Die rechtsrh. Gemeinde-Ordnung. 8. 102. 279
Was von Vertheilung gesagt ist, gilt auch von der Ein—
räumung eines Nießbrauchs auf Lebensdauer oder auf bestimmte
Zeit, wenn die Nutznießung unentgeltlich oder gegen Entrichtung
einer dem Nutzungswerthe nicht entsprechenden Abgabe gestattet
werden will.
Gemeindewaldungen insbesondere können nur behufs der
nach den Forstgesetzen zulässigen Rodung und nur dann ver—
theilt werden, wenn sie zur Waldcultur nicht geeignet sind, oder
wenn der örtliche Ueberfluß an Waldbeständen, und der Mangel
an Weiden, Aeckern oder Wiesgründen eine Theilung im wirth—
schaftlichen Interesse nöthig macht. Der durch die Abtreibung
erzielte Erlös muß in die Kasse der betreffenden Gemeinde (oder
Ortschaft) fließen.)
§. 102.
III. Verbrauchssteuern und Gebühren.
1) Die Gemeinden sind befugt, Verbrauchssteuern und örtliche
Abgaben für die Benützung ihres Eigenthums, ihrer Anstalten
und Unternehmungen (Gebühren) zu erheben, soweit
Gesetze und Staatsverträge nicht entgegenstehen. 1)
2) Was insbesondere die Verbrauchssteuern betrifft,
so sollen diejenigen, welche bisher in Uebung waren, aufrecht
bleiben; neue dagegen können nur mit gesetzlicher Ermächtigung
eingeführt werden. 2) Die Maximalsätze, welche beim Fleisch-,
bezüglich ihrer Vertheilung die im Texte aufgeführten Bestimmungen analog
anwendbar; Gem.-Ordn. Art. 27 Abs. VI.
5) Die Bewirthschaftung der Waldungen, welche Gemeinde-Eigenthum
sind, richtet sich nach den bestehenden Gesetzen. S. darüber insbes. das
Forstgesetz v. 28. März 1852 (H. B. IV. S. 341 u. speciell die Art. 6—17
(nicht 25—39, wie Stadelmann citirt). — Ueber die Beurkundung und
Umschreibung der geschehenen Theilung s. E. des M. des Innern v. 30. Okt.
1864 (Just.-Min.-Bl. v. 1864 S. 250).
1) Unter den Staatsverträgen, welche der Einführung resp. Erhöhung
von örtlichen Abgaben und Aufschlägen entgegenstehen, sind namentlich die
Zollvereinsverträge hervorzuheben; vergl. den Art. 5 des Vertrags v. 1867
(G. Bl. v. 1866/69 S. 105 ff.) u. die Reichsverfassung Art. 40.
2) Als eine Directive bei der Einführung von örtlichen Aufschlägen erscheint
der Abs. I des Art. 41 der Gem.-Ordn., lautend: „Oertliche Auf-