Metadata : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfaffung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  309

 

Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage
der  allgemeinen  Wahlen  fünf  Jahre  verflossen  find.

89.

über  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Landtagsmitglieder
  entscheidet  der  oberste  Verwaltungsgerichtshof,  bis  zu
seiner  Errichtung  ein  Senat  des  Oberlandesgerichts.

Zur  Erhebung  des  Einspruchs  ist  jeder  Wahlberechtigte  befugt,
der  an  der  betreffenden  Wahl  teilnehmen  durfte,  bei  Wahlen  zur
zweiten  Kammer  auch  jeder  Wählbare,  der  bei  der  Wahl  Stimmen
auf  sich  vereinigt  hat.  Der  Einspruch  ist  binnen  vierzehn  Tagen
nach  der  amtlichen  Feststellung  des  Wahlergebnisses  bei  dem  Abf.  1
bezeichneten  Gericht  einzulegen  und  zu  rechtfertigen.

Jeder  Kammer  sind  die  abgeschlossenen  Akten  über  die  Wahl
ihrer  Mitglieder  vorzulegen.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
der  Mitgliedschaft  vorhanden  sind,  so  entscheidet  das  im  Abs.  1  bezeichnete
  Gericht  auf  Verlangen  der  Kammer,  der  das  Mitglied
angehört.

18  10.  S.  2#0.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Landtag.

Wenn  ein  Mitglied  der  zweiten  Kammer  ein  besoldetes  Reichsoder
  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  in
ein  Amt  eintritt,  mit  dem  ein  höherer  Rang  over  ein  höheres  Gehalt
  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  und  kann  beides
nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

*#-11.

Dem  Kaiser  steht  es  zu,  die  Kammern  zu  berufen,  zu  eröffnen,
zu  vertagen,  zu  schließen  und  aufzulösen.

Beide  Kammern  werden  gleichzeitig  berufen,  eröffnet,  vertagt
und  geschlossen.

Die  Berufung  des  Landtags  findet  alljährlich  statt.

Die  Auflösung  nur  einer  Kammer  hat  für  die  andere  den
Schluß  der  Sitzungsperiode  zur  Folge.

*12.

Ohne  Zustimmung  des  Landtags  darf  dessen  Vertagung  die
Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Sitzungsperiode
  nicht  wiederholt  werden.

Im  Falle  der  Auflösung  muß  der  Landtag  binnen  90  Tagen
wieder  versammelt  werden.