Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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bis  114  und  135  bis  1390b  der  Gewerbe-Ordnung,  wird  von  den  Orts-Polizeibehörden
  und  dem  auf  Grund  des  §.  1395  der  Gewerbe-  Ordnung  angeslellten
Aussichts.  Beamten  wahrgenommen.  Die  Aussichtsthätigkeit  dieses  Fabrik.  Aussichtsbeamten
  wird  durch  eine  besondere  Dienstanweisung  geregelt.

Die  Befolgung  der  die  Arbeitsbücher  betreffenden  Bestimmungen  ist  von  den
Orts,  Polizeibehörden  bei  jeder  sich  darbietenden  Gelegenheit  und  durch  besondere  bei
den  Gewerbe-Unternebmein  ihres  Verwaltungs,Bezirks  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmende
  Revisionen  sorgfältig  zu  überwachen.

In  jeder  gewerblichen  Anlage,  welche  den  Bestimmungen  der  88.  135  bis  139  b
der  Gewerbe  ·  Ordnung  unterliegt  und  in  der  Arbeilerinnen  oder  jugendliche  Arbeiter
beschäftigt  werden,  ist  in  Zukunft  halbjährlich  min  destens  eine  ordentliche  Ne.
vision  von  der  Orts.,  Polizeibehörde  vorzunehmen.  Außerordentliche  Revisionen  hat
diese  nach  Bedürfniß  und  insbesondere  dann  vorzunehmen,  wenn  der  Verdacht  einer
gesetzwidrigen  Beschäftigung  von  Arbeilerinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  vorliegt.
Bei  jeder  ordentlichen  Revision  hat  der  revidirende  Beamte  folgende  Puukte  fest.
zustellen:

1.  Wie  groß  ist  die  Zahl  der  in  der  revidirten  Anlage  zur  Zeit  beschästigten
Arbeiter
a.  zwischen  16  und  21  Jahren,
b.  zwischen  14  und  16  Jahren,
c.  unter  14  Jahren?
In  allen  Rubriken  a,  b  und  c  sind  diese  Zahlen  getrennt  nach  Geschlechtern
  feslzustellen.  Außerdem  ist,  soweit  dies  thunlich,  die  Zahl  der
Arbeiterinnen  über  21  Jahren  zu  ermitteln.
Sind  sämmtliche  minderjährigen  Arbeiter  (mit  Ausnahme  der  unter  A  1II
Absatz  3  bezeichneten)  mit  vorschriftsmäßig  ausgesüllten  Arbeitsbüchern
versehen?
Ist  in  den  Arbeitsräumen,  in  denen  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  beschäftigt
  werden,  der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  ausgehängt?
Stimmen  die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit,  die  Arbeitszeit  an  den  Vorabenden
  der  Sonn=  und  Fesltage  und  die  Mittagspause  der  Arbeiterinnen
über  16  Jahren  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  (S.  137  Absatz  1—4)
und  mit  der  der  Orts.  Polizeibehörde  erstatteten  Anzeige  überein?
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