8 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche
Recht,
fahren");
das Strafrecht und das gerichtliche Ver-14)
das Militairwesen des Reichs "56) und die Kriegsmarine):
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinairpolizei ½);
16) die Bestimmungen über die Presse"s) und das Vereinswesen ).
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath
und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider
Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend 50).
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und
die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine
Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag,
wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen
aussprichts0).
44) G. 20. Dez. 73 (RGB. 379),
Einf. in Els. Lothringen G. 1. Febr. 75
(RGB. 69) Nr. 6. — Auf Grund dieser
Bestimmungen ergingen das BG., das
HGB. u. das G. betr. Einführung der
Wechsel O. 5. Juni 69 (BGBl. 382, RG.
gem. Anm. 2); das G., das Gerichtskosten
G. 98 (RGB. 659) u. die Rechtsanwalts
O. 1. Juli 78 (RGB. 177), die
CPO. nebst Zwangsvollstreckungs G. 98
(RGB. 713) u. die Konk O., das G. üb.
die freiwillige Gerichtsbarkeit 98 (RGB.
771), das Personenstands G. 6. Feb. 75
(RGB. 23), erg. EG. z. BGB. Art. 46
u. die Guundkuch . 98 RGB. 754);
das StGB. u. die StPO.
45) Art. 57—68; verb. Art. 5 Abs. 2.
46) Art. 53 u. 55; verb. Art. 5 Abf. 2.
#) Seuchen G. 30. Juni 00 (RGB.
306), Impf G. 8. April 74 (RGB. 31)
u. G. betr. den Verkehr mit Nahrungsu.
Genußmitteln 14. Mai 79 (RGB.
145). — Viehseuchen G. 23. Juni 80
(neugefaßt 94 RGB. 410) u. G. betr.
die Rinderpest 7. April 69 (BGBl. 105,
R. gem. Anm. 2).
48) Preß G. 7. Mai 74 (RGB. 65).
45) Die Vereinsfreiheit
in Angelegenheiten der Reichsu.
Versammlungstagswahlen
ist durch Wahl G. (Nr. III 1)
§ 17 festgestellt; ferner ist das landesgesetzliche
Verbot der Verbindung gleichartiger
Vereine mit einander aufgehoben
G. 11. Dez. 99 (RGB. 699); sonst gilt
noch die Landesgesetzgebung.
50) Die Zustimmung zu den Reichsgesetzen
(Sanktion) ertheilt der Bundesrath
Art. 7 Abs. 11 (in Els. bothringen
der Kaiser Nr. IV 4 Anm. 2). — Abweichungen
von der Regel des *#
bestehen nach Abs. 2, ferner bei Aenderung
der Verfassung Art. 78 Abf. 1 u.
der Sonderrechte das. Abs. 2 u. Art. 7
Abs. 4. — Die — in der preuß. Vll.
Art. 106 verneinte — Frage, ob der
Richter das verfassungsmäßige Zustandekommen
gehörig ausgefertigter u. verkündeter
Gesetze prüfen dürfe, ist bestritten;
für Neichsverordnungen (Anm.
54) wird sie bejaht. — In den Weg
der Reichsgesetzgebung sind gewiesen die
Feststellung der Friedenspräsenzstärke
des Heeres Art. 60, des Reichshaushaltsetats
Art 69 u. die Aufnahme von
Anleihen Art. 73.
51) Entsprechend bei Verwaltungsvorschriften
auf dem Gebiete des Zollu.
Steuerwesens Art. 37.