Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

18  Nr.  2.  1018.

Eine  Mitteilung  über  die  Abstimmung  der  einzelnen  Kommissionsmitglieder
ist  unstatthaft.
8  28.
Die  Eintragung  der  geborenen  Füllen  erfolgt  auf  Grund  schriftlicher,  dem
Vorsitzenden  der  Kommission  einzureichender  Nachweise  nach  dessen  Anordnung.
Dasselbe  gilt  von  der  Eintragung  der  im  §  19  vorgeschriebenen  Vermerke.

5  29.
Jeder  Besitzer  einer  eingetragenen  (Stamm=  oder  Tochter-)  Stute  ist  verpflichtet:


1.  unter  Benutzung  der  ihm  zuzustellenden  Formulare  ein  Zuchtregister
zu  führen,  die  ebenbürtige  Nachzucht  der  Stute  zur  Weitereintragung
anzumelden,  sowie  die  erforderlichen  Nachweise  über  den  Verbleib
der  von  ihm  gezogenen  eingetragenen  Tiere  für  die  Führung  des
Stammzuchtbuches  zur  Verfügung  zu  stellen;

2.  das  Zuchtregister  auf  Erfordern  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  für
die  Kaltblutpferdezucht  oder  einem  von  dem  Vorsitzenden  zu  diesem
Zwecke  mit  Auftrag  versehenen  Kommissionsmitgliede  zur  Einsicht
vorzulegen.

Eingetragene  Stuten,  deren  Besitzer  diesen  Verpflichtungen  zuwiderhandeln,
können  auf  Beschluß  der  Kommission  gestrichen  werden.  Dasselbe  gilt,  wenn
für  die  Zwecke  einer  beantragten  Eintragung  in  das  Stammzuchtbuch  von  dem
Antragsteller  wahrheitswidrige  Angaben  gemacht  worden  sind.

8  30.
Jedem  Besitzer  eines  eingetragenen  Pferdes  ist  auf  Antrag  eine  kosten—

lose  Bescheinigung  über  die  für  die  Abstammung  des  Pferdes  in  Betracht  kommenden
  Eintragungen  zu  erteilen.

8  31.

Der  erste  Band  des  Stammzuchtbuches  nebst  dem  zugehörigen  Hengst-Register
  (§  21)  soll  durch  den  Druck  veröffentlicht,  bis  dahin  aber  alljährlich  ein
Heft,  enthaltend  die  inzwischen  erfolgten  Eintragungen,  herausgegeben  werden.
Weitere  Bände  des  Stammzuchtbuches  sollen  nach  Bedarf  herausgegeben  werden.

Außerdem  soll  alljährlich  ein  Verzeichnis  der  neu  zur  Eintragung  gelangenden
  Stammstuten,  sowie  der  erfolgten  Neueintragungen  in  das  Hengst-Register
  durch  das  Organ  der  Landwirtschaftskammer  bekannt  gegeben  werden.