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Im Gebiete des Rechts aber bezeichnet man selbstständige Lebewesen
als Personen. Wenn daher v. KrRIEKEN meint: „Nicht
jeder Organismus ist Person, nicht jede Person Organismus“ ?5),
so ist von dieser Behauptung nur die erste Hälfte richtig. Denn
die Grenze zwischen der Natur- und Rechtswissenschaft bildet das
Individuum, dieses ist der erste Organismus, welcher zugleich
physisch und rechtlich ein Lebewesen, d. h. zugleich Organismus
und Person ist. Alle niederen Organismen sind daher nur Organismen
und nicht Personen. Alle höheren Personen aber, welche
das Individuum als ihr Organ umschliessen, sind nach der entwickelten
Anschauung stets Organismen. Im geraden Gegensatz
zu V. KRIEKEN sagen wir also: jede Person ist ein Organismus,
nämlich entweder ein physischer (das Individuum) oder ein
socialer.. Und wenn v. KRIEKENn mit seiner Behauptung die
Bedeutungslosigkeit der organischen Theorie für die juristische
Konstruktion der Persönlichkeit darthun will, so erhellt im Gegentheil,
dass jede durchgreifende Personenkonstruktion aus der organischen
Anschauung erwachsen muss. Nicht also als eine blosse
„bildliche Schilderung des natürlichen Thatbestandes, den die
juristische Betrachtung voraussetzt“, wohl aber als die „natürliche
Grundlage, auf welcher sich der Aufbau der rechtlich bedeutsamen
staatlichen Willensverhältnisse erhebt“, kann man mit
GERBER?®) die organische Staatsanschauung betrachten. Und
ferner kann man unter dieser Voraussetzung demselben Schriftsteller
darin beistimmen, dass der specifische Ausgangspunkt für
die juristische Konstruktion das eigene Willensvermögen ist,
welches dem als Organismus begriffnen Staatswesen innewohnt; die
eigene Persönlichkeit des Staates ?”).
Darüber, dass der Begriff der Persönlichkeit Ausgangspunkt
und Centralbegriff der staatsrechtlichen Theorie sein muss, dürfte
25) 2.2. O. S. 136.
%#) v,. GERBER, Grundzüge (3. Aufl.) S. 221.
37) GERBER ebenda S, 222; vgl. auch v. KRIEREN a. a. O. S. 138.