Oberstrichterliche Entscheidungen. 11
spricht Antragsteller davon, daß Beklagte eine schlechte
Wirthschafterin sei, welche in ihren Vermögensverhältnissen
immer mehr zurückkomme; für den Kläger, welcher
längere Zeit mit der Beklagten in nahen Beziehungen
gestanden war, sie selbst zu ehelichen beabsichtigt hatte,
würde dieses keinenfalls eine Thatsache bilden, welche
ihm erst jetzt Grund zu Befürchtungen gegeben hätte,
und spricht dieses geradezu gegen die Richtigkeit der erhobenen
Beschuldigung. Endlich ließ F. wohl auch herkommen,
daß das ganze Gebahren der Beklagten im
Processe den Eindruck mache, es sei ihr nur darum zu
thun, die Realisirung seiner Ansprüche auf jede Weise
zu erschweren. In dieser Richtung hätte nun wohl erwartet
werden dürfen, daß Antragsteller wenigstens in
der Beschwerdeschrift es versucht hätte, die Momente
näher hervorzuheben, welche nach seiner Auffassung
solchen Eindruck hervorzurufen geeignet seien, was indessen
nicht geschehen ist. Wie weit die Widersprüche und
Einwendungen der Beklagten Berechtigung haben, läßt
sich zur Zeit noch nicht bestimmen; selbst wenn sie aber
auch hierin zu weit gegangen sein sollte, und sich annehmen
ließe, sie sei bestrebt, die Zeit, da ein Ersatz
im Zwangswege von ihr beigetrieben werden dürfe,
hinauszuschieben, so ist doch dieses etwas Anderes, als
der Versuch, dem Zugriffe des Gläubigers Objecte zu
entziehen, und als ein Verhalten, welches Befürchtungen
in dieser Richtung zu begründen vermöchte. Beschluß
vom 9. April 1896; Reg.-Nr. II 24/96.
Vollstreckbare Ausfertigung nach CPO.
8 665. Eine solche kann dem Rechtsnachfolger des im
Urtheile bezeichneten Gläubigers ertheilt werden, soferne
die Rechtsnachfolge bei dem Gerichte offenkundig ist oder
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Offenkundigkeit
bei Gericht ist Seitens des als Rechtsnachfolger
der W.-Bank aufgetretenen V. nicht für die hier in
Betracht kommenden Uebergänge in Anspruch genommen.