Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung.  $  14.  51

der  Bundesgewalt.  Verursacht  war  der  in  dieser  Behauptung
liegende  Irrtum  durch  die  Beobachtung,  daß  Zentralgewalt  und
Gliedstaatsgewalten  des  Bundesstaates  sich  allerdings  in  etwas
„teilen“,  nämlich  in  die  Gesamtheit  der  staatlichen  Aufgaben  und
Hoheitsrechte:  in  die  staatliche  Kompetenz.  So  ist  im  heutigen
Deutschen  Reiche  das  Ganze  der  Kompetenz,  welches  dem  deutschen
Einheitsstaate  zustehen  würde,  wenn  das  Reich  ein  Einheitsstaat
wäre,  zwischen  der  Reichsgewalt  und  den  25  Einzelstaatsgewalten
verteilt  (unten  $  80)k.  Das  ist  aber  eben  nur  Verteilung  der

Bundesstaatsbegrift,  2.StaatsW.  (1872)  185  ff.  (mit  andern  einschlägigen  Arbeiten
zusammen  wieder  abgedruckt  in  Seydels  staatsrechtl.  und  polıt.  Abhandlungen
  1893)  sowie  Kommentar  zur  R.-V.  1ff.;  Seydels  Opposition  gegen
den  Gedanken  der  geteilten  Souveränetät  ist  übrigens  nicht  völlig  originell,
sie  fußt,  wie  Seydel  selbst  weiß  und  anerkennt,  auf  Calhoun  (Works  1  146
Sovereignty  is  an  entire  thing,  to  divide,  is  —  to  destroy  it“).  Jener  Gedanke
  ist  heute  völlig  aufgegeben;  vgl.  insbes.  Laband,  St.R.  1  62  ff.,  Zorn,
SER.167ff.;  Haenel,  St.R.  1  204  fl.;  v.  Treitschke,  Politik  2  321.  —  In  seiner
Polemik  gegen  Waitz  hatte  Seydel  Recht;  Unrecht  aber,  wenn  er  glaubte,
mit  der  Irrlehre  von  der  geteilten  Souveränetät  den  Begriff  des  Bundesstaates
schlechthin  überwunden  zu  haben  und  so  zu  der  Folgerung  gelangte,  daß
alle  politischen  Gebilde,  die  man  als  Bundesstaaten  bezeichnet,  entweder
Staatenbünde  oder  Einheitsstaaten  seien,  daß  insbesondere  das  Deutsche
Reich  ein  Staatenbund  sei.  Dieser  Irrtum  Seydels  ist  durch  den  anderen
veranlaßt,  daß  Seydel  die  Souveränetät  für  ein  wesentliches  und  unentbehrliches
  Merkmal  des  Staates  erklärt:  vgl.  oben  $  1  Anm.  6,  7.  Die  richtige
Orientierung  vollzog  Laband,  indem  er  einerseits  die  Unteilbarkeit  der
Souveränetät  zugab,  andererseits  die  Souveränetät  aus  dem  Kreise  der
Essentialien  des  Stastsbegriffs  ausschied  und  als  dasjenige  Moment,  welches
den  Staat  vom  Nichtstaat  (insbesondere  vom  innerstaatlichken  Kommunalverband)
  trennt,  die  Eigenständigkeit  des  Herrschaftsrechts  bezeichnete:  vgl.
oben  $  1  S.  7  Anm.b.  Damit  war  der  Begriff  des  Bundesstaates  wiederum
sichergestellt  und  einer  Anschauung  zum  Siege  verholfen,  welche  allein  den
‚deutschen  politischen  Verhältnissen  vollkommen  gerecht  wird.  Die  Wirklichkeit
  dieser  Verhältnisse  fordert  von  der  Wissenschaft  einen  Staatsbegriff,
welcher  sowohl  auf  die  nationale  Gesamtheit,  das  Reich  wie  auf  die  partikularen
  Glieder  dieser  Gesamtheit,  die  Einzelstaaten  (Länder)  paßt;  welcher
die  letzteren  nicht  als  Kommunalverband,  das  Reich  nicht  als  Einheitsstaat,
aber  auch  nicht  als  Staatenbund  erscheinen  läßt  (Anschütz,  Histor.  Ztschr.
(1901)  326  ff.,  Enzyklop.  64).  Dieser  Forderung  hat  erst  Laband  vollkommen
Genüge  geleistet:  eine  epochemachende  Tiat.

Die  Behauptung,  daß  im  Bundesstaate  der  volle  Staat  nicht  in  der
Gesamtheit  und  nicht  in  den  Gliedstaaten,  sondern  in  der  Totalität  beider
zum  Ausdruck  komme  (Haenel,  Vertragsmäßige  Elemente  63;  Bornhak,  Allg.
Staatsl.  255)  oder  daß  der  Gesamtstaat  und  die  Einzelstaaten  in  ihrer  Zusammengehörigkeit
  das  Subjekt  der  Staatsgewalt  bilden  (Gierke  in  Schmollers)J.
7  1168),  besagt  nur,  daß  im  Bundesstaate  zur  Erfüllung  derjenigen  Aufgaben,
welche  im  Einheitsstaate  dem  Staate  obliegen,  sowohl  eine  Tätigkeit  des
Bundes  als  eine  solche  der  Einzelstaaten  erfordert  wird.  Dagegen  enthält
die  Theorie  keinerlei  maßgebende  Gesichtspunkte  für  die  Bestimmung  der
im  Bundesstaate  einander  gegenüberstehenden  Rechtssubjekte  —  Bund  und
Einzelstaaten  —  und  ihrer  Kechtsbeziehungen  zueinander,  auf  welche  es

erade  für  die  juristische  Konstruktion  des  Bundesstaates  wesentlich  anommt.

  Auch  die  zur  Erklärung  des  Verhältnisses  erfolgte  Heranziehung

der  Analogie  des  Gesamteigentums  (Gierke  a,  a.  O.  1170  u.  117I),  eines  außerordentlich

  zweifelhaften  und  sehr  bestrittenen  Begriffes  des  älteren  germanischen

  Rechtes,  erscheint  nicht  glücklich  und  ist  doppelt  auffällig  bei
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