königliche  Matestät  über  das  Verfahren  der  obersten  Finangstelle
und  verschiedener  Beamten  ausgesprochen  haben,  und  in  den  deshalb  getroffenen  aller,
hochsten  Verfügungen  ihre  beste  Rechtfertigung  zu  finden  glauben.

Weitlufer  müssen  sie  sich

II.)  darüber  verbreiten,  daß  es  gegen  sie  als  eine  Anmassung,  welche  am  Ende  jur

Inarchie  führen  müsse,  welche  aber  von  Euer  Königlichen  Masestäát  mit  dem  gehörigen

  Nachdruck  werde  zurückgewiesen  werden,  gerügt  wird,  wenn  sie  sich  in  dem  pro“

visorischen  Zustande,  in  welchem  sie  ssch  gegenwärtig  noch  besinden)  ein  Mitwirkung““

Recht  bei  der  Steuer=  Ausschreibung  zueignen.  -

Es  entstehen  hier  zwey  von  einander  wohl  zu  unterscheidende  Fragen:

A.)  Kann  es  überhaupt  einen  Zweifel  leiden,  daß  dem  württembergischen  Volke  das
Recht  zustehe,  daß  es  ohne  seine  Einwilligung  oder  ohne  die  Einwilligung  seiner  Stellvertreter
  nicht  mit  Steuern  beschwert  werden  kann,  und  konnte  ihm  dieses  Recht
auch  nur  interimistisch  entzogen  werden?  ·  .

B-)JstdieStdnde-VersammlunginihremgegenwckrtigeuZustandedazugeetgneydtei
ses  Recht  in  Ausuͤbung  zu  bringen?

ad  A.)  Die  erste  Frage  kann  wohl  nicht  die  geringste  Bedenklichkeit  haben.  Niche
nur  sprechen  hierüber  die  Grund-Gesetze  des  alten  Landes  zu  bestimmt;  nicht  nur  spricht
in  dieser  Beriehung  das  fruͤhere  positive  Staatsrecht  den  meisten  neuen  Landestheilen
gleiche  Rechte,  wie  den  Erblanden  zu;  sondern  dieses  Recht  ist  auch  die  erste  Bedingungohne
  welche  ein  verfassungsmässger  Justand  gar  nicht  denkbar  ist;  es  ist  ein  Urrecht,
welches  nie  einer  Modisication  unterliegen  kann,  und  es  wurde  in  der  That  in  Wurt,
temberg  nicht  erst  durch  den  ersten  documentirten  Vertrag,  welcher  die  Rechtsverhültnisse
  des  Regencen  und  des  Volkes  ausdrüklich  bestimmt,  geschaffen;  vielmehr  konme
nur  die  frühere  Existenz  dieses  Rechts  einen  Vertrag,  wodurch  die  Stände  eine  bedentende
  Summe  von  Kammerschulden  zur  Bezahlung  übernahmen)  erst  möglich  maches.