Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  293

ung  der  Geschlechtstheile  vor  sich  ging,  ohne  daß  es
der  Duldung  des  Beischlafes  sich  bewußt  war.  Der
Begriff  der  Unbescholtenheit  ferner  erfordert
Unversehrtheit  der  Geschlechtsehre,  in  welcher  Richtung
  festgestellt  ist,  daß  gegen  den  guten  Ruf  der  O.
in  geschlechtlicher  Beziehung  nichts  Nachtheiliges  zu
erbringen  war.  Dies  genügt.  Hat  der  Angeklagte
die  unbescholtene  O.  bei  dem  ersten  Vorgange  arglistig
  zur  Duldung  des  Beischlafs  uuter  deren  Täuschung
  über  seinen  Zweck  bewogen,  so  hat  das  Gericht
den  Begriff  der  Unbescholtenheit  nicht  verkannt,  indem
  es  auch  bei  der  zweiten,  unter  gleichen  Umständen
  verübten,  Verführung  der  O.  dieselbe  dem  Angeklagten
  gegenüber  noch  als  unbescholtenes  Mädchen
beurtheilt  hat.  S.  1  575/81.  Urth.  v.  26.  März
1881.  (St  GB.  g.  182.)  -.

Die  Revision  ist  unbegründet,  welche  sich  darauf
  stützt,  daß  das  Hauptverfahren  aus  §.  131  des
St  GB.  deshalb,  weil  der  Magistrat  X.  wegen  des
ZeitungSartikels,  welcher  die  von  ihm  getroffenen
sanitären  Einrichtungen  verächtlich  mache  und  eine
Verhöhnung  der  Anordnungen  enthalte,  Antrag  auf
Einleitung  des  Strafverfahrens  gegen  den  Redakteur
(Angeklagten)  stellte,  eingeleitet  worden,  die  Verurtheilung
  des  Angeklagten  aber  (unter  Berücksichtigung
des  §.  264  der  St  PO.)  aus  §.  185  des  StG.,
ohne  daß  hiernach  Strafantrag  gestellt  gewesen  sei,
erfolgt  ist.  Denn  daß  Schreiben  des  Maglstrats
bezeichnet  bestimmt  die  für  strafbar  erachtete  Handlung,
  und  in  dem  ausgesprochenen  Willen,  daß  wegen
  dieser  Hondlung  ein  Strafverfahren  eingeleitet
werde,  den  Antrag  auf  Verfolgung.  Ob  der  Antragsteller
  die  Handlung  aus  einem  unzutreffenden  rechtlichen
  Gesichtspunkte  qualifizirt,  ob  er  dieselbe  für
ein  Offizialvergehen  gehalten  hat,  ist  für  unerheblich
zu  erachten,  sofern  sein  Wille,  daß  eben  wegen  die-