Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

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sind,  so  d  das  Dorfgericht  dem  Amtsgerichte
  den  Sochverhah  unverzüglich  anzuzeigen.


98924  Die  Vorschristen  dieses  Abschmitts
  sinnde  entsprechende  Anwendung,
wenn  das  Dorsgericht  mit  der  Ausführung
von  Maßregeln  zur  Sicherung  eines  Nachlasses

  von  dem  Amtsgerichte  beaustragt
wird  und  das  Amtsgericht  nicht  ab-25.

  Das  Dorsgericht  hat  die  ohne
An  des  Amtsgerichts  getrofsenen
Sicherungsmaßregeln  aufzuheben,  sobald

Verfahren  u.  Gebühren  d.  Dorsgerichte  im  Geltungsbereiche  d.  A.L.K.  88  24  bis  28.

sie  nicht  mehr  ersorderlich  erscheinen.  Die
Abnahme  angelegter  Siegel  soll  in  der
Regel  nur  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts
  erfolgen.

Auch  über  die  Aufhebung  der  Sicherungsmaßregeln,
  insbesondere  über  die
Abnahme  der  Siegel,  ist  ein  Protokoll
“"*  W  dem  Amtsgericht  unr#.

  der  der  Siegel  ist  zu
untersuchen,  ob  die  in  dem  fegelungs
protokoll  angegebenen  Siegel  vorhanden
  und  un  sind.  Der  Befund
ist  in  dem  nach  Abs.  2  aufzunehmenden
Protokolle  festzustellen.

Vierter  Abschnitt.
Aufnahme  von  Vermögensvetzeichnisen.

8  26.  Bei  der  Erteilung  des  Auftrags

zur  Aufnahme  eines  Bermögensverzeichnisses,
  insbesondere  eines  Nachlaßinventars,
  bestimmt  das  Amtsgericht  oder  im
Falle  des  83  20  des  Gesetzes,  betreffend
das  Anerbenrecht  bei  Renten-  und  Ansiedelungsgütern,

  vom  8.  Juni  1896  (Gesetz-Samml.

  S.  124)  die  Generalkommission,
  in  welcher  Art  und  in  welchem  Umsange
  das  Verzeichnis  aufzunehmen  ist,
und  welche  Personen  bei  der  Aufnahme
suzuziehen  sind.

Im  üMbrigen  sind,  sofern  nicht  in  dem
Auftrag,  insbesondere  in  Bezug  auf  die
Angabe  des  Wertes  und  der  Berbindlichkeiten,
  abweichende  Bestimmungen  getroffen
sind,  die  nachstehenden  u  en  zu
beobachten.

59  27.  Das  Dorsgericht  hat  die  Bermögensgegenstände
  und  die  Berbindlichkeiten

  och  nach  folgenden  Titeln  zu  verzeichnen:

Geld,  —  W—on  des  Papiergel--des,
  Banknoten

Wertpapiere;

Forderungen,  mit  Einschluß  der  Hypotheken-,
  Grundschuld-  und  Renrenschuldforderungen;


Gegenstände  aus  Edelmetall,  Juwelen
F  sonstige  Kostbarkeiten;

s  *5

rss

ustgehenstünde  ––.  sie  nicht
itel  5  sauen,  iher
—  Vorhänge  Teppiche,  N'

Vorzellan,  —  t,  Glassachen:
zur  Hauswirtscha  bestimmte  Geräte

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aus  unedlem  Metalle,  Holz,  Stein
und  anderen  Stoffen;

10.  Leinen,  Wäsche  mit  Ausnahme  der
Leibwäsche,  und  Betten;

und  Kleidungsstücke;

Leibwaͤs
12.  Bücher,  Landkarten,  Schriften;
13.  Instrumente,  Waffen:
14.  Handwerkszeug,  Maschinen  und

sonstige  zu  landwirtschaftlichem  oder
gewerhl  m  Betriebe  bestimmte  Ge-15.

  —  und  Geschirr;
16.  Tiere;

17.  Vorräte  zum  Verbrauch  in  der  Hauswirtschaft;

  «  «
18.  Warenvorräte,  landwirtschaftliche  oder
bliche  Vorräte;
19.  sonstige  Sachen  und  Rechte:;
20.  Verbindlichkeiten.

8  28.  Ob  in  Ansehung  der  Titel  1,
—  3,  4  und  20  etwas  vorhanden  ist  oder
nicht,  ist  immer  4  u  vermerken.  Im  übrigen
  können  die  Titel,  bei  denen  nichts  zu
vertrichnen  ist,  ausgelassen  werden.
Verzeichnung  der  Wertpapiere  ersolgt
  nach  Mabgel  des  9  13  Abs.  3.
Bei  verzinslichen  Forderungen  sind  der
Zinssatz,  die  Zinstermine  und  der  Betrag
der  Zinsrückstände  anzugeben.  Urkunden,
durch  welche  Bebgenerschte  nachgewiesen
werden,  z.  B.  Sparkassenbücher,  Schuldscheine,
  Versicherungspolicen,  Pfandscheine,
sind  bei  den  Posten  aufzuführen,  zu  welchen

  sie  gehören.