624 Hälfs Aerzte,
Der hülfsärztliche Dienst bei der Mebilmachung und im
Kriege.
m Allgemeinen wird der Dienst im Kriege nicht wesentlich geändert,
es sind deshalb nur einzelne Punkte hier noch hervorzubeben:
1. Kommando zu den Landwehr-Bataillonen‘).
Bei eintretender Mobilmachung wird nach jedem Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
ein Assistenz-Arzt zur vorübergehenden Dienstleistung entsendet.
Dieser Arzt hat die einberufenen Landwehrleute vor ihrer Absendung
zu den betreffenden Truppentheilen zu untersuchen.
2) Aerzte der Krankenträger-Kompagnie.
Ueber den Dienst derselben siche Theil IL, Kap. X.
3. Aerzte bei den Proviant- und Feldbäckerei-Kolonnen.
Das ärztliche Personal wird den Kolonnen, von denen jede einen
Assistenzarzt hat, ebenso wie den übrigen Truppentheilen, durch den
Korps-Generalarzt überwiesen. Die Assistenzärzte sind dem Train-Kommandeur,
resp. dem Führer der betreffenden Train-Abtheilung und dem
Generalarzt des Korps untergeordnet. Ihre Rechte und Pflichten sind
die der übrigen Assistenzärzte.e Ausser der Behandlung der Kranken
und deren Versorgung mit Arzneien und Verbandmitteln haben sie für
die Füllung des Medicinkastens mit den vorgeschriebenen Arzneien und
Verbandstücken zu sorgen, und sind dieselben ihrer speciellen Verantwortlichkeit
anvertraut. Behufs Erlangung des Ersatzes für abgängig werdende
Arzneien und Verbandmittel haben sich die Assistenzärzte direkt
an die betrefiende Feld-Lazareth-Verwaltung zu wenden?)
«. Dienst-Anwelsung für r ale Mi Hülfsärzte hei den Feld.
ethen
8.1. Die Hülfsärzte (Assistensarnen bei Fi "Feldlazarothen siod zunächst den
ordinirenden Aerzten und in weiterer Instanz dem vorstehenden Stabsarzt untergeordnet,
deren Befehle und Anordupngen sie pünktlich zu befolgen haben.
8. 2. Gegen die Kranken und Verwundeten sollen sie ein ruhiges und ernstes,
zugleich aber liebreiches nnd menschenfreundliches Betragen beobachten und nach allen
ihren Krläften bemüht sein, deren Leiden zu mildern.
ie haben die Lazarethgehülfen und Krankenwärter über Alles zu belehren,
was auf die angemessene Wartung und Pflege Bezug hat und ihnen dio Ausübung ihres
schweren Berufs durch eine humano und freundliche Behandlung zu erleichtern. Absichtlich
Vernachlässigung des Dienstes oder sonstige Vergeben der Lazarethgehülfen
und Wärter haben sie der Kommission, resp. der Abtheilungsverwaltung zur weitorn
Veranlassung anzuzeige
.4. Auf der Krankenstation wird von dom damit beauftragten Hülfsarzte eine
Spezial. Krankenliste geführt, wozu gedruckte Formulare vorhanden sind, in welcher
jeder nouankommende Kranke namentlich eingetragen wird und die in den verschiedenen
Rubriken vorgeschriebenen Notizen vermerkt werden. Jeder von der Station
abgehende Kranke — mag dieser Abgang durch Genesung, Verlegung in ein anderes
Feldlazareth, durch Invalidität, Desertion oder Tod erfolgen — wir'l in dieser Liste
ausgetragen. Bio bildet hinsichtlich der täglich für die Station verschriebenen Portionen
eine vollständige Kontrole, weshalb sie durchaus genau und pünktlich geführt
werden muss.
u) FE Erl. v. 20. Januar 1861, alin. 3.
2) ‚ 12, 88 und 89 der Dienst-Anweisung für das Train-Bataıllon eines Armee-Ken
in rege, v. 13. April 1859; Vorschriten über den Dienst der Krankenpilege im Felde
1882. . 133; Instruktion zur "Versorgung der Armee mit Arzneien und Verbandmilteln
Y
ug) Vorsehriten, über den Dienst der Krankenpflege im Felde; S. 162 bis 165, Dienst-Anweisung
No. XVI.