284 II. Civilrecht. D. Famillenrecht.
der in allgemeiner ehelicher Gütergemeinschaft lebenden Mutter
eines außerehelichen Kindes, dessen Vater gestorben ist,
gegenüber den Großeltern des Kindes. Einfluß dieser Gemeinschaft
auf die Vermöglichkeit der Mutter zur Alimentenleistung.
Begriff des cigenthümlichen Vermögens. Preußisches
Landrecht. XLI, 25. Ueber die Aufhebung der allgemeinen
ehelichen Gütergemeinschaft nach preuß. Landr. XII, 302.
Vermögensverwaltung der Ehelcute nach Erbacher Recht.
VII, 30. Eheliche Gütergemeinschaft nach Bayreuther
Provinzialrecht. Aufhebung derselben während der Ehe.
XIVIII, 97, 113, 129, 145.161. Desgleichen Vermögensauseinandersetzung
bei Ehescheidung. XIIV, 433. Kann
die Gütergemeinschaft nach Bayreuther Recht durch Vertrag
-auch noch später als 3 Monate nach der Verehelichung ausgeschlossen
werden ? XLVII, 369. Auphebung der ehelichen
„Gütergemeinschaft nach der Brandenburg = Kulmbachischen
Landeskonstitution. XLV, 202. Zur Lehre von der Bomberger
Gütergemeinschaft. Verfügungsrecht der Ehefrau.
XIII, 218. Zur Gütergemeinschaft nach Fuldaer Recht.
Verfügungsbeschränkung des Ehemannec. XLII, 272. Veräußerung
von Immobilien durch den Vater bei mit minderjährigen
Kindern fortgesetzter allgemciner Gütergemeinschaft.
. Recht der Altstadt Kempten. XILI, 116. Die „gerönnte"“
Ehe in Ingolstadt. XILIII, 1, 17. L, 497. Eichstädter
ehellches Güterrecht. Ausschluß einseitiger Testirfähigkeit bei
gerönnter Ehe. XIIX, 188. Die gerönnte Ehe in Eichstädt.
Ausschluß der Gütergemeinschaft, wenn ein Ehetheil
Kinder aus früherer Ehe hat. Gleiche Observanz in den
Bestandtheilen des ehemaligen Fürstenthums Eichstädt, welche
den Landgerichten Herrieden und Roth zugetheilt sind. XLII,
59. Eheliche Gütergemeinschaft in Harburg. XLV, 304. Zu
offenem Kram= und Laden-Sitzen. Desfallsige Erfordernisse
nach Ansbacher Recht. XLIII, 397. Haftung bei versammter
Ehe nach Nürnberger Recht für gemeine Schulden.
XIIII, 332. Zur Frage der ehefräulichen Haftung für
Gewerbsschulden nach Nürnberger Recht. Rücktritt der Frau
vom gemeinschaftlichen Gewerbebetrieb. XLIV, 95. Bei
Haftung für gemcinsame Gewerbsschulden der Eheleute entscheidet
die Aufnahme derselben für das Gewerbe, nicht die
Verwendung. XIII, 286. Zum fränkischen ehelichen Güterrechte.
Sind Ansprüche gegen die Ehefrau an deren Vermögen
sofert vollziehbar? XIIV, 143. Die Erbfolge und
das ebeliche Güterrecht nach der fränk. Landgerichtsordnung.
XIIX, 223. Ueber das Verfügungorecht der in fränkischer
Gütergemeinschaft lebenden Eltern vor erfolgter Grundtheilung.
XLV, 76. Ueber den Einfluß des vertragsmäßigen
Ausschlusses der Gütergemeinschaft in Franken auf das Erb-