Inhaltsverzeichnis : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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trossen  wird.  In  densenigen  Gemeinden,  in  denen  die  Ortspolizei  vom  Bürgermeister  verwaltet
wird,  hat  der  Bezirksarzt  dem  Bürgermeisteramt  von  dem  Ergebnis  der  Ermittelung  und  den
getroffenen  Anordnungen  Mitteilung  zu  machen;  der  Bürgermeister  hat  die  Anordnungen  zu
vollziehen.  Über  das  Ergebnis  der  Erhebungen,  die  bereits  getroffenen  Maßnahmen  und  die
noch  zu  treffenden  Anordnungen  hat  der  Bezirksarzt  dem  Bezirksamt  sofort  schriftliche  Mitteilung
  zu  machen.

2.  Gleiches  gilt  in  den  Fällen  des  §  1  Absatz  2  Buchstabe  c  dann,  wenn  nach  dem
Ermessen  des  Bezirksarztes  die  diagnostische  Richtigkeit  der  nicht  von  einem  Arzt  erstatteten
Anzeige  oder  die  Art  der  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln  zweifelhaft  ist.

3.  Bei  Anzeigen  von  Erkrankungen  oder  Todesfällen  an  Kindbettsieber  und  von  Verdacht
der  Erkrankung  an  dieser  Krankheit  hat  die  Ermittelung  an  Ort  und  Stelle  durch  den  Bezirksarzt
  dann  zu  erfolgen,  wenn  sie  nach  dem  Ermessen  des  Bezirksarztes  für  die  Bestimmung
der  Schutzmaßregeln  erforderlich  erscheint.

.  Auf  die  Anzeige  von  Erkrankungen  an  Diphtherie,  Körnerkrankheit,  Schälblasen  der
Neugeborenen  und  Scharlach,  sowie  von  gehäufteren  Erkrankungen  an  Masern  und  Keuchhusten
hat  die  Ermittelung  an  Ort  und  Stelle  durch  den  Bez  zirksarzt  nur  dann  zu  geschehen,  wenn
m.  die  Anzeige  der  ersten  Erkrankung  nicht  durch  einen  Arzt  erfolgt  ist,

b.  die  genannten  Krankheiten  in  besonders  großer  Verbreitung  oder  in  besonders  bösartiger
  Form  auftreten,  oder

.  aus  sich  häufenden  Anzeigen  von  Erkrankungen  die  Unzulänglichkeit  der  getroffenen
Schutzmaßregeln  hervorgeht.

5.  Iu  Ortschaften  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,  in  denen  das  Auftreten  einer  der  in
Absatz  1  genannten  Krankheiten  bereits  festgestellt  ist,  haben  die  Ermittelungen  und  Feststellungen
durch  den  Bezirksarzt  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  neue  Erkrankungsfälle  in  einem  räumlich
abgegrenzten,  bis  dahin  von  der  Krankheit  verschont  gebliebenen  Teil  der  Ortschaft  vorkommen.

6.  Die  in  den  §§  2  und  3  aufgeführten  Personen  sind  verpflichtet,  über  alle  für  die
Entstehung  und  den  Verlauf  der  Krankheit  wichtigen  Umstände  dem  Bezirksarzt  und  dem
Bezirksamt  auf  Befragen  Auskunft  zu  erteilen.

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§  8.

1.  Soweit  es  nach  dem  Ermessen  des  Bezirksarztes  zur  Feststellung  der  Krankheit  ersor=  Zutritsrecht
derlich  ist  und  ohne  Schädigung  des  Kranken  zulässig  erscheint,  ist  dem  Bezirksarzt  der  Zutritt  -“
zu  dem  Kranken  oder  zur  Leiche  und  die  Vornahme  der  zur  Ermittelung  über  die  Krankheit  Salbes.
erforderlichen  Untersuchungen  zu  gestatten.  offuung.

2.  Befindet  sich  der  Kranke  in  ärztlicher  Behandlung,  so  ist  dem  Bezirksarzt  der  Zutritt
untersagt,  wenn  der  behandelnde  Arzt  erklärt,  daß  von  dem  Zutritt  des  Bezirksarztes  eine
Gefährdung  der  Gesundheit  oder  des  Lebens  des  Kranken  zu  befürchten  ist.  Vor  dem  Zutritt
des  Bezirksarztes  ist  dem  behandelnden  Arzt  Gelegenheit  zu  dieser  Erklärung  zu  geben,  sofern
nicht  Gefahr  im  Verzug  vorliegt.  Außerdem  ist  bei  Kindbettfieber  oder  Verdacht  desselben
dem  Bezirksarzt  der  Zutritt  nur  mit  Zustimmung  des  Haushaltungsvorstandes  gestattet.