Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

12  Erstes  Buch.  Allgemeine  Lehren.  88,

 

international  law  1836  und  vorher  schon  [1820]  in  einer  Inauguralrede;
Kent).  In  England  hielten  dagegen  namentlich  Mackintosht),  Oke
Manning?,  Travers  Twiß?)  u.  a.  an  dem  alten  Ausdruck  fest.  Andere,
insbesondere  Wildmann®),  Reddie:),  Phillimore®)  brachten  die  neuere
Bezeichnung  in  England  in  Aufnahme’).  In  Frankreich  hatte  Foelix®)  den
Ausdruck  droit  international  als  Bezeichnung  des  Völkerrechts  (droit  des  gens)
verworfen  und  ihn  auf  die  Regeln  über  die  Anwendung  der  Zivil-  oder  Strafgesetze
  eines  Staats  im  Auslande  beschränkt,  zu  deren  Bezeichnung  er  später
den  Ausdruck  droit  international  priv6  wählte®).  Im  weiteren  Fortgang  der
Ausgestaltung  der  neueren  Terminologie  gelangte  man  unter  dem  Einfluß  der
von  Foelix  formulierten  Unterscheidung  des  droit  international  in  droit
public  und  droit  prive  zur  Konstruktion  eines  Gattungsbegriffs  des  internationalen
  Rechts,  welcher  das  droit  international  public,  das  Völkerrecht  in
dem  überlieferten  Sinne  und  das  droit  international  prive  umfaßte.  Man  gelangte
  ferner  zur  Identifizierung  von  internationalem  Recht  und  Völkerrecht  !9)
und  unterscheidet  öffentliches  und  privates  Völkerrecht!!,  So  erklärt
Laurent  das  sogen.  internationale  Privatrecht  als  branche  du  droit  international
  public,  que  l’on  appelle  d’ordinaire  droit  des  gens!2).  —  Innerhalb
der  Einteilung  des  internationalen  Rechts  in  internationales  Öffentliches
(Völkerrecht)  und  privates  Recht  wurden  dem  letzteren  nicht  bloß  das  sogen.
internationale  Privatrecht,  sondern  auch  alle  Materien  des  Verwaltungsrechts
(Finanz-,  Eisenbahn-,  Gewerbepolizei-,  Sanitätswesen  usw.)  nach  ihrer  internationalen
  Seite  (soweit  ausländische  Personen  oder  Verhältnisse  in  Frage
kommen)  zugewiesen  !?),  Ebenso  sei  das  Strafrecht  vom  Standpunkt  der  interm

  nn   ——

 

1)  A  discourse  on  the  study  of  the  law  of  nature  and  nations  (1799);  vgl.  dazu
Wheaton,  Histoire  des  progr&s  du  droit  des  gens  II  p.  393  sq.

2)  Commentaries  on  the  law  of  nations  (1873).

3)  The  law  of  nations,  considered  as  independent  communities  (2  vols,  1875).

4)  Institutes  of  international  law  (1879).

5)  Rescarches  historical  and  critical  in  maritime  international  law  (1845).

6)  Commentaries  upon  International  Law  (3  vols,  1879).

7)  Auch  Holland,  The  elements  of  jurisprudence  (5.  ed.)  p.  333  akzeptiert  sie  als
„mere  propriately.“

8)  In  einem  Aufsatz  über  die  Kollision  der  Gesetze  iu  der  Revue  &trangüre  et  francaise
VII,  sin.  1.

9)  So  in  seinem  Trait®  du  droit  international  prive  (4.  Aufl.  von  Demangeat,  1866).

10)  So  betitelt  Bulmerincq  seine  Arbeit  in  der  1.  Aufl.  des  H:  „Völkerrecht  oder
internationales  Recht.*  Vgl.  auch  Dessen  Praxis,  Theorie  u.  Kodifikation  $.  152.

11)  Siehe  v.  Martitz  a.  a.  O.  S.  407  ff.,  wo  diese  Entwicklung  in  trefflicher  Übersicht
dargestellt  ıst.

12)  Gegen  diese  Auffassung  v.  Martitz  a.  a.  O.  und  Meili,  Ztschr.  f.  internat.  Privatund
  Strafrecht  I  S.  7.  —  Neuestens  will  Klöppel,  Ztschr.  f.  intern  Privat-  und  Strafrecht  I
S.  40  das  intern.  Privatrecht  ausschließlich  als  Teil  des  Völkerrechts  behandelt  wissen.

13)  Siehe  Bernard,  Trait&  theorique  et  pratique  de  l’extradition  1  p.  197;  v.  Bar,
Internationales  Privat-  und  Strafrecht  (1862)  S.  4.  Dagegen  hat  sich  Demangeat  bei
Foclix,  Droit  international  priv6  (4.  Aufl.  1866)  I  S.  2  Anm.  a  gegen  die  Ansicht  von
Foolix  ausgesprochen.  Gegen  die  Einreihung  des  internationalen  Strafrechts  in  das  internationale
  Privatrecht  (und  in  das  Völkerrecht)  auch  v.  Rohland,  Das  internationale  Strafrecht