Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Im  Gebiete  des  Rechts  aber  bezeichnet  man  selbstständige  Lebewesen
  als  Personen.  Wenn  daher  v.  KrRIEKEN  meint:  „Nicht
jeder  Organismus  ist  Person,  nicht  jede  Person  Organismus“  ?5),
so  ist  von  dieser  Behauptung  nur  die  erste  Hälfte  richtig.  Denn
die  Grenze  zwischen  der  Natur-  und  Rechtswissenschaft  bildet  das
Individuum,  dieses  ist  der  erste  Organismus,  welcher  zugleich
physisch  und  rechtlich  ein  Lebewesen,  d.  h.  zugleich  Organismus
und  Person  ist.  Alle  niederen  Organismen  sind  daher  nur  Organismen
  und  nicht  Personen.  Alle  höheren  Personen  aber,  welche
das  Individuum  als  ihr  Organ  umschliessen,  sind  nach  der  entwickelten
  Anschauung  stets  Organismen.  Im  geraden  Gegensatz
zu  V.  KRIEKEN  sagen  wir  also:  jede  Person  ist  ein  Organismus,
  nämlich  entweder  ein  physischer  (das  Individuum)  oder  ein
socialer..  Und  wenn  v.  KRIEKENn  mit  seiner  Behauptung  die
Bedeutungslosigkeit  der  organischen  Theorie  für  die  juristische
Konstruktion  der  Persönlichkeit  darthun  will,  so  erhellt  im  Gegentheil,
  dass  jede  durchgreifende  Personenkonstruktion  aus  der  organischen
  Anschauung  erwachsen  muss.  Nicht  also  als  eine  blosse
„bildliche  Schilderung  des  natürlichen  Thatbestandes,  den  die
juristische  Betrachtung  voraussetzt“,  wohl  aber  als  die  „natürliche
Grundlage,  auf  welcher  sich  der  Aufbau  der  rechtlich  bedeutsamen
  staatlichen  Willensverhältnisse  erhebt“,  kann  man  mit
GERBER?®)  die  organische  Staatsanschauung  betrachten.  Und
ferner  kann  man  unter  dieser  Voraussetzung  demselben  Schriftsteller
  darin  beistimmen,  dass  der  specifische  Ausgangspunkt  für
die  juristische  Konstruktion  das  eigene  Willensvermögen  ist,
welches  dem  als  Organismus  begriffnen  Staatswesen  innewohnt;  die
eigene  Persönlichkeit  des  Staates  ?”).

Darüber,  dass  der  Begriff  der  Persönlichkeit  Ausgangspunkt
und  Centralbegriff  der  staatsrechtlichen  Theorie  sein  muss,  dürfte

25)  2.2.  O.  S.  136.
%#)  v,.  GERBER,  Grundzüge  (3.  Aufl.)  S.  221.
37)  GERBER  ebenda  S,  222;  vgl.  auch  v.  KRIEREN  a.  a.  O.  S.  138.