Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

8  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

13)  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesammte  bürgerliche

  Recht,
fahren");

das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Ver-14)

  das  Militairwesen  des  Reichs  "56)  und  die  Kriegsmarine):

15)  Maßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinairpolizei  ½);

16)  die  Bestimmungen  über  die  Presse"s)  und  das  Vereinswesen  ).

Art.  5.  Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider
Versammlungen  ist  zu  einem  Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend  50).

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militairwesen,  die  Kriegsmarine  und
die  im  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  giebt,  wenn  im  Bundesrathe  eine
Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,
  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Einrichtungen

aussprichts0).

44)  G.  20.  Dez.  73  (RGB.  379),
Einf.  in  Els.  Lothringen  G.  1.  Febr.  75
(RGB.  69)  Nr.  6.  —  Auf  Grund  dieser
Bestimmungen  ergingen  das  BG.,  das
HGB.  u.  das  G.  betr.  Einführung  der
Wechsel  O.  5.  Juni  69  (BGBl.  382,  RG.
gem.  Anm.  2);  das  G.,  das  Gerichtskosten
  G.  98  (RGB.  659)  u.  die  Rechtsanwalts
  O.  1.  Juli  78  (RGB.  177),  die
CPO.  nebst  Zwangsvollstreckungs  G.  98
(RGB.  713)  u.  die  Konk  O.,  das  G.  üb.
die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  98  (RGB.
771),  das  Personenstands  G.  6.  Feb.  75
(RGB.  23),  erg.  EG.  z.  BGB.  Art.  46
u.  die  Guundkuch  .  98  RGB.  754);
das  StGB.  u.  die  StPO.

45)  Art.  57—68;  verb.  Art.  5  Abs.  2.

46)  Art.  53  u.  55;  verb.  Art.  5  Abf.  2.

#)  Seuchen  G.  30.  Juni  00  (RGB.
306),  Impf  G.  8.  April  74  (RGB.  31)
u.  G.  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsu.
  Genußmitteln  14.  Mai  79  (RGB.
145).  —  Viehseuchen  G.  23.  Juni  80
(neugefaßt  94  RGB.  410)  u.  G.  betr.
die  Rinderpest  7.  April  69  (BGBl.  105,
R.  gem.  Anm.  2).

48)  Preß  G.  7.  Mai  74  (RGB.  65).

45)  Die  Vereinsfreiheit
  in  Angelegenheiten  der  Reichsu.

  Versammlungstagswahlen

  ist  durch  Wahl  G.  (Nr.  III  1)
§  17  festgestellt;  ferner  ist  das  landesgesetzliche
  Verbot  der  Verbindung  gleichartiger
  Vereine  mit  einander  aufgehoben
G.  11.  Dez.  99  (RGB.  699);  sonst  gilt
noch  die  Landesgesetzgebung.

50)  Die  Zustimmung  zu  den  Reichsgesetzen
  (Sanktion)  ertheilt  der  Bundesrath
  Art.  7  Abs.  11  (in  Els.  bothringen
der  Kaiser  Nr.  IV  4  Anm.  2).  —  Abweichungen
  von  der  Regel  des  *#
bestehen  nach  Abs.  2,  ferner  bei  Aenderung
  der  Verfassung  Art.  78  Abf.  1  u.
der  Sonderrechte  das.  Abs.  2  u.  Art.  7
Abs.  4.  —  Die  —  in  der  preuß.  Vll.
Art.  106  verneinte  —  Frage,  ob  der
Richter  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
  gehörig  ausgefertigter  u.  verkündeter
  Gesetze  prüfen  dürfe,  ist  bestritten;
  für  Neichsverordnungen  (Anm.
54)  wird  sie  bejaht.  —  In  den  Weg
der  Reichsgesetzgebung  sind  gewiesen  die
Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke
des  Heeres  Art.  60,  des  Reichshaushaltsetats
  Art  69  u.  die  Aufnahme  von
Anleihen  Art.  73.

51)  Entsprechend  bei  Verwaltungsvorschriften
  auf  dem  Gebiete  des  Zollu.
  Steuerwesens  Art.  37.