Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XL. Band. (40)

74  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

viae  receptae.  Auf  einen  außergerichtlichen,
später  notariell  zu  beurkundenden  Tauschvertrag  hin
hatte  A.  der  Stadt  X.  ein  Grundstück  abgetreten,
welches  diese,  bevor  noch  die  notarielle  Vertragsbeurkundung
  erfolgt  war,  zu  einem  öffentlichen  Wege
verwendete.  Der  nachher  notariell  beurkundete  Vertrag
  enthielt,  wie  sich  ergab,  in  Betreff  der  Beschreibung
  der  gegenseitig  vertauschten  Grundstücke  unrichtige
  und  unvollständige  Vorträge,  und  da  der  zwischen
  dem  Inhalte  dieser  Urkunde  und  den  Vorverhandlungen
  bestehende  Widerspruch  durch  freiwillige
Ausgleichung  nicht  gelöst  werden  konnte,  erhob  A.
gegen  die  Stadtgemeinde  X.  Klage  auf  Auflösung
des  Tauschvertrages,  daraufhin  wurde  auch  der  notarlell
  beurkundete  Tauschvertrag  als  nichtig  erklärt,
und  dieser  Ausspruch  rechtskräftig.

Obwohl  A.  in  diesem  Rechtsstreite  auch  beantragt

  hatte,  es  wolle  die  Stadtgemeinde  zur  Herausgabe
  de5  ihr  vom  Kläger  übergebenen  Areales  verurtheilt
  werden,  war  in  diesem  Punkte  ein  Ausspruch
dennoch  nicht  erlassen  worden.
-  Es  erhob  daher  A.  unter  dem  Erbieten,  das
allenfalls  an  ihn  gelangte  Areale  zurückzugeben,
gegen  die  Stadtgemeinde  neue  Klage  auf  Herausgabe
  der  an  diese  tauschweise  abgetretenen  und  von
derselben  in  Besitz  gehaltenen  Grundfläche  und  auf
Beseitigung  des  der  Stadtgemeinde  gehäörigen
Straßen-Materiales.

Nachdem  für  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
rechtskräftige  Entscheidung  erfolgt  war,  wurde  in
erster  Instanz  auf  Abweisung  der  Klage,  auf  Berufung
  des  Klägers  aber  auf  Herausgabe  des  fragl.
Areales  erkannt,  es  wurde  jedoch  dieser  Ausspruch
durch  oberstrichterliches  Urtheil  v.  10.  Nov.  1873
vernichtet.  —  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  39  S.  12.—

Der  hierauf  mit  der  Sache  nochmals  befaßte
Richter  im  zweiten  Rechtszuge  trat  der  oberstrich-