Contents : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Pestfalles  in  einer  Ortschaft  hat  durch  besondere  Sachverständige  zu
erfolgen,  welche  von  den  Landeszentralbehörden  im  voraus  bestimmt
und  eintretendenfalls  sogleich  an  Ort  und  Stelle  entsendet  werden“ ;
die  preußische  Ausführungsvorschrift  hierzu:  „Die  endgültige  Feststellung
  des  ersten  Pestfalles  in  einer  Ortschaft  wird  vielmehr  besonderen
  Sachverständigen  vorbehalten,  welche  von  mir  (d.  h.  dem
Medizinalminister)  an  Ort  und  Stelle  entsendet  werden.  Die  Bezeichnung
  dieser  Sachverständigen  behalte  ich  mir  einstweilen  vor.“  —
Auch  bei  dem  Ausbruch  der  Cholera  wird  in  der  Regel  ein  besonderer
Sachverständiger  an  Ort  und  Stelle  entsendet  werden.

Dies  wird  sich  z.   B.  auch  bei  Typhus  zuweilen  empfehlen  und
geschieht  sogar  regelmäßig  in  dem  Gebiet  der  systematischen  Typhusbekämpfung
  im  Südwesten  des  Reiches.  Es  ist  auch  für  die  übertragbare
  Genickstarre  anzuraten,  weil  die  Erreger  dieser  Krankheit
durch  Austrocknen  so  schnell  zu  Grunde  gehen,  daß  bei  Versendung
von  Untersuchungsmaterial  auf  größere  Entfernungen  das  Ergebnis
der  Untersuchungen  zuweilen  auch  in  unzweifelhaften  Fällen  der
Krankheit  negativ  ausfällt.

V.  Weitergehende  Ermittelungen.

1.  Ermittelungen  in  Ortschaften  mit  mehr  als  10 000  Einwohnern.

§  6  Abs.  2  R.G.  In  Ortschaften  mit  mehr  als  10 000  Einwohnern
ist  nach  den  Bestimmungen  des  Abs.  1  auch  dann  zu  verfahren,
  wenn  Erkrankungs-  oder  Todesfälle  in  einem  räumlich
abgegrenzten  Teile  der  Ortschaft,  welcher  von  der  Krankheit
bis  dahin  verschont  geblieben  war,  vorkommen.

A.   A.  zu   §   6   P.G.  4.  In  Ortschaften  mit  mehr  als  10 000  Einwohnern,  in  welchen
die  Seuche  bereits  festgestellt  ist,  haben  die  vorstehend  bezeichneten  Ermittelungen
  und  Feststellungen  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Entfernungen,
  in  welchen  neue  Krankheitsfälle  sich  ereignen,  von  den  alten
Fällen  so  groß  oder  die  örtlichen  Bedingungen  ihrer  Entstehung  so  verschieden
  sind,  daß  die  Sachlage  nicht  viel  anders  ist,  als  wenn  die  Krankheit
  in  zwei  verschiedenen,  einander  naheliegenden  Ortschaften  ausbricht.
Es  empfiehlt  sich,  daß  in  solchen  Ortschaften  die  Polizeibehörde  im  Einvernehmen
  mit  dem  beamteten  Arzt  im  voraus  allgemein  Bezirke  räumlich
abgrenzt,  von  deren  jedem  der  erste  Seuchenfall  von  ihnen  jedesmal  behandelt
werden  soll,  wie  der  erste  Fall  in  der  ganzen  Ortschaft.

Aus  dem  Wortlaut  von  §  6  Abs.  1  R.G.  in  Verbindung  mit
§   6  Abs.  1  P.G.  geht  hervor,  daß  der  beamtete  Arzt  seine  Ermittelungen
  nur  dann  vorzunehmen  hat,  wenn  es  sich  um  den  Ausbruch,
  d.   h.  um  das  erste  Auftreten  einer  übertragbaren  Krankheit  in
einer  Ortschaft  handelt.  Die  Ermittelungen  haben  sich  hierbei  selbstverständlich
  nicht  nur  auf  den  ersten  Fall,  sondern  auf  alle  fälle  der