Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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II.  Dem  Gefangenen  ist  die  Möglichkeit  zu  geben,  sich  zur  Erlangung  eines  Fortkommens
  an  Angehörige  oder  sonstige  Fürsorger,  an  den  einschlägigen  Obsorgeverein  oder
Arbeitsnachweis,  an  eine  Arbeiterkolonie,  an  die  öffentliche  Armenpflege,  sowie  wegen  allenfallsiger
  Umgangnahme  von  einer  Ausweisung  an  die  zuständige  Distriktspolizeibehörde  zu  wenden.

III.  Die  Verwaltung  hat  ihm  hierzu  den  erforderlichen  Rat  und  Beistand  zu  gewähren.
Für  jugendliche  Gefangene  hat  die  Verwaltung  die  erforderlichen  Einleitungen  selbst  zu  treffen.

IV.  Vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Vorschriften  findet  die  Entlassung  ohne  Beschränkung
der  persönlichen  Freiheit  statt.

a.  Die  Abreise  des  Entlassenen  kann  durch  einen  Begleiter  in  Zivil  überwacht  werden.

b.  Wenn  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  im  eigenen  Interesse  des  zu
Entlassenden  die  Heimlieferung  auf  dem  Schubwege,  die  Erteilung  eines  Zwangspasses,  die
Vorstellung  bei  der  Distrikts=  oder  Ortspolizeibehörde  oder  sonstige  polizeiliche  Maßregeln
nötig  sind,  ist  im  Einvernehmen  mit  der  Distriktspolizeibehörde  des  Ortes,  nach  dem  die
Entlassung  stattfinden  soll,  deren  Art  und  Weise  zu  bestimmen.  Die  Verwaltung  hat  zu
diesem  Zwecke  die  Distriktspolizeibehörde  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Die  Nachricht  hat
den  Ort,  nach  dem  die  Entlassung  erfolgen  soll,  und  die  Gründe  für  die  Wahl  dieses  Ortes
zu  bezeichnen.  Ausnahmsweise  kann  die  Heimlieferung  auf  dem  Schubwege  oder  die  Heimweisung
  mittels  Zwangspasses  von  der  Verwaltung  selbständig  angeordnet  werden,  wenn
das  Einvernehmen  mit  der  Distriktspolizeibehörde  nicht  ausführbar  war.  In  solchen  Fällen
ist  die  Distriktspolizeibehörde  unter  Mitteilung  der  Gründe  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

c.  Ist  der  Gefangene  in  einer  Stadt  mit  mehr  als  20000  Einwohnern  beheimatet,
so  soll,  wenn  Rückfälligkeit  zu  befürchten  ist,  die  Heimatbehörde,  in  München  die  K.  Polizeidirektion,
  von  der  Entlassung  benachrichtigt  werden,  falls  sie  nicht  schon  ohnedies  Kenntnis
erhält.

d.  Der  Vorstand  kann  anordnen,  daß  der  Betrag  der  Arbeitsbelohnung  des  Gefangenen
abzüglich  des  nötigen  Reisegeldes  an  die  Ortspolizeibehörde  des  Ortes,  nach  dem  die  Entlassung
  erfolgt,  oder  an  den  einschlägigen  Obsorgeverein  zur  Aushändigung  übersendet  wird.

8  108.

1.  Die  Entlassung  der  Gefangenen  erfolgt  zu  der  Stunde,  die  sich  auf  Grund  der
Strafvollstreckungspapiere  als  Ablauf  der  Strafzeit  berechnet.

II.  Könnte  der  Gefangene,  wenn  er  zu  einer  früheren  Stunde  des  Entlassungstages
entlassen  würde,  seinen  Bestimmungsort  noch  an  demselben  Tag  erreichen,  so  ist  der  Vorstand
ermächtigt,  die  frühere  Entlassung  anzuordnen.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Entlassungsstunde
  in  die  Zeit  der  Dunkelheit  fiele.  Auf  seinen  Wunsch  kann  dem  Gefangenen  jedoch
bis  zum  andern  Morgen  der  Aufenthalt  in  der  Anstalt  gestattet  werden.  Fällt  die  Ent-