Volltext : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  rechtsrh.  Gemeinde-Ordnung.  8.  102.  279

Was  von  Vertheilung  gesagt  ist,  gilt  auch  von  der  Ein—
räumung  eines  Nießbrauchs  auf  Lebensdauer  oder  auf  bestimmte
Zeit,  wenn  die  Nutznießung  unentgeltlich  oder  gegen  Entrichtung
einer  dem  Nutzungswerthe  nicht  entsprechenden  Abgabe  gestattet
werden  will.

Gemeindewaldungen  insbesondere  können  nur  behufs  der
nach  den  Forstgesetzen  zulässigen  Rodung  und  nur  dann  ver—
theilt  werden,  wenn  sie  zur  Waldcultur  nicht  geeignet  sind,  oder
wenn  der  örtliche  Ueberfluß  an  Waldbeständen,  und  der  Mangel
an  Weiden,  Aeckern  oder  Wiesgründen  eine  Theilung  im  wirth—
schaftlichen  Interesse  nöthig  macht.  Der  durch  die  Abtreibung
erzielte  Erlös  muß  in  die  Kasse  der  betreffenden  Gemeinde  (oder

Ortschaft)  fließen.)
§.  102.
III.  Verbrauchssteuern  und  Gebühren.

1)  Die  Gemeinden  sind  befugt,  Verbrauchssteuern  und  örtliche
  Abgaben  für  die  Benützung  ihres  Eigenthums,  ihrer  Anstalten
  und  Unternehmungen  (Gebühren)  zu  erheben,  soweit
Gesetze  und  Staatsverträge  nicht  entgegenstehen.  1)

2)  Was  insbesondere  die  Verbrauchssteuern  betrifft,
so  sollen  diejenigen,  welche  bisher  in  Uebung  waren,  aufrecht
bleiben;  neue  dagegen  können  nur  mit  gesetzlicher  Ermächtigung
eingeführt  werden.  2)  Die  Maximalsätze,  welche  beim  Fleisch-,

bezüglich  ihrer  Vertheilung  die  im  Texte  aufgeführten  Bestimmungen  analog
anwendbar;  Gem.-Ordn.  Art.  27  Abs.  VI.

5)  Die  Bewirthschaftung  der  Waldungen,  welche  Gemeinde-Eigenthum
sind,  richtet  sich  nach  den  bestehenden  Gesetzen.  S.  darüber  insbes.  das
Forstgesetz  v.  28.  März  1852  (H.  B.  IV.  S.  341  u.  speciell  die  Art.  6—17
(nicht  25—39,  wie  Stadelmann  citirt).  —  Ueber  die  Beurkundung  und
Umschreibung  der  geschehenen  Theilung  s.  E.  des  M.  des  Innern  v.  30.  Okt.
1864  (Just.-Min.-Bl.  v.  1864  S.  250).

1)  Unter  den  Staatsverträgen,  welche  der  Einführung  resp.  Erhöhung
von  örtlichen  Abgaben  und  Aufschlägen  entgegenstehen,  sind  namentlich  die
Zollvereinsverträge  hervorzuheben;  vergl.  den  Art.  5  des  Vertrags  v.  1867
(G.  Bl.  v.  1866/69  S.  105  ff.)  u.  die  Reichsverfassung  Art.  40.

2)  Als  eine  Directive  bei  der  Einführung  von  örtlichen  Aufschlägen  erscheint
  der  Abs.  I  des  Art.  41  der  Gem.-Ordn.,  lautend:  „Oertliche  Auf-