Reichsgerichtliche Entscheibungen. 293
ung der Geschlechtstheile vor sich ging, ohne daß es
der Duldung des Beischlafes sich bewußt war. Der
Begriff der Unbescholtenheit ferner erfordert
Unversehrtheit der Geschlechtsehre, in welcher Richtung
festgestellt ist, daß gegen den guten Ruf der O.
in geschlechtlicher Beziehung nichts Nachtheiliges zu
erbringen war. Dies genügt. Hat der Angeklagte
die unbescholtene O. bei dem ersten Vorgange arglistig
zur Duldung des Beischlafs uuter deren Täuschung
über seinen Zweck bewogen, so hat das Gericht
den Begriff der Unbescholtenheit nicht verkannt, indem
es auch bei der zweiten, unter gleichen Umständen
verübten, Verführung der O. dieselbe dem Angeklagten
gegenüber noch als unbescholtenes Mädchen
beurtheilt hat. S. 1 575/81. Urth. v. 26. März
1881. (St GB. g. 182.) -.
Die Revision ist unbegründet, welche sich darauf
stützt, daß das Hauptverfahren aus §. 131 des
St GB. deshalb, weil der Magistrat X. wegen des
ZeitungSartikels, welcher die von ihm getroffenen
sanitären Einrichtungen verächtlich mache und eine
Verhöhnung der Anordnungen enthalte, Antrag auf
Einleitung des Strafverfahrens gegen den Redakteur
(Angeklagten) stellte, eingeleitet worden, die Verurtheilung
des Angeklagten aber (unter Berücksichtigung
des §. 264 der St PO.) aus §. 185 des StG.,
ohne daß hiernach Strafantrag gestellt gewesen sei,
erfolgt ist. Denn daß Schreiben des Maglstrats
bezeichnet bestimmt die für strafbar erachtete Handlung,
und in dem ausgesprochenen Willen, daß wegen
dieser Hondlung ein Strafverfahren eingeleitet
werde, den Antrag auf Verfolgung. Ob der Antragsteller
die Handlung aus einem unzutreffenden rechtlichen
Gesichtspunkte qualifizirt, ob er dieselbe für
ein Offizialvergehen gehalten hat, ist für unerheblich
zu erachten, sofern sein Wille, daß eben wegen die-