Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

262  Paul  Schoen.

dieses  System  nur  für  Fälle  dringender  Gefahr  in  Bayern  und  Baden,  indem  für  solche  dort
(Art.  9)  dem  Könige,  hier  (&  29)  den  höheren  Verwaltungsbehörden  allgemeine  und  auch  auf  die
Strafandrohung  sich  erstreckende  Delegationen  erteilt  sind.  In  Elsaß-Lothringen  gilt  im  wesentlichen
  noch  das  französische  Recht.  Die  Strafandrohungen  sind  im  Gesetze  enthalten.  Die  Behörden
  sind  nur  zur  Tatbestandsformulierung  ermächtigt.  Diese  Ermächtigung  ist  aber  im  Gegensatze
  zu  der  in  den  süddeutschen  Staaten  in  weitem  Umfange  eine  allgemeine:  der  Bezirkspräsident
gilt  für  verordnungsberechtigt,  wo  eine  Verordnung  nötig  ist  zur  Erhaltung  de  la  salubrité,  de
la  süreté  et  de  la  tranquillité  publique,  und  den  Ortspolizeibehörden  sind  zwar  in  den  Gesetzen
  spezielle  Ermächtigungen  erteilt,  jedoch  so  umfassende,  daß  sie  tatsächlich  einer  allgemeinen
gleichkommen  (Thoma  220  f.;  Loening  237  1).  Endlich  hat  auch  das  Reich  Ermächtigungen
zum  Erlasse  von  Polizeiverordnungen  erteilt  und  ist  dabei  bald  der  preußischen,  bald  der  süddeutschen
  Gesetzgebung  gefolgt.  Nach  dem  Muster  jener  hat  es  den  Marinestationschefs,  den  Konsuln
  und  für  die  Schutzgebiete  dem  Reichskanzler  und  dessen  Subdelegataren  allgemeine  und
sich  auch  auf  die  Strafandrohung  erstreckende  Delegationen  erteilt  (RG.  v.  19.  6.  1883  §  2,  2;  7.4.
1900  5  51;  25.  6.  1900  8  15).  Nach  dem  Muster  dieser  hat  es  sonst  nur  Ermächtigungen  zum  Erlasse
  von  Polizeiverordnungene  in  bezug  auf  einzelne  Verhältnisse  erteilt  und  die  Strafen  für  die
Übertretung  dieser  Verordnungen  im  Gesetze  selbst  angedroht  (RStrG#B.  §  145,  GewO.  5§8  120e,
1474;  R.  v.  14.  5.  1879  8§  6,  8).  Zu  beachten  ist  jedoch,  daß  durchaus  nicht  immer  da,  wo  in
einem  Reichsgesetze  für  die  übertretung  bestimmter  polizeilicher  Verordnungen  Strafen  angedroht
sind,  auch  eine  reichsgesetzliche  Ermächtigung  zum  Erlasse  dieser  Verordnungen  erteilt  ist;  vielfach
  handelt  es  sich  hier  lediglich  um  eine  Verweisung  auf  Polizeiverordnungen,  bei  der  der  Reichsgesetzgeber
  davon  ausgeht,  daß  die  Delegation  zu  ihrem  Erlasse  durch  Landesgesetz  erfolgt  ist
oder  zu  erfolgen  hat.  So  z.  B.  bei  den  sog.  Blankettstrafgesetzen  in  Abschnitt  29  des  RStrG.
§§  366  10,  3675,  368  1,  :,  5  usw.;  wo  es  an  der  erforderlichen  landesgesetzlichen  Delegation  fehlt
—  sie  ist  da,  wo  die  Polizeibehörden  generell  ermächtigt  sind,  ohne  weiteres  vorhanden  —,  können
die  Polizeibehörden  also  nicht  die  Verordnungen  erlassen,  auf  die  diese  Strafandrohungen  verweisen,
  denn  das  Reich  hat  sie  zum  Erlasse  derselben  nicht  ermächtigt  (Rosin  71  ff.;  Thoma  221,
225,  317).

Selbstverständlich  findet  alles  Polizeiverordnungsrecht  seine  Grenze
am  polizeilichen  Interesse.  Daher  können  auch  Polizeibehörden,  die  ganz  allgemein  zum  Erlasse
von  Polizeiverordnungen  ermächtigt  sind,  von  ihrem  Verordnungsrechte  nur  da  Gebrauch  machen,
wo  es  sich  um  den  Schutz  gerade  dieser  Interessen  handelt;  s.  oben  S.  207.  Eine  weitere  Grenze,
die  dem  möglichen  Inhalte  aller  Polizeiverordnungen  gezogen  ist,  ergibt  sich  daraus,  daß  ihre
Rechtsvorschriften  lediglich  auf  Grund  der  gesetzlichen  Ermächtigung  verbindlich  sind.  Die  Polizeiverordnung
  darf  daher  keine  Bestimmungen  enthalten,  die  über  diese  Ermächtigung  hinausgehen,
  insbesondere,  soweit  die  Ermächtigung  nicht  etwas  anderes  gestattet,  keine  Normen,  die
mit  übergeordneten  Rechtsvorschriften,  wie  es  vor  allem  die  Gesetze  und  die  Polizeiverordnungen
höherer  Polizeibehörden  sind,  im  Widerspruche  stehen.  Um  die  Innehaltung  dieser  Grenze  zu
sichern,  sind  die  niederen  Polizeibehörden  gesetzlich  verpflichtet,  ihre  Verordnungen  alsbald
der  höheren  Polizeibehörde  zur  Kenntnisnahme  vorzulegen  (s.  unten  V);  oder  es  ist  sogar  das
Inkrafttreten  der  Polizeiverordnung  der  niederen  Behörde  davon  abhängig  gemacht,  daß  die
höhere  die  Verordnung  bestätigt  oder  doch  binnen  bestimmter  Zeit  keinen  Widerspruch  gegen
sie  erhebt.  Endlich  findet  das  Polizeiverordnungsrecht  der  Landesbehörden  noch  eine  allgemeine
Grenze  an  dem  Reichsrechte,  indem  ihm  durch  dieses  bereits  mit  Strafe  bedrohte  Handlungen
und  Unterlassungen  entrückt  sind  (EEG.Str  GB.  §  2),  und  weiter  auch  das  Reichsrecht  die  Arten
und  das  Maximum  der  in  Polizeiverordnungen  anzudrohenden  Strafen  bestimmt  hat  (das.  §  5).

III.  Was  die  zum  Erlasse  von  Polizeiverordnungen  ermächtigten
Behörden  anlangt,  so  sind  in  den  Einzelstaaten  und  ebenso  im  Reichslande  gewöhnlich  alle
mit  der  Polizeiverwaltung  betrauten  Behörden  auch  zum  Erlasse  von  Polizeiverordnungen
innerhalb  ihres  Amtsbezirkes  ermächtigt.  Allerdings  nicht  überall  in  gleicher  Weise.  Während
in  den  Mittelstaaten  die  Landesherren  und  Minister  gegenständlich  in  demselben  Umfange  ermächtigt
  sind,  Polizeiverordnungen  zu  erlassen,  wie  die  mitteleren  und  unteren  Polizeibehörden,
stehen  die  Gesetzgebungen  Preußens  und  einiger  norddeutscher  Kleinstaaten  (Braunschweig)  wieauch
  das  in  Elsaß-Lothringen  maßgebende  französische  Recht  auf  dem  Standpunkte,  daß  die  von.