Ueber dat beztrksgerichtlicht Ungehorsämsverfahren 419
stanz eingekommen ist, in zweiter Instanz jedoch
darthun kann, daß es ihm unmöglich gewesen sei,
an dem zur Verhandlung über den erhobenen Einspruch
bestimmten Tage in der bezirksgerichtlichen
Sitzung zu erscheinen. Denn wenn dieses bereits
in erster Instanz konstatirt gewesen wäre, so hätte
nicht ein Urtheil nach Art. 354 erlassen werden könnolL6
es hätte vielmehr die Vertagung der Sache
alisgesprochen werden müssen (Note 40). Die Beritfung
dient aber, wie früher bemerkt wurde, nicht
blos dazu, um die erstrichterliche Entscheidung al
solche anzugreifen, sondern auch dazu, um in
zweiter Instanz durch Vorbringen neuer Thatsachen
und Beweise die Grundlage der angefochtenei
Entscheidung zu berichtigen und hiedurch ein Urtbeil
des höheren Richters zu erzielen, welches nach
Maßgabe dessen, was in erster Instanz konstatirt
war, vom Gerichte erster Instanz gar nicht erlassen
werden konnte.
Kann aber von Seiten des Staatsanwaltes
oder des Verurtheilten die Berufung unmittelbar
gegen das frühere Urtheil eingewendet, kann letzteres
vom AG. auch dann einer Prüfung unterstellt werden,
wenn es das nach Art. 354 erlassene Urthell
für gerechtfertigt erachten muß?
Diese Frage ist einer genaueren Erwägung
bedürftig.
Daß der Staatsanwalt, wenn gemäß
Art. 354 erkannt worden ist, nicht befugt sel, unmittelbar
gegen das frühere Urtheil die Berufung
jetzt erst einzuwenden, ist wohl niemals in Zweifel
gezogen worden. Der Staatsanwalt ist, wie klar
aus dem Gesetze hervorgeht, berechtigt wie verfflichtel,
gegen ein nach Art. 345 (oder 356) erassenes
Erkenntniß, welches er nicht für gerechtfertigt
erachtet, in den nächsten 24 Stunden
die Berufung einzuwenden, welche nur, wenn vom