Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Preußen  eine  zweimalige  Abstimmung  in  jeder  Kammer  mit  einem
Zwischenraume  von  wenigstens  21  Tagen  (VU.  Art.  107).  Was
in  diesen  erschwerten  Formen  als  Verfassungsnovelle  zustande  ge—
kommen  ist,  hat  auch  seinerseits  den  Charakter  formellen  Verfassungsrechts.
  Dieses  deckt  sich  nicht  mit  dem  materiellen  Verfassungsrechte,
  den  Normen  über  Faktoren  und  Funktionen  der  Staatsgewalt.
  Einerseits  sind  Verfassungsnormen  in  gewöhnlichen  Gesetzen
enthalten,  z.  B.  im  Wahlgesetze,  andererseits  enthalten  die  Verfassungsurkunden
  auch  Verwaltungsnormen,  z.  B.  in  den  Grundrechten.

II.  Ungeschriebenes  Recht.  1.  Gewohnheitsrecht.  Die  Erfordernisse
  des  Gewohnheitsrechts,  wie  sie  die  historische  Schule
mustergültig  festgestellt  hat,  sind  für  alle  Rechtsgebiete,  also  auch
für  das  Staatsrecht  die  gleichen.  Erforderlich  ist  eine  längere
Übung,  ein  Herkommen,  das  beruhen  muß  auf  der  Überzeugung,
damit  einem  Rechtszwange  zu  gehorchen  (opinio  necessitatis).
Grund  seiner  Geltung  ist  nicht  die  stillschweigende  Zulassung  der
Staatsgewalt,  sondern  die  Volksüberzeugung.  Da  aber  das  Volk
ein  sozialer  Organismus,  und  alles  Recht  Machtausdruck  ist,  bildet
das  Gewohnheitsrecht  den  Machtausdruck  der  herrschenden  Klassen.
Ein  Verbot  derogatorischen  Gewohnheitsrechts  ist  als  über  das
Vermögen  des  Staates  hinausgehend  wirkungslos.  Wenn  das
Rechtsbewußtsein  der  modernen  Völker  sich  auch  vorwiegend  in  der
Gesetzgebung  ausprägt,  so  ist  doch  auch  auf  deren  Gebiete  das  Gewohnheitsrecht
  ein  das  Recht  fortbildender  Faktor.

2.  Die  Rechtswissenschaft  ist  keine  Rechtsquelle,  selbst  nicht
in  der  höchsten  Form  der  wissenschaftlichen  Analogie.  Denn  sie
schafft  keine  neuen  Rechtssätze,  sondern  entwickelt  nur  in  Abhängigkeit
  von  den  Rechtsquellen  die  in  dem  Gesetze  oder  dem  Gewohnheitsrechte
  verborgen  liegenden  Rechtsgedanken.  Nur  mit  dieser
Beschränkung  ist  die  Rechtswissenschaft  rechtsschöpferisch.

3.  Das  gemeine  und  philosophische  Staatsrecht.  Ein  gemeines
deutsches  Staatsrecht  hat  bis  über  den  Untergang  des  alten
Reiches  hinaus  bestanden.  Denn  die  deutschen  Einzelstaaten  waren
Teile  eines  größeren  Ganzen,  von  dem  sie  sich  allerdings  immer
mehr  loslösten,  das  ihnen  aber  doch  vielfach  die  Normen  ihres
öffentlichrechtlichen  Zustandes  gegeben  hatte.  Die  Auflösung  des