Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

142  Dritter  Abschnitt.  Die  innere  Verwaltung.  8  40.

 

Schul-)  Diener  aller  christlichen  Konfessionen,  sofern  sie  nicht  unmittelbar  von
der  Landesregierung  bestellt  werden,  ehe  sie  die  Amtsgeschäfte  antreten  oder  die
Amtseinkünfte  sich  aneignen,  der  landesrechtlichen  Bestätigung;  alle  sind  vor  dem
Amtsantritt  auf  Beobachtung  der  Gesetze  und  der  Landesverfassung  zu  beeidigen
(NLO.  8  226).  Letzteres  Gebot  ist  gegenüber  der  hier  allein  in  Frage  kommenden
katholischen  Kirche  im  G.  vom  29.  Dezember  19021),  die  Ordnung  der  kirchlichen
  Verhältnisse  der  Katholiken  betreffend,  dahin  ergänzt  worden,  daß  ein  jeder
  im  Herzogtum  angestellte  landesfürstlich  bestätigte  Geistliche  jener  Kirche  vor
Ausübung  seiner  Amtstätigkeit  die  getreuliche  Befolgung  der  landesgesetzlichen
Vorschriften  vor  der  Behörde  (Stadtmagistrat,  auf  dem  Lande  Kreisdirektion)
anzugeloben  hat  und  daß  andere  katholische  Geistliche  zur  Vollziehung  kirchlicher
Amtshandlungen  im  Herzogtum  erst  dann  zugelassen  werden,  wenn  diese  ihnen  auf
Ansuchen  vom  Staatsministerium  gestattet  ist  und  nachdem  sie  gleichfalls  das  erforderte
  Gelöbnis  :)  abgegeben  haben.  Nach  eben  diesem  Gesetz  sind  die  aus
einer  Mischehe  hervorgehenden  Kinder  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  im  Bekenntnis
  des  Vaters  zu  erziehen,  sofern  dieser  nicht  nach  der  Geburt,  doch  vor
der  Taufe  des  ersten  Kindes  vor  der  zuständigen  Behörde  (Stadtmagistrat,  auf
dem  Lande  die  Kreisdirektion)  die  Erklärung  abgibt,  daß  sämtliche  Kinder
aus  der  Ehe  dem  Bekenntnis  der  Mutter  folgen  sollen.  Bekenntniswechsel  der
Eltern  bleibt  ohne  Einfluß  auf  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder.  Nach  dem
Tode  des  Vaters  haben  die  Erziehungsberechtigten  dafür  zu  sorgen,  daß  im  Bekenntnis
  der  Kinder  kein  Wechsel  eintritt.  Alle  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufende,
vor  oder  während  der  Ehe  getroffenen  Abmachungen  sind  unverbindlich  und
nichtig.  Zur  Taufe  der  aus  Mischehen  hervorgehenden  Kinder  sind  die  Geistlichen
  derjenigen  Konfession  zuständig,  in  welcher  jene  der  Gesetzesvorschrift  nach
zu  erziehen  sind  2).  Katholisch  zu  erziehende  Kinder  genügen  ihrer  Schulpflicht
auch  durch  Besuch  einer  von  der  Landesregierung  anerkannten,  innerhalb  oder
außerhalb  des  Herzogtums  belegenen  katholischen  Schule  und  sind  alsdann  von
Entrichtung  des  Schulgeldes  an  die  Gemeindeschule  befreit.  Besuchen  sie  die
Gemeindeschule,  ohne  am  dortigen  Religionsunterricht  —  wie  auf  Antrag  der
Erziehungsberechtigten  zulässig  —  teilzunehmen,  so  haben  diese  anderweitig  für
die  religiöse  Erziehung  zu  sorgen.  Die  Befugnis  zum  Uebertritt  zu  einem  anderen
  Bekenntnis  beginnt  allgemein  mit  vollendetem  14.  Lebensjahr.  Eine  Be- 



1)  G.=  und  VO.-Sammlung  1903  Nr.  2  und  (Berichtigung)  S.  15.  Das  Gesetz  wiederholt
  im  wesentlichen  den  Inhalt  eines  früheren  G.  (vom  10.  Mai  1867),  beseitigt  aber  einige
katholischerseits  als  Härten  empfundene  Vorschriften.  Ab  G.  vom  17.  Juni  1908  Nr.  42.

2)  In  diesem  Fall  vor  der  zuständigen  Kreisdirektion  zu  Protokoll.  G.  vom  29.  Dezember
1902  5+  15.  Die  Kreisdirektion  (in  der  Stadt  Braunschweig:  Polizeidirektion)  darf  jedoch  im
Einzelfall  auch  sonstigen  kathol.  Geistlichen  die  Vornahme  einer  bestimmten  kirchlichen
Amtshandlung  ohne  weiteres  gestatten.  Ab  G.  vom  17.  Juni  1908  Nr.  42.  Wie  in  den  Landtagsverhandlungen
  festgestellt  ist,  soll  die  Erlaubnis  aber  nur  erteilt  werden  bei  wirklich  unaufschiebbaren
  Handlungen  (Vornahme  der  Taufe,  Gewährung  der  Sterbesakramente,  und  solche  Fälle,
in  denen  die  Handlung,  wie  bei  Feier  der  Primiz,  nur  durch  den  betreffenden  Geistlichen  vorgenommen
  werden  kann).

3)  Doch  darf  an  Orten,  an  denen  kein  katholischer  Geistlicher  seinen  Sitz  hat,  auf  Antrag
des  Erziehungsberechtigten  eine  an  sich  dem  katholischen  Geistlichen  zustehende  Taufe  (selbstverständlich
  ohne  Folge  für  die  religiöse  Erziehung)  vom  evangelischen  Geistlichen  vorgenommen
werden.  G.  vom  29.  Dezember  1902  5  2  Abs.  1  Schlußsatz.