Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

284  II.  Civilrecht.  D.  Famillenrecht.

der  in  allgemeiner  ehelicher  Gütergemeinschaft  lebenden  Mutter
  eines  außerehelichen  Kindes,  dessen  Vater  gestorben  ist,
gegenüber  den  Großeltern  des  Kindes.  Einfluß  dieser  Gemeinschaft
  auf  die  Vermöglichkeit  der  Mutter  zur  Alimentenleistung.
  Begriff  des  cigenthümlichen  Vermögens.  Preußisches
Landrecht.  XLI,  25.  Ueber  die  Aufhebung  der  allgemeinen
ehelichen  Gütergemeinschaft  nach  preuß.  Landr.  XII,  302.
Vermögensverwaltung  der  Ehelcute  nach  Erbacher  Recht.

VII,  30.  Eheliche  Gütergemeinschaft  nach  Bayreuther
Provinzialrecht.  Aufhebung  derselben  während  der  Ehe.
XIVIII,  97,  113,  129,  145.161.  Desgleichen  Vermögensauseinandersetzung
  bei  Ehescheidung.  XIIV,  433.  Kann
die  Gütergemeinschaft  nach  Bayreuther  Recht  durch  Vertrag
-auch  noch  später  als  3  Monate  nach  der  Verehelichung  ausgeschlossen
  werden  ?  XLVII,  369.  Auphebung  der  ehelichen
„Gütergemeinschaft  nach  der  Brandenburg  =  Kulmbachischen
Landeskonstitution.  XLV,  202.  Zur  Lehre  von  der  Bomberger
  Gütergemeinschaft.  Verfügungsrecht  der  Ehefrau.
XIII,  218.  Zur  Gütergemeinschaft  nach  Fuldaer  Recht.
Verfügungsbeschränkung  des  Ehemannec.  XLII,  272.  Veräußerung
  von  Immobilien  durch  den  Vater  bei  mit  minderjährigen
  Kindern  fortgesetzter  allgemciner  Gütergemeinschaft.
.  Recht  der  Altstadt  Kempten.  XILI,  116.  Die  „gerönnte"“
Ehe  in  Ingolstadt.  XILIII,  1,  17.  L,  497.  Eichstädter
ehellches  Güterrecht.  Ausschluß  einseitiger  Testirfähigkeit  bei
gerönnter  Ehe.  XIIX,  188.  Die  gerönnte  Ehe  in  Eichstädt.
  Ausschluß  der  Gütergemeinschaft,  wenn  ein  Ehetheil
Kinder  aus  früherer  Ehe  hat.  Gleiche  Observanz  in  den
Bestandtheilen  des  ehemaligen  Fürstenthums  Eichstädt,  welche
den  Landgerichten  Herrieden  und  Roth  zugetheilt  sind.  XLII,
59.  Eheliche  Gütergemeinschaft  in  Harburg.  XLV,  304.  Zu
offenem  Kram=  und  Laden-Sitzen.  Desfallsige  Erfordernisse
nach  Ansbacher  Recht.  XLIII,  397.  Haftung  bei  versammter
  Ehe  nach  Nürnberger  Recht  für  gemeine  Schulden.
XIIII,  332.  Zur  Frage  der  ehefräulichen  Haftung  für
Gewerbsschulden  nach  Nürnberger  Recht.  Rücktritt  der  Frau
vom  gemeinschaftlichen  Gewerbebetrieb.  XLIV,  95.  Bei
Haftung  für  gemcinsame  Gewerbsschulden  der  Eheleute  entscheidet
  die  Aufnahme  derselben  für  das  Gewerbe,  nicht  die
Verwendung.  XIII,  286.  Zum  fränkischen  ehelichen  Güterrechte.
  Sind  Ansprüche  gegen  die  Ehefrau  an  deren  Vermögen
  sofert  vollziehbar?  XIIV,  143.  Die  Erbfolge  und
das  ebeliche  Güterrecht  nach  der  fränk.  Landgerichtsordnung.
XIIX,  223.  Ueber  das  Verfügungorecht  der  in  fränkischer
Gütergemeinschaft  lebenden  Eltern  vor  erfolgter  Grundtheilung.
  XLV,  76.  Ueber  den  Einfluß  des  vertragsmäßigen
Ausschlusses  der  Gütergemeinschaft  in  Franken  auf  das  Erb-