Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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entrichtete.  Die  von  der  Vorlage  vorgesehene  besondere  Vertretung
  der  Universität  sowie  der  Geistlichkeit  und  Lehrerschaft
wurde  abgelehnt.  Man  sieht,  daß  die  Unterscheidungsmerkmale
der  ersten  und  zweiten  Kammer  äußerst  gering  waren;  auch
wurde  die  Bedeutung  der  also  nur  50  Köpfe  zählenden  ersten
Kammer  noch  dadurch  verringert,  daß  bei  eintretender  Meinungsverschiedenheit
  beide  Kammern  geeint  beraten  und  dann  die
schlichte  Majorität  entscheiden  sollte.  Da  das  Ministerium  gedroht
  hatte,  bei  Nichtannahme  dieses  Gesetzes  zurückzutreten,  so
nahm  die  erste  Kammer  unter  dem  Proteste  der  Standesherren
gegen  die  in  ihre  Rechte  mit  dem  neuen  Wahlgesetze  geschehenden
Eingriffe  das  Gesetz  auch  ihrerseits  an.  —  Von  besonderer  Wichtigkeit
  war  bei  dem  neuen  Gesetze  die  Erteilung  des  Stimmrechts
an  das  aktive  Militär,  das  dadurch  in  den  politischen  Parteikampf
  gezogen  wurde,  nachdem  die  Sendlinge  der  Vaterlandsvereine
  schon  längst  daran  gearbeitet  hatten,  die  Disziplin  zu
untergraben.  Da  den  Soldaten  von  der  geängsteten  Regierung
der  Besuch  politischer  Vereine  und  Versammlungen  freigegeben,
ihr  Petitionsrecht  ausdrücklich  anerkannt  worden  war,  so  durfte
man  sich  über  den  überhandnehmenden  Geist  der  Zuchtlosigkeit
nicht  wundern.  Er  führte  in  Dresden  sogar  zur  Aufhebung  der
vollständig  demokratisch  infizierten  roten  Leibgardedivision.
Ganz  charakteristisch  für  die  Lage  in  Sachsen  war  aber  die
Haltung  von  Volksvertretung  und  Regierung  gegenüber  den  Frankfurter
  Einheitsbestrebungen.  Am  27.  Mai  war  vom  Parlament
beschlossen  worden,  daß  alle  Bestimmungen  einzelner  deutscher
Verfassungen,  welche  mit  der  von  dem  souveränen  deutschen  Parlamente
  zu  begründenden  allgemeinen  Reichsverfassung  nicht  übereinstimmen
  würden,  als  ungültig  zu  betrachten  wären.  Das  schien
anfangs  auch  die  Anschauung  der  äußersten  Linken  im  sächsischen
Landtage  zu  sein.  Wenigstens  brachte  Tzschirner  im  August  den
Antrag  auf  unbedingte  Anerkennung  der  Beschlüsse  der  souveränen
Nationalversammlung  ein.  Die  Regierung  antwortete  am  28.  Aug.
unter  Berufung  auf  §  2  der  Verfassung  mit  besonders  scharfer
Betonung  des  Entscheidungsrechtes  der  Kammern,  wenn  es  sich
um  eine  Minderung  der  Kronrechte  handle.  Bald  danach  vollzogen