142 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 8 40.
Schul-) Diener aller christlichen Konfessionen, sofern sie nicht unmittelbar von
der Landesregierung bestellt werden, ehe sie die Amtsgeschäfte antreten oder die
Amtseinkünfte sich aneignen, der landesrechtlichen Bestätigung; alle sind vor dem
Amtsantritt auf Beobachtung der Gesetze und der Landesverfassung zu beeidigen
(NLO. 8 226). Letzteres Gebot ist gegenüber der hier allein in Frage kommenden
katholischen Kirche im G. vom 29. Dezember 19021), die Ordnung der kirchlichen
Verhältnisse der Katholiken betreffend, dahin ergänzt worden, daß ein jeder
im Herzogtum angestellte landesfürstlich bestätigte Geistliche jener Kirche vor
Ausübung seiner Amtstätigkeit die getreuliche Befolgung der landesgesetzlichen
Vorschriften vor der Behörde (Stadtmagistrat, auf dem Lande Kreisdirektion)
anzugeloben hat und daß andere katholische Geistliche zur Vollziehung kirchlicher
Amtshandlungen im Herzogtum erst dann zugelassen werden, wenn diese ihnen auf
Ansuchen vom Staatsministerium gestattet ist und nachdem sie gleichfalls das erforderte
Gelöbnis :) abgegeben haben. Nach eben diesem Gesetz sind die aus
einer Mischehe hervorgehenden Kinder ohne Unterschied des Geschlechts im Bekenntnis
des Vaters zu erziehen, sofern dieser nicht nach der Geburt, doch vor
der Taufe des ersten Kindes vor der zuständigen Behörde (Stadtmagistrat, auf
dem Lande die Kreisdirektion) die Erklärung abgibt, daß sämtliche Kinder
aus der Ehe dem Bekenntnis der Mutter folgen sollen. Bekenntniswechsel der
Eltern bleibt ohne Einfluß auf die religiöse Erziehung der Kinder. Nach dem
Tode des Vaters haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, daß im Bekenntnis
der Kinder kein Wechsel eintritt. Alle diesen Vorschriften zuwiderlaufende,
vor oder während der Ehe getroffenen Abmachungen sind unverbindlich und
nichtig. Zur Taufe der aus Mischehen hervorgehenden Kinder sind die Geistlichen
derjenigen Konfession zuständig, in welcher jene der Gesetzesvorschrift nach
zu erziehen sind 2). Katholisch zu erziehende Kinder genügen ihrer Schulpflicht
auch durch Besuch einer von der Landesregierung anerkannten, innerhalb oder
außerhalb des Herzogtums belegenen katholischen Schule und sind alsdann von
Entrichtung des Schulgeldes an die Gemeindeschule befreit. Besuchen sie die
Gemeindeschule, ohne am dortigen Religionsunterricht — wie auf Antrag der
Erziehungsberechtigten zulässig — teilzunehmen, so haben diese anderweitig für
die religiöse Erziehung zu sorgen. Die Befugnis zum Uebertritt zu einem anderen
Bekenntnis beginnt allgemein mit vollendetem 14. Lebensjahr. Eine Be-
1) G.= und VO.-Sammlung 1903 Nr. 2 und (Berichtigung) S. 15. Das Gesetz wiederholt
im wesentlichen den Inhalt eines früheren G. (vom 10. Mai 1867), beseitigt aber einige
katholischerseits als Härten empfundene Vorschriften. Ab G. vom 17. Juni 1908 Nr. 42.
2) In diesem Fall vor der zuständigen Kreisdirektion zu Protokoll. G. vom 29. Dezember
1902 5+ 15. Die Kreisdirektion (in der Stadt Braunschweig: Polizeidirektion) darf jedoch im
Einzelfall auch sonstigen kathol. Geistlichen die Vornahme einer bestimmten kirchlichen
Amtshandlung ohne weiteres gestatten. Ab G. vom 17. Juni 1908 Nr. 42. Wie in den Landtagsverhandlungen
festgestellt ist, soll die Erlaubnis aber nur erteilt werden bei wirklich unaufschiebbaren
Handlungen (Vornahme der Taufe, Gewährung der Sterbesakramente, und solche Fälle,
in denen die Handlung, wie bei Feier der Primiz, nur durch den betreffenden Geistlichen vorgenommen
werden kann).
3) Doch darf an Orten, an denen kein katholischer Geistlicher seinen Sitz hat, auf Antrag
des Erziehungsberechtigten eine an sich dem katholischen Geistlichen zustehende Taufe (selbstverständlich
ohne Folge für die religiöse Erziehung) vom evangelischen Geistlichen vorgenommen
werden. G. vom 29. Dezember 1902 5 2 Abs. 1 Schlußsatz.