Volltext : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  11

spricht  Antragsteller  davon,  daß  Beklagte  eine  schlechte
Wirthschafterin  sei,  welche  in  ihren  Vermögensverhältnissen
  immer  mehr  zurückkomme;  für  den  Kläger,  welcher
längere  Zeit  mit  der  Beklagten  in  nahen  Beziehungen
gestanden  war,  sie  selbst  zu  ehelichen  beabsichtigt  hatte,
würde  dieses  keinenfalls  eine  Thatsache  bilden,  welche
ihm  erst  jetzt  Grund  zu  Befürchtungen  gegeben  hätte,
und  spricht  dieses  geradezu  gegen  die  Richtigkeit  der  erhobenen
  Beschuldigung.  Endlich  ließ  F.  wohl  auch  herkommen,
  daß  das  ganze  Gebahren  der  Beklagten  im
Processe  den  Eindruck  mache,  es  sei  ihr  nur  darum  zu
thun,  die  Realisirung  seiner  Ansprüche  auf  jede  Weise
zu  erschweren.  In  dieser  Richtung  hätte  nun  wohl  erwartet
  werden  dürfen,  daß  Antragsteller  wenigstens  in
der  Beschwerdeschrift  es  versucht  hätte,  die  Momente
näher  hervorzuheben,  welche  nach  seiner  Auffassung
solchen  Eindruck  hervorzurufen  geeignet  seien,  was  indessen
  nicht  geschehen  ist.  Wie  weit  die  Widersprüche  und
Einwendungen  der  Beklagten  Berechtigung  haben,  läßt
sich  zur  Zeit  noch  nicht  bestimmen;  selbst  wenn  sie  aber
auch  hierin  zu  weit  gegangen  sein  sollte,  und  sich  annehmen
  ließe,  sie  sei  bestrebt,  die  Zeit,  da  ein  Ersatz
im  Zwangswege  von  ihr  beigetrieben  werden  dürfe,
hinauszuschieben,  so  ist  doch  dieses  etwas  Anderes,  als
der  Versuch,  dem  Zugriffe  des  Gläubigers  Objecte  zu
entziehen,  und  als  ein  Verhalten,  welches  Befürchtungen
in  dieser  Richtung  zu  begründen  vermöchte.  Beschluß
vom  9.  April  1896;  Reg.-Nr.  II  24/96.
Vollstreckbare  Ausfertigung  nach  CPO.
8  665.  Eine  solche  kann  dem  Rechtsnachfolger  des  im
Urtheile  bezeichneten  Gläubigers  ertheilt  werden,  soferne
die  Rechtsnachfolge  bei  dem  Gerichte  offenkundig  ist  oder
durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen  wird.  Offenkundigkeit
  bei  Gericht  ist  Seitens  des  als  Rechtsnachfolger
  der  W.-Bank  aufgetretenen  V.  nicht  für  die  hier  in
Betracht  kommenden  Uebergänge  in  Anspruch  genommen.