Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Artikel  7.

Die  vertragenden  Theile  sind  darüber  einverstanden,  alle  diejenigen  Schiffe
alo  Schiffe  respektive  eines  Staates  des  Zollvereins  und  der  Argentinischen  Conföderation
  zu  betrachten  und  zu  behandeln,  welche  von  den  zuständigen  Behörden
mit  vollständig  aucgefertigten  Passen  oder  Beylbriefen  versehen  sind,  und  deshalb,
nach  den  zur  Zeic  in  den  beiderseitigen  Ländern  bestehenden  Vorschriften,  von  dem
bande,  dem  sie  beziehungsweise  angehören,  vollständig  und  bon#  file  ald  nationale
  Schisse  betrachtel  werden.

Artikel  8.

Alle  den  Zollvereinéstaaten  angehörigen  Kaufleute,  Schiffssührer  und  andere
Personen  sollen  volle  Freiheit  genießen,  in  sämmtlichen  Gebielen  der  Argentinischen
Conföderation  ihre  Handels=  und  sonstigen  Geschäfts-Angelegenheiten  selbst  zu
sähren,  oder  die  Führung  derselben  nach  eigener  Wahl  anderen  Personen,  als
Mäklern,  Geschäftöführern,  Agenlen  oder  Dolmetschern  zu  übertragen,  und  sie  follen
  nicht  gehalten  sein,  in  diesen  Eigenschaften  andere  als  solche  Personen  zu  verwenden,
  deren  sich  auch  die  Bürger  der  Argentinischen  Conföderation  bedienen,  oder
denselben  andere  Lohne  und  Vergütungen  als  diejenigen  zu  zahlen,  welche  in  gleichen
  Fällen  von  den  Burgern  der  Argentinischen  Conföderation  gezahlt  werden.
Käufern  und  Verkäufern  soll  e  in  allen  Fällen  freistehen,  nach  eigenem  Gutbefinden
  zu  handeln  und  den  Preis  der  Erzeugnisse,  Guter  und  Waaren,  welche  sie  in
die  Argentinische  Conföderation  ein=  oder  aus  derselben  auéfuhren,  zu  bestimmen,
wenn  sie  die  Geseze  und  die  hergebrachten  Gewohnheiten  des  bandes  dabei  beob.
achten.  Die  Bürger  der  Argentinischen  Conföderation  sollen  in  den  Staaten  des
ZSollvereins  dieselben  Rechte  und  Privilegien  genießen.  Die  Unterthanen  und  Bürger
  der  vertragenden  Theile  sollen  vollständigen  und  vollkommenen  Schutz  für  ihre
Personen  und  ihr  Eigenthum  erhalten  und  genießen,  und  zur  Verfolgung  und
Vertheidigung  ihrer  Rechte  freien  und  offenen  Zutritt  zu  den  Gerichtshöfen  in  den
beiderseitigen  Ländern  haben  und  es  soll  ihnen  frei  stehen,  in  allen  Fällen  sich  derjenigen
  Advokaten,  Sachwalter  oder  Agenten  zu  bedienen,  die  sie  hierzu  für  geeig
net  erachten,  und  sie  sollen  hierin  dieselben  Rechte  und  Privilegien  genießen,  wie
die  eingebornen  Unterthanen  und  Bürger.

Artikel  9.

In  Allem,  was  die  Hafen=  Polizei,  das  Beladen  der  Schisse,  die  Sicherheit
der  Waaren,  Güter  und  Effekten,  sowie  die  Erwerbung  von  Eigenthum  aller  Art