Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 25. Samstag, den 10. Dez. 1842.
Zur Anwendung des Präjudiziengesetzes vom
17. Nov. 1837.
Die Ungleichförmigkeit der Erkenntnisse, welche
das Gesetz verhüten will, kann meistens nicht aus
den Oispositivworten, sondern nur aus den Entscheidungsgründen
wahrgenommen werden. Jene
sprechen die Entscheidung des Rechtsfalles aus;
aus den Motiven erhellt die Entscheidung der
Rechtsfragen. Widersprechende Entscheidungen
derselben Rechtsfrage sollen nicht mehr in den
Motiven oberstrichterlicher Urtheile vorkommen. Verweisung
an das Plenum soll stattfinden, wenn
über eine Rechtsfrage in völlig gleichgearteten
Fällen verschiedene Entscheidung ergieng; oder
eine von frühern Entscheidungen abweichende jetzt
beschlossen wurde. Nun fragt sich: hat die Verweisung
an das Plenum zu geschehen, wenn in
dem früher vorgekommenen Falle, zur Motivirung
des Ausspruchs über die Rechtssache, außer der
Eatscheidung der Rechtsfrage, über welche jetzt
in entgegengesetztem Sinne beschlossen wurde, noch
ein anderer, für sich zur Ziehung desselben Resultates
genügender Grund angeführt worden ist?
. B. In einer nach bayerischem Landrechte zu
beurtheilenden Rechtssache wird die Bestimmung