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sind, so d das Dorfgericht dem Amtsgerichte
den Sochverhah unverzüglich anzuzeigen.
98924 Die Vorschristen dieses Abschmitts
sinnde entsprechende Anwendung,
wenn das Dorsgericht mit der Ausführung
von Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses
von dem Amtsgerichte beaustragt
wird und das Amtsgericht nicht ab-25.
Das Dorsgericht hat die ohne
An des Amtsgerichts getrofsenen
Sicherungsmaßregeln aufzuheben, sobald
Verfahren u. Gebühren d. Dorsgerichte im Geltungsbereiche d. A.L.K. 88 24 bis 28.
sie nicht mehr ersorderlich erscheinen. Die
Abnahme angelegter Siegel soll in der
Regel nur auf Anordnung des Amtsgerichts
erfolgen.
Auch über die Aufhebung der Sicherungsmaßregeln,
insbesondere über die
Abnahme der Siegel, ist ein Protokoll
“"* W dem Amtsgericht unr#.
der der Siegel ist zu
untersuchen, ob die in dem fegelungs
protokoll angegebenen Siegel vorhanden
und un sind. Der Befund
ist in dem nach Abs. 2 aufzunehmenden
Protokolle festzustellen.
Vierter Abschnitt.
Aufnahme von Vermögensvetzeichnisen.
8 26. Bei der Erteilung des Auftrags
zur Aufnahme eines Bermögensverzeichnisses,
insbesondere eines Nachlaßinventars,
bestimmt das Amtsgericht oder im
Falle des 83 20 des Gesetzes, betreffend
das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern,
vom 8. Juni 1896 (Gesetz-Samml.
S. 124) die Generalkommission,
in welcher Art und in welchem Umsange
das Verzeichnis aufzunehmen ist,
und welche Personen bei der Aufnahme
suzuziehen sind.
Im üMbrigen sind, sofern nicht in dem
Auftrag, insbesondere in Bezug auf die
Angabe des Wertes und der Berbindlichkeiten,
abweichende Bestimmungen getroffen
sind, die nachstehenden u en zu
beobachten.
59 27. Das Dorsgericht hat die Bermögensgegenstände
und die Berbindlichkeiten
och nach folgenden Titeln zu verzeichnen:
Geld, — W—on des Papiergel--des,
Banknoten
Wertpapiere;
Forderungen, mit Einschluß der Hypotheken-,
Grundschuld- und Renrenschuldforderungen;
Gegenstände aus Edelmetall, Juwelen
F sonstige Kostbarkeiten;
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ustgehenstünde ––. sie nicht
itel 5 sauen, iher
— Vorhänge Teppiche, N'
Vorzellan, — t, Glassachen:
zur Hauswirtscha bestimmte Geräte
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aus unedlem Metalle, Holz, Stein
und anderen Stoffen;
10. Leinen, Wäsche mit Ausnahme der
Leibwäsche, und Betten;
und Kleidungsstücke;
Leibwaͤs
12. Bücher, Landkarten, Schriften;
13. Instrumente, Waffen:
14. Handwerkszeug, Maschinen und
sonstige zu landwirtschaftlichem oder
gewerhl m Betriebe bestimmte Ge-15.
— und Geschirr;
16. Tiere;
17. Vorräte zum Verbrauch in der Hauswirtschaft;
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18. Warenvorräte, landwirtschaftliche oder
bliche Vorräte;
19. sonstige Sachen und Rechte:;
20. Verbindlichkeiten.
8 28. Ob in Ansehung der Titel 1,
— 3, 4 und 20 etwas vorhanden ist oder
nicht, ist immer 4 u vermerken. Im übrigen
können die Titel, bei denen nichts zu
vertrichnen ist, ausgelassen werden.
Verzeichnung der Wertpapiere ersolgt
nach Mabgel des 9 13 Abs. 3.
Bei verzinslichen Forderungen sind der
Zinssatz, die Zinstermine und der Betrag
der Zinsrückstände anzugeben. Urkunden,
durch welche Bebgenerschte nachgewiesen
werden, z. B. Sparkassenbücher, Schuldscheine,
Versicherungspolicen, Pfandscheine,
sind bei den Posten aufzuführen, zu welchen
sie gehören.