Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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im  3  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Auszuge  die  Bestimmungen
  unter  I  wiedergiebt.
IV.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft  und
haben  bis  zum  1.  Januar  1904  Gültigkeit.

Berlin,  den  18.  Oktober  1808.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Formular  A.

Auszug  aus  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  18.
Oktober  1898  (Reichsgesetzblatt  Seite  1061)  sowie  aus  den  Vorschriften
der  Gewerbeordnung  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbcitern

und  Arbeiterinnen  über  16  Jahren.

L
In  Ziegeleien,  einschließlich  der  Chamottefabriken,  dürfen  Arbeiterinnen  und
jugendliche  Arbeiter  nicht  verwendet  werden:
zur  Gewinnung  und  zum  Transporte  der  Rohmaterialien,  einschließlich  des
eingesumpften  Lehms,
zur  Handformerei  (Streichen  oder  Schlagen)  der  Steine  mit  Ausnahme  von
Dachziegeln  (Dachpfannen)  und  von  Bimssandsteinen  (Schwemmsteinen),
zu  Arbeiten  in  den  Oefen  und  zum  Befeuern  der  Oefen,  mit  Ausnahme
des  Füllens  und  Cntleerens  oben  offener  Schmauchöfen,
zum  Transporte  gesonnter  (auch  getrockneter  und  gebrannter)  Steinc,  soweit
  die  Steine  in  Schiebkarren  oder  ähnlichen  Transportmitteln  befördert
werden  und  hierbei  ein  festwerlegtes  Gleis  oder  eine  harte  ebene  Fahrbahn
nicht  benuyzt  werden  kann.

II.
.  Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  gar  nicht,  Kinder  über  13  Jahre  dürfen
nur,  wenn  er  auich  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,

beschäftigt  we
2.  Kinder  7  ven  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  sechs  Stunden  täglich

—