Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Ueber  dat  beztrksgerichtlicht  Ungehorsämsverfahren  419

stanz  eingekommen  ist,  in  zweiter  Instanz  jedoch
darthun  kann,  daß  es  ihm  unmöglich  gewesen  sei,
an  dem  zur  Verhandlung  über  den  erhobenen  Einspruch
  bestimmten  Tage  in  der  bezirksgerichtlichen
Sitzung  zu  erscheinen.  Denn  wenn  dieses  bereits
in  erster  Instanz  konstatirt  gewesen  wäre,  so  hätte
nicht  ein  Urtheil  nach  Art.  354  erlassen  werden  könnolL6
  es  hätte  vielmehr  die  Vertagung  der  Sache
alisgesprochen  werden  müssen  (Note  40).  Die  Beritfung
  dient  aber,  wie  früher  bemerkt  wurde,  nicht
blos  dazu,  um  die  erstrichterliche  Entscheidung  al
solche  anzugreifen,  sondern  auch  dazu,  um  in
zweiter  Instanz  durch  Vorbringen  neuer  Thatsachen
und  Beweise  die  Grundlage  der  angefochtenei
Entscheidung  zu  berichtigen  und  hiedurch  ein  Urtbeil
  des  höheren  Richters  zu  erzielen,  welches  nach
Maßgabe  dessen,  was  in  erster  Instanz  konstatirt
war,  vom  Gerichte  erster  Instanz  gar  nicht  erlassen
werden  konnte.
Kann  aber  von  Seiten  des  Staatsanwaltes
oder  des  Verurtheilten  die  Berufung  unmittelbar
gegen  das  frühere  Urtheil  eingewendet,  kann  letzteres
vom  AG.  auch  dann  einer  Prüfung  unterstellt  werden,
  wenn  es  das  nach  Art.  354  erlassene  Urthell
für  gerechtfertigt  erachten  muß?
Diese  Frage  ist  einer  genaueren  Erwägung
bedürftig.

Daß  der  Staatsanwalt,  wenn  gemäß
Art.  354  erkannt  worden  ist,  nicht  befugt  sel,  unmittelbar
  gegen  das  frühere  Urtheil  die  Berufung
jetzt  erst  einzuwenden,  ist  wohl  niemals  in  Zweifel
gezogen  worden.  Der  Staatsanwalt  ist,  wie  klar
aus  dem  Gesetze  hervorgeht,  berechtigt  wie  verfflichtel,
  gegen  ein  nach  Art.  345  (oder  356)  erassenes
  Erkenntniß,  welches  er  nicht  für  gerechtfertigt
  erachtet,  in  den  nächsten  24  Stunden
die  Berufung  einzuwenden,  welche  nur,  wenn  vom