Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

28.  315

gewähren,  wenn  durch  die  Bescheinigung  eines  landwirthschaftlichen
Bezirksausschusses  oder  eines  dem  Landesverband  landwirthschaftlicher
Darlehenskassenvereine  angeschlossenen  Vereines  der  Nachweis  erbracht
wird,  daß  die  verfrachteten  Gegenstände  als  Saatgetreide  2c.  im  landwirthschaftlichen
  Betriebe  des  Empfängers  Verwendung  gefunden  haben,
oder  von  einem  der  genannten  Ausschüsse  beziehungsweise  Vereine
unter  deren  Mitglieder  zur  Verwendung  in  ihrem  Betriebe  vertheilt
worden  sind.  Bei  Sendungen,  welche  an  die  Adresse  eines  landwirthschaftlichen
  Bezirksausschusses  oder  eines  der  genannten  Vereine
gerichtet  sind,  wird  vom  Nachweis  der  Verwendung  abgesehen;

2)  landwirthschaftlichen  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht
eine  vierteljährige  Stundung  ihrer  Eisenbahnfrachten  ohne  Hinterlegung
einer  Kaution  einzuräumen,"

ist  am  1.  Juni  1898  mit  Unserer  Genehmigung  in  Vollzug  gesetzt  worden.

§  33.
Von  den  Anträgen  zu  Kap.  1  §  2  der  Ausgaben  des  Etats  der  Staatseisenbahnverwaltung:

„1)  die  von  der  k.  Staatsregierung  in  Folge  Ermächtigung  des  Landtages
während  der  XXIII.  Finanzperiode  bewirkte  Vermehrung  des  Fahrdienstpersonals
  um  188  Stellen  (Seite  74  der  Erläuterungen  zum  Etat)  sei  zu
genehmigen  und

2)  die  Ermächtigung  zur  Vermehrung  der  statusmäßigen  Bediensteten  unter
den  gleichen  Voraussetzungen,  wie  früher,  auch  für  die  XXIV.  Finanzperiode
  zu  ertheilen,"

haben  Wir  Kenntniß  genommen.  Die  Verkehrsmehrung  hat  dem  k.  Staatsministerium  des
Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern  bereits  Anlaß  gegeben,  von  der  ertheilten  Ermächtigung
Gebrauch  zu  machen.

§  34.

Der  an  die  k.  Staatsregierung  gerichteten  Bitte,

„1)  die  Einführung  von  Arbeiterausschüssen  für  die  bei  den  Eisenbahnen  im
Taglohn  beschäftigten  Personen  wie  bei  den  Werkstätten  und  Imprägniranstalten
  in  Aussicht  zu  nehmen;

2)  anzuordnen,  daß  bei  der  Berathung  von  Dienstesvorschriften  auch  ältere,
erfahrene  Arbeiter  und  Bedienstete  der  in  Betracht  kommenden  Kategorien

nach  Bedürfniß  gehört  werden,"  5r