C. Baupolizei. § 192. 929
und 24 489 aufgegeben, wonach der Wert als Bauland zur
Zeit der Fluchtlinienfestsetzung maßgebend sein sollte. Das
Schwanken der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist von den
Gemeinden als sehr störend empfunden worden. Ein Ausfsatz
von Selbach in Jahrgang 25 des Pr BBl. auf S. 263 beschäftigt
sich damit.
Nach dem unzweideutigen Wortlaute des § 13 Nr. 2 des
Gesetzes vom 2. Juli 1875 kann Entschädigung nicht schon
dann gefordert werden, wenn die Freilegung bloß beabsichtigt
wird.1)
Wird die Bauerlaubnis verweigert, bevor noch die
Fluchtlinie nach dem Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875 endgültig
festgesetzt war, so darf Entschädigung wegen Beschränkung
der Baufreiheit nicht gefordert werden, weil das Gesetz vom
2. Juli 1875 mit seinen solche Entschädigung ausschließenden
Bestimmungen nur Platz greift, wenn die Bauerlaubnis nach
Feststellung des Bauplanes versagt wird.2)
Trifft die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße
ein unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück,
welches zur Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie an
einer bereits bestehenden und für den öffentlichen
Verkehr und den Anbau fertig gestellten anderen
Straße belegen ist, und wird demzufolge dem Grundstückseigentümer
die Genehmigung zur Erbauung eines Hauses
unter Überschreitung dieser Fluchtlinie nicht erteilt, so
hat der Eigentümer, nach einem Urteil des Reichsgerichts,
V. Zivilsenats vom 23. September 1882, auf Grund dieser
Verweigerung des Baukonsenses keinen Entschädigungsanspruch.
Der Entschädigungsanspruch tritt nur dann ein, wenn der Bau
des Hauses in der Fluchtlinie der neuen Straße wirklich erfolgt
ist.)
Wegen Anrechnung der verfügbar werdenden Teile alter
Wege auf die zu zahlende Entschädigung innerhalb der Provinz
Sachsen vgl. 8 36 der Wege O. vom 11. Juli 1891, GS. S. 316.
1) Erk. d. RG. vom 21. Juni 1880, 3) Nr. 255 R. u. Stsanz. v. J.
WVPVr VBBl. 2 272. 1882.
2) Erk. d. RG. vom 16. Mai 1885,
PrBl. 6 312.
v. Arnstedt, Polizeirecht. U. 59