74 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
viae receptae. Auf einen außergerichtlichen,
später notariell zu beurkundenden Tauschvertrag hin
hatte A. der Stadt X. ein Grundstück abgetreten,
welches diese, bevor noch die notarielle Vertragsbeurkundung
erfolgt war, zu einem öffentlichen Wege
verwendete. Der nachher notariell beurkundete Vertrag
enthielt, wie sich ergab, in Betreff der Beschreibung
der gegenseitig vertauschten Grundstücke unrichtige
und unvollständige Vorträge, und da der zwischen
dem Inhalte dieser Urkunde und den Vorverhandlungen
bestehende Widerspruch durch freiwillige
Ausgleichung nicht gelöst werden konnte, erhob A.
gegen die Stadtgemeinde X. Klage auf Auflösung
des Tauschvertrages, daraufhin wurde auch der notarlell
beurkundete Tauschvertrag als nichtig erklärt,
und dieser Ausspruch rechtskräftig.
Obwohl A. in diesem Rechtsstreite auch beantragt
hatte, es wolle die Stadtgemeinde zur Herausgabe
de5 ihr vom Kläger übergebenen Areales verurtheilt
werden, war in diesem Punkte ein Ausspruch
dennoch nicht erlassen worden.
- Es erhob daher A. unter dem Erbieten, das
allenfalls an ihn gelangte Areale zurückzugeben,
gegen die Stadtgemeinde neue Klage auf Herausgabe
der an diese tauschweise abgetretenen und von
derselben in Besitz gehaltenen Grundfläche und auf
Beseitigung des der Stadtgemeinde gehäörigen
Straßen-Materiales.
Nachdem für die Zuständigkeit der Gerichte
rechtskräftige Entscheidung erfolgt war, wurde in
erster Instanz auf Abweisung der Klage, auf Berufung
des Klägers aber auf Herausgabe des fragl.
Areales erkannt, es wurde jedoch dieser Ausspruch
durch oberstrichterliches Urtheil v. 10. Nov. 1873
vernichtet. — Vgl. Bl. f. RA. Bd. 39 S. 12.—
Der hierauf mit der Sache nochmals befaßte
Richter im zweiten Rechtszuge trat der oberstrich-