Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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S.  11.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom
14.  November  1833.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen
für  den  Wilhelmsthaler  Deichverband  Gültigkeit  haben,  insofern  sie  nicht  in
dem  vorstehenden  Statut  abgeändert  sind.

g.  12.
Ullgemeine  Abaͤnderungen  dieses  Deichstatuts  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher  Ge-Bestimmungen.
  nehmigung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  August  1866.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  6409.)  Bekanntmachung  über  die  Seitens  beider  Häuser  des  Landtages  ertheilte  nachträgliche
  Genehmigung  der  Verordnung  vom  12.  Juni  1866.,  betreffend
die  Verlegung  des  gesetzlichen  Umschlagstermins  in  Neuvorpommern  für
dieses  Jahr.  Vom  6.  September  1806.

N  die  unter  dem  12.  Juni  1866.  erlassene,  durch  die  Gesetz-Sammlung
  (Jahrgang  1866.  Seite  283.)  verkündete  Verordnung,  betreffend  die  Verlegung
  des  gesetzlichen  Umschlagstermins  in  Neuvorpommern  für  dieses  Jahr,
den  beiden  Höosern  des  Landtages  vorgelegt  worden  ist,  haben  dieselben  der
gedachten  Verordnung  ihre  Zustimmung  enbeill

Dies  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  6.  September  1866.

Königliches  Staatsministerium.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippec.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Deacker)